Muss man sich beim Wegerecht eigentlich alles gefallen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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killahbabe81
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Muss man sich beim Wegerecht eigentlich alles gefallen

Beitrag von killahbabe81 » 22.07.2007, 13:58

Hallo,

A ist Eigentümer eines Grundstückes. Hinter A liegt ein Hammergrundstück, damit der Nachbar N das Grundstück erreichen kann musste A ihm ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugestehen, welches im Grundbuch eingetragen worden ist. Im Gegenzug enthält der Vertrag die Bedingung, dass N sich an der Instandhaltung und Pflege der Einfahrt beteiligen muss. A ist der Meinung N habe lediglich das Recht die Einfahrt zu begehen (er selbst, Familienmitglieder, Besuch des N etc.) mit seinem Pkw herunterzufahren und falls es erforderlich ist auch andere dieses mit Pkw oder ähnlichen zu gewähren wenn ein anderes erreichen nicht möglich oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. N lässt ständig fremde Personen herunterfahren. Die fremden Personen parken dann allerdings manchmal nicht auf dem Grundstück des N sondern vor der Garage des A, obwohl diese locker die Möglichkeit hätten und die baulichen Gegebenheiten vorhanden sind, dass diese Fahrzeuge auf seinem Grundstück parken. Des Weiteren ist das Herunterfahren auch nicht erforderlich, da der Anschluss zur Straße nur 20m beträgt. Folglich liegen keine erschwerten oder unmöglichen Bedingungen (definitiv) vor.

Hat A einen Anspruch gegen N auf Unterlassung nach § 1004 BGB (?) ?

Wie sieht es aus wenn N demnächst ausziehen will, muss A das auf und abfahren von VW Bussen dulden oder liegt hier keine unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Möbel die 20m bis zur Straße getragen werden.
Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Liebe Grüße



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Widersprüchliche Gesetze

Zaun

Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

Wer macht Gesetze und Vorschriften

Die Europäische Gemeinschaft, die Bundesrepub.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.07.2007, 14:29

Also mit einem VW Bus kann der den Weg nutzen, lediglich LWK könnte man untersagen.
Das Besucher rein und rausfahren kann man kaum verhindern, die könnten ja was für den Haushalt liefern. Auf dem Weg von A haben die nicht zu parken.

Aber wenn N eh auszieh würde ich gelassen abwarten und schon mal ein Tor errichten bevor der nächste kommt.

Klaus

killahbabe81
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Beitrag von killahbabe81 » 23.07.2007, 09:43

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort :lol:
Toranlage ist vorhanden :-)) Der Weg beträgt 20m. A kann sich einfach nur schwer vorstellen, dass es unzumutbar ist Sachen den Weg 20m zu tragen. As Weg zum Hauseingang beträgt auch 15m und es passt kein Auto durchs Gartentor. :lol:
Schonende Ausübung???

Liebe Grüße

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2007, 09:59

Wie ? der kann mit dem Auto gar nicht auf sein eigenes Grundstück ?

Generell ist es egal was zumitbar ist, wenn man ein Wegerecht hat kann man es nutzen. Aus welchem Grund auch immer

Klaus

killahbabe81
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Beitrag von killahbabe81 » 23.07.2007, 12:57

Hi, nein natürlich kann er auf sein eigenes Grundstück fahren, hat ja Schlüssel. Die Toranlage ist nur eben schon vorhanden (seit 25 Jahren). Ich hatte irgendwie mal ein Urteil gelesen, wonach die schonende Ausübung u.a. beinhaltet, dass Besuch nur ein Gehrecht hat aber kein Fahrrecht, wenn die Möglichkeit des draußen parken vorhanden ist. Genauso verhält es sich mit Lieferungen. Wenn es nicht echt sperrige und schwere Sachen sind (z.B. LKW Lieferung Sand, tatsächlich könnte man diesen in Eimern umfüllen und runtertragen. Es wäre aber unverhältnismäßig :lol: )
finde das aber nicht mehr :evil:

Liebe Grüße

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2007, 13:28

Besucher dürfen nicht nur drauf fahren weil Sie dort parken wollen. Das ist richtig. Sobald Sie jewoch etwas liefern dürfen Sie rein. Das muss aber nicht sperrig sein und noch weniger muss man es dem Nachbar vorher zeigen.
Daher kann jeder rein der will. Er muss nur erklären er liefert Bettfedern.

Das Tor muss aber jeder hinter sich schließen.

Den LKW Sand kann man abweissen, wenn es ein Wegerecht für PKW wäre.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 23.07.2007, 14:23

> Sobald Sie jewoch etwas liefern dürfen Sie rein

Noch lange nicht.
Z.b. der Pizza-Service kann ruhig an der Strasse parken. Für den Postboten mit einem Einschreibebrief gilt das gleiche. Von Besuchern, die ein Päckchen Kaugummi liefern, eine Torte zum Kaffee mitbringen etc. nicht zu sprechen.

Das Problem ist einfach, dass man es nicht kontrollieren kann / darf.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

killahbabe81
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Beitrag von killahbabe81 » 23.07.2007, 16:47

@andy *gröhl* ein Päckchen Kaugummi und eine Torte
:D
@ Klaus und Andy: Auch auf die Gefahr hin das ich euch nerve ABER bei einem Notwegerecht besteht nach einschlägiger Rechtssprechung ja noch nicht mal das Recht des Herrschenden den Weg zu befahren, wenn draußen genügend Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Selbst wenn der Dienende dies über einen langen Zeitraum geduldet hat.
Ich persönlich fände es rechtsmissbräuchlich, wenn bei einem eingetragenen Fahrrecht für den Herrschenden dieses auch auf Besucher und Lieferanten ausgelegt bzw. ausgedehnt wird. Ich halte dennoch daran fest bei Unzumutbarkeit, dass eine Duldungspflicht bestehen bleibt. *amKopfkratz* Bin ich da jetzt juristisch komplett auf Abwegen :?:

Liebe Grüße

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2007, 17:06

Bei einem Zeppelin sorgt das Gas für den Auftrieb.

Das hat nun so wenig damit zu tun wie das Notwegerecht.

Klaus

P.S. Nur mit einen Tor kann man Fremde davon abhalten reinzufahren, aber nur die die sich davor abschrecken lassen

andy
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Beitrag von andy » 24.07.2007, 06:23

Wenn es sich um ein dingliches GFL handelt (der jeweilige Eigentümer des Grundstücks blabla ist berechtigt) und nicht um ein beschränkt persönliches Recht (namentlich genannt: Herr N. darf blabla), sind Besucher, Lieferanten, Dienstleister, Mieter, Untermieter (jegliches Fussvolk sowieso) ebenso berechtigt, je nachdem auch zum fahren.

Rechtsmissbrauch ... naja, solange das Recht dinglich ist, gilt dies in erster Linie immer noch für das begünstigte Grundstück und zwar zu dessen Bewirtschaftung. Völlig unabhängig davon, wer denn nun der Eigentümer ist - das Grundstück und das darauf errichtete Haus kann sich ja nun schlecht alleine bewirtschaften. Zum Rechtsmissbrauch wird es allerdings, wenn mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird - das Grundstück braucht keinen Kaugummi angefahren zu bekommen, um bewirtschaftet zu werden ... ;-)

Ganz unabhängig davon sollte man die Kirche im Dorf lassen und realisieren, dass sich diverse Dinge, z.B. sperriger Kram, über 20 m getragen aufwendiger transportieren lassen, als wenn es nur ein paar wenige Meter sind. Diese Erleichterung gönnt man seinem Nachbar einfach - soweit das eigene Grundstück durch den (LKW-) Verkehr keinen Schaden nimmt, wohlgemerkt.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von killahbabe81 » 28.07.2007, 15:40

Hi, sicherlich ist es kleinlich und es würde auch jedem Nachbarn gegönnt sein, aber nicht wenn sich der Berechtigte ständig auf der Einfahrt aufhält, um einen zubelauschen, die Autoscheiben einschmeist, sich an der Pflege und Instandhaltung (auch nach Gerichtsurteil) nicht beteiligt, Autos sonntags ohne ersichtlichen Grund 16 mal runter jagt, sämtliche Pflanzen mutwillig beschädigt (wofür auch Schadensersatz geleistet werden musste), ständig fremde dort parken lässt, alles mit Kram zustellt damit man das eigene eingetragene Fahrtrecht um in die Garage zu kommen (auf dessen Grundstück muss geschwenkt werden) blockiert etc. und sich dann auch noch total im Recht erwägt. NEIN, da gönnt der Dienende dem Nachbarn nicht das Schwarze unterm Nagel! Der Dienende hat 5 Jahre sich das gefallen lassen (einfach ignoriert). Jetzt reicht es langsam.
Der RA prüft jetzt grade, ob überhaupt ein Pkw noch runterfahren kann, denn das Fahrrecht ist auf 3m beschränkt von der Grundstücksgrenze aus. dort wurden vor zig Jahren ja vom Nachbarn mit die Pflanzen gepflanzt. So dass vom Fahrtrecht nur noch 1,60m übrig sind, sprich geschmälert. Na mal abwarten. Nachbar scheint sich aber vom Acker zu machen :lol:

So viel dazu...und vielen Dank für eure Antworten.

Liebe Grüße

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2007, 16:37

Briefmarkensammeln, Reisen, in den Himmel schauen..

alles schönere Hobby als einem Problem nachzuäffen das sich erledigt.

Die Frage ist: Reicht das Geld das andere Grundstück zu kaufen um dann selber Einfluss zu nehmen wer da wohnt und mit welchen Rechten.

Klaus

P.S
sich an der Pflege und Instandhaltung (auch nach Gerichtsurteil) nicht beteiligt
Keiner muss putzen und fegen - nur die Kosten muss er ersetzen.

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Beitrag von killahbabe81 » 28.07.2007, 20:55

Hi, das der Nachbar auszieht haben wir erst jetzt mitbekommen, wird aber noch ne Weile dauern. :(
Bemühen muss ich mich leider schon noch, denn es hat schon wieder die Hecke wunderbar ohne Sinn und Verstand mit der Heckenschere maltretiert. :D Den neuen Eigentümer kennen wir schon sehr lange. Sehr nett. Der darf sogar auf unserem Grundstück parken :lol: Der ist auch nicht so verbittert und mit seinem Leben unzufrieden. Wenn wir uns auf die ganze Spielchen eingelassen hätten, hätte es hier wahrscheinlich schon Mord und Totschlag gegeben. Aber auf das Niveau begeben wir uns nicht und haben die ganzen "Sticheleien" ignoriert. Der Nachbar war einfach Luft. Wurde ihm dann auch schnell langweilig. Aber jetzt wollte er wohl nochmal richtig Gas geben bevor er zieht. *augenroll*
Naja ich betrachte es als mein Abschiedsgeschenk.

Liebe Grüße

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2007, 21:42

A und B streiten hier !!!

Also wenn ein Nachbar eine Hecke zusammenschneidet, dann könnte man Schadenersatz verlangen. Nur ob sich das lohnt.
Einem Idioten kann man den ganze Tag auf den Kopf hauen, der wird kaum merken was das soll. Wobei nur ein Idiot den anderen Ideoten den ganzen Tag auf den Kopf hauen wird.

Dem neuen Nachbar nichts erlauben ! Sobald man das dann nicht mehr will gibts Streit. Beide sollten sich zusammensetzen die Rechtlage besprechen und sich danach richten. Denn dann ist keiner auf die Gunst des anderen angewiesen, die spätesten dann endet wenn einer nicht mehr will. Am besten distanziert und nett, dann hat man lange seine Ruhe.

Klaus

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