Gewerbliche Nutzung der privaten Einfahrt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Clausi
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Gewerbliche Nutzung der privaten Einfahrt

Beitrag von Clausi » 07.03.2007, 17:16

Fiktive Beiträge? Na wenn ich da mal nicht durcheinander komme :wink:
Also gut, folgende Sachlage:

Grundstückseigentümer A und Grundstückseigentümer B teilen sich eine Einfahrt. Der Wortlaut im Grundbuch zum Wegerecht lautet in etwa:

" Der Eigentümer von Grunstück A muss dem Eigentümer des Grundstücks B zu jeder Zeit das Betreten und Befahren der Einfahrt ermöglichen und gestatten"

Das funktioniert eigentlich auch gut nachdem der arme A schön zurücksteckt um mit dem rechthaberischen B nicht in Konflikt zu kommen.

Nun das eigentliche Problem: Der Sohn von B (der nicht der Grundstückseigentümer ist) errichtet auf dem elterlichen Grundstück eine Kfz-Werkstatt.

1. verliert das Haus von A dadurch wahrscheinlich unheimlich an Wert, denn wer will schon 20 Meter neben ner Werkstatt wohnen?

2. wird dieses Gewerbe wohl mit einer unheimlichen Lärmbelästigung einhergehen. (die A doch nicht dulden muss, oder?)

3. werden die Kunden der Werkstatt dann ja die eigentliche private Einfahrt nutzen ... was für A Schmutz, Lärm und fremde Leute auf dem Privatgrundstück bedeutet.

Euch schon mal lieben Dank im Voraus von Clausi, die schon wieder mächtig genervt von ihrem Nachbarn ist :wink:



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Beitrag von Klaus » 07.03.2007, 17:22

Man verstehts auch wenn mal A und B durcheinander geraten.

Also es kommt darauf an. Was das bisher ein Einfamilienhaus mit Garten dann wird der Nachbar erstens keine Nutzungsänderung genemigt bekommen. Zweitens muss man das als Dienender (Besitzer des Weges) nicht hinnehmen.

Die Frage ist ob das wirklich eine KFZ Werkstatt ist oder Freunde die mal was reparieren. Ich würde mal versuchen Werbung oder Anzeigen des Sohnes von B zu sammeln. Damit man beweisen kann das es tatsächlichg gewerblich ist.

Dann Gewerbeaufsichtsamt, Umweltamt und das Bauamt anrufen. Zusätzlich die gewerbliche Nutzung des Weges verbieten.

Was für ein Grundstück bzw Haus hat denn B

Klaus (ich bin C :-)))

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Beitrag von Clausi » 07.03.2007, 17:31

Beide Grundstücke sind bisher ausschliesslich Einfamilienhäuser mit Garten gewesen - naja, Grundstück B ist eher ein alter Bauernhof, aber ohne gewerbliche Nutzung. Die Tatsache, dass eine Kfz-Werkstatt errichtet wird ist unumstritten, hier rennen seit Tagen Leute von diversen Baufirmen rum, die sich natürlich auch drüber unterhalten. Der Sohn von B ist Kfz-Meister und hat in seiner alten Werkstatt gekündigt. Ausserdem wissen alle andern Nachbarn bescheid - nur A (die es ja am meisten trifft) sind nicht informiert, geschweige denn gefragt wurden.

Leider weiss A, dass B ziemlich gut mit den Leuten vom Bauamt dran ist :cry: aber der Nutzungsänderung müsste A doch zustimmen, oder?

Was wäre denn wenn eine neue Einfahrt entstehen würde, die nicht über A´s Grundstück läuft? Muss A dann den Krach hinnehmen?

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Beitrag von Klaus » 07.03.2007, 17:43

Ob man das Gewerbeanwesen hinnehmen muss entscheidet der Bebauungsplan. In einem Mischgebiet ist das sicher möglich. A hat dabei kaum was zu entscheiden.

Die Nutzung des Weges würde ich bereits jetzt für gewerbliche Zwecke untersagen. Das GrundstücK auf der Straßenseite mit einem Tor oder Pfosten sichern. (Natürlich darf der Berechtigte und seine Besucher durch - der Abschleppwagen nicht)

Klaus

P.S. Die Nachbarn muss man nur fragen wenn die was zu entscheiden haben.

P.S. Unwelt und Gewerbeaufsicht kann man auch noch anrufen

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Beitrag von Clausi » 07.03.2007, 18:22

Das heisst im Klartext: A muss zum Grundbuchamt gehen und das "Verbot" der gewerblichen Nutzung dort eintragen lassen?

Funktioniert das auch wenn A nur die Hälfte der Einfahrt gehört? Also einen genauen Wortlaut zu den Eigentumsverhältnissen der Einfahrt gibt es nämlich nicht. Nur laut Katasterauszug verläuft die Grundstücksgrenze genau in der Mitte der Einfahrt.
Seit dem Kauf des Grundstücks wird A von B allerdings behandelt als wäre A der Mieter von B. Also B hat das Tor angemalt und mit Plastikpferdeköpfen "verschönert" etc. ohne A (dem das überhaupt nicht gefällt) zu fragen ... B ist also der Meinung die Einfahrt gehöre ihm ...

Wie einfach wäre das Leben doch ohne Nachbarn :lol:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.03.2007, 18:27

Also erst mal sollte A wissen was Sache ist

Ist A Eigentümer des Weges (1) , des halben Weges (2) oder Miteigentümer des Grundstücks auf dem der Weg liegt (3)

Bei 1 und 2 sollte er ins Grundbuch sehen was für eine Grunddienstbarkeit vorliegt und welche Nutzungsart vereinbart wurde oder war.

Dann kanb man die gewerbliche Nutzung verbieten. Das kann man durch Zufruf machen - oder per einstweiliger Verfügung. Wenn er sich nicht daran hält ist das Sache eines Gerichts.

Es hilft bei Antworten sehr den Fall von A gleich komplett darzustellen. Nicht immer einen neuen Baustein der Geschichte,.

Klaus

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Beitrag von Clausi » 07.03.2007, 19:15

Um die Geschichte nicht komplizierter darzustellen als sie ist, hat A im ersten Beitrag alles wichtige genannt, oder? :wink:

Also, halbe Einfahrt A, andere Hälfte B -> berechtigt doch eigentlich C nicht diese Einfahrt für gewerbliche Zwecke zu nutzen?!

Das heisst A läuft nun zum Grundbuchamt um 100%ig sicher zu sein, dass eine Hälfte ihm gehört, läuft dann zum Bauamt um zu klären, ob er vielleicht im Mischgebiert wohnt und teilt dann C formlos mit, dass er nicht gewillt ist seine Hälfte der Einfahrt für das Gewerbe des C zur Verfügung zu stellen?

Sorry, aber ich nun mal leider kein Kenner was Wegerechte angeht - sonst hätte C wahrscheinlich gar nicht angefangen zu bauen.

Danke dir trotzdem recht herzlich!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.03.2007, 19:33

Na C gibts nicht. Es geht hier nur um die jeweiligen Grundstücke. C ist nur Mieter des B. Das Wegerecht gilt auch für Mieter.

Aber jetzt nochmal gefragt

B hat ein Bauernhof auf dessen Grundstück B eine Werkstatt erbaut dessen Zufahrt durch das Wegerecht von A gehen soll.

- keine Erschließung des Neubau (Werkstatt) über das Wegerecht, also keine Baugenemigung möglich. Das neue Bauwerk muss also anderweitig erschlossen sein.
Das heisst A läuft nun zum Grundbuchamt um 100%ig sicher zu sein, dass eine Hälfte ihm gehört
Nicht immer Hälfte schreiben !

- A gehört ein Grundstück auf dem sich ein Weg zur hälfte befindet oder
- A gehört ein halber Anteil eines Grundstücks auf dem sich ein Weg befindet.

Das ist ein rießiger Unterschied.

Aber ich würde eh mal die Runde machen: Grundbuchamt, Eintragungen wie Wegerecht und Bewilligungsurkunde einsehen. Bauamt Baugenemigung und Nutzungsänderung ansehen.

Danach berichten.

Klaus


P.S. Eine Rechtschutzversicherung zahlt er in drei Monaten, wenn man die jetzt abschließen würde......

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Beitrag von Clausi » 07.03.2007, 21:07

Man, ist das kompliziert ....

Also, der Weg bzw. die Einfahrt befindet sich zu 50% auf dem Grundstück A und zu 50% auf dem Grundstück B. Das müsste bedeuten A gehört ein Grundstück auf dem sich ein Weg zur Hälfte befindet.

Nochmal zu Person C -> C ist der Sohn von B, also meinetwegen auch der Mieter ... Wegerecht gilt auch für Mieter? Im Grundbuch steht wörtlich:
"A muss dem EIGENTÜMER von Grundstück B Wegerecht gewähren"
C ist ja nicht der Eigentümer?!

B hat den ehemaligen "Bauernhof" auf dem eine Scheune steht, die er (bzw.C) jetzt zur Kfz-Werkstatt ausbaut. Um zu dieser zu gelangen müssen alle, also B und die Kundschaft obengenannte Einfahrt nutzen.

Dein Zitat:
"- keine Erschließung des Neubau (Werkstatt) über das Wegerecht, also keine Baugenemigung möglich. Das neue Bauwerk muss also anderweitig erschlossen sein."
versteh ich leider irgendwie nicht richtig.

Und was für ne Bewilligungsurkunde gibts beim Grundbuchamt einzusehen?

Sorry für das heillose Durcheinander :roll:

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Beitrag von Klaus » 07.03.2007, 22:51

Und was für ne Bewilligungsurkunde gibts beim Grundbuchamt einzusehen?
Im Grundbuch steht meist nur drin das es ein Wegerecht gibts. In der Bewilligungsurkunde was genau gemeint ist.
auf dem eine Scheune steht, die er (bzw.C) jetzt zur Kfz-Werkstatt ausb
Ich dachte ein neues Gebäude wurde erstellt. Jedoch benötig man auch für die Nutzungsänderung eine Baugenemigung. Für diese muss der Nachbar nachweissen das er Zugang zu diesem Grundstück hat. Dazu kann jedoch das Wegerecht kaum diehnen
"A muss dem EIGENTÜMER von Grundstück B Wegerecht gewähren"
Das gilt auch für für alle Bewohner und Besucher
Dein Zitat:
versteh ich leider irgendwie nicht richtig
Wenn man ein Haus baut dann brauch man einen Zugang zu Haus. Hat man keinen dann kann man nicht bauen

Ich denke für A gibts nur den Weg der Klage. Also sobald der nächste Kunde den Weg befährt sollte ein Zeuge da sein das der Weg gewerblich genutzt wird. Dann Klage einreichen und warten

Nochmals erst die Unterlagen sichten

Klaus

P.S. Der Haus und Grundbesitzerverein kennt einen Anwalt für solche Fälle, der prüft alle Unterlagen wenn man die ihm vorlegt.

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Beitrag von Rainer » 09.03.2007, 16:18

Also die Sache ist ganz einfach. Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt der Bestellung des Wegerechts (Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch) auf dem begünstigten Grundstück bereits eine gewerbliche Nutzung (nach dem örtlichen Baurecht) zulässig war. Wenn das der Fall ist, mußte man schon bei Bestellung des Wegerechts damit rechnen, dass dieses Grundstück einmal gewerblich genutzt wird.

Wenn das nicht der Fall Fall war, also die gewerbliche Nutzung baurechtllich erst später zulässig wurde, kann die Benutzung des Wegerechts zu gewerblichen Zwecken untersagt werden.

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Beitrag von Clausi » 21.06.2007, 12:55

Es gibt Neuigkeiten! Besagte KfZ-Werkstatt ist fast fertig. Die Eigentümer des Grundstücks A haben sich ans Bauordnungsamt gewand um die Ausstellung der Baugenehmigung in Frage zu stellen. Heute kam die Antwort. A muss die gewerbliche Nutzung der Einfahrt (die ja A und B zu gleichen Teilen gehört) dulden da die Damen vom Bauamt keine erhebliche Belastung sieht. Natürlich ist A nun ziemlich durcheinander. Liegt es denn in der Macht der Dame vom Bauamt solch eine Entscheidung zu treffen? Müsste A denn nicht wenigstens angehört werden bevor eine solche Entscheidung steht? Und hat es denn noch einen Sinn einen Anwalt in die Geschichte einzubeziehen?
A dankt schonmal herzlich :wink:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.06.2007, 13:22

also eine Baulast ist die öffentliche Zuwegung zum Grundstück. Dabei hat der Eigentümer gegenüber dem Bauamt die eine Last zu erfüllen. Die sichern damit die Erschliessung des Grundstücks. Wenn man nun der Meinung ist das ist nicht angemessen muss man gegen die Gemeinde vor dem Verwaltungericht klagen.

Das zweite ist die Vereinbarung zwischen den Nachbarn, das ist die Eintragung im Grundbuch. Wenn der nun eine Werkstatt betreibt kann man wenn der Verkehr zunimmt gegen die Ausweitung des Wegerechts vor dem Amtsgericht klagen.

Am besten erst mal ein Tor errichten und den Weg so gestalten das man die Werkstatt hinten nicht erkennt :-)

Klaus

P.S. Ob irgendwelche Damen beim Bauamt (die das ja entschieden haben) geeiget sind Fragen zu beantworten. So was macht man per Einschreiben Rückschein !!!!! ans Amt

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Beitrag von Clausi » 22.06.2007, 13:46

Das Tor existiert bereits. Theoretisch kann A es verschliessen solange er seinem direkten Nachbarn B (also nicht dem Betreiber der Werkstatt) einen Schlüssel aushändigt, richtig? A ist nicht gezwungen auch dem Gewerbetreibenden einen Schlüssel zu geben, oder? (Obwohl das dann wahrscheinlich B erledigen wird - Kann man das B untersagen???)

Wie meinst du das mit den Damen vom Bauamt? Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit? Immerhin war es ja so, dass nach der Meldung von A 2 Wochen vergingen bis sich das Bauamt überhaupt regte. Besagte Dame wußte also, dass man ohne Baugenehmigung baut und ist nicht dagegen vorgegangen.

Noch jemand einen Tip für A wie er gegen die üble Nachrede seiner Nachbarin vorgehen kann? Mittlerweile hält das ganze Dorf A für Aussätzige weil B Lügen verbreitet.

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Beitrag von Klaus » 22.06.2007, 14:50

Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit?
Das ist Kindergarten ! Klage gegen die Baugenemigung vor der Verwaltungsgericht
gegen die üble Nachrede seiner Nachbarin vorgehen kann?
Das ist Kindergarten !
Das Tor existiert bereits. Theoretisch kann A es verschliessen solange er seinem direkten Nachbarn B (also nicht dem Betreiber der Werkstatt) einen Schlüssel aushändigt, richtig?
Nö, es muss schon allen Bewohnern des Grundstücks einen Schlüssel geben. Jedoch kann man per einstweiliger Verfügung untersagen den Weg zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

Ist natürlich schwer zu beweisen was ein Privater PKW ist und ein gewerblicher.

Klaus

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