Wegerecht (mal wieder)

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ikemi
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Wegerecht (mal wieder)

Beitrag von ikemi » 27.07.2007, 21:09

Hallo,

A hat einen Acker gekauft, (Auf Foto Nr.406) Neben dem erworbenen Grund gibt es einen weiteren Acker von B . (Auf Foto Nr. 407) Das Grundstück von A sowie der von B teilen sich eine kleine "Einfahrt" die ca 3 meter Breit ist und genau in der Mitte liegt- also jeder hat davon sozusagen 1,5 Meter. (Auf dem Foto Kästchen mit Stern)

Da A seinen Grund einfrieden möchte, (Auf Foto Nr. 405 / 406) meint B, dies sei nicht möglich, da B (einmal pro Jahr) nicht mit seinem Mähdrescher zu dem Acker kommen würde, da die Einfahrt zu schmal sei und der Zaun im weg ist. (Zu überwinden mit der kleinen "Brückeneinfahrt" ist eine ca, 60cm tiefe und 70cm breite Wasserrinne / Naturdrainage) Mit einem normalen Traktor kommt man ohne Probleme rein, der Mähdrescher ist halt doppelt so breit.

A schlug vor, die Einfahrt von B mit Betonrohre zu verbreitern. Das ist B aber zuwenig, denn B will dort fahren, wo B schon seit 30 Jahre oder länger fährt- also über das Grundstück von A.
B meinte auch, wenn er den Zaun von A niederfährt, bezahle B den Schaden nicht.

Im Grundbuch ist kein Wegerecht odgl. verzeichnet.
B meinte auch, das A mit meinem Zaun 6 Meter von der Einfahrt weg bleiben müsse...

Sozusagen die halbe Grundstücksgrenze.

Hat B dennoch ein recht auf die volle Zufahrtsbreite der Brücke / Überfahrt?

http://www.tnw.at/js/einfahrt.jpg
Zuletzt geändert von ikemi am 27.07.2007, 21:47, insgesamt 1-mal geändert.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 27.07.2007, 21:50

Also erstes sollte man mal klären ob man auf einen landwirschaftlichen Gelände überhaupt einen Zaun aufstellen darf. Dann gilt das Nachbarrecht das die Abstände zu landwirschaftlicen Grundstücken regelt.

Der Nachbar hat jedoch erst mal keine Rechte am eigenen Grundstück. Jedoch lassen sich Notwegerecht geltend machen.

Klaus

ikemi
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Beitrag von ikemi » 27.07.2007, 22:34

Klaus hat geschrieben:Also erstes sollte man mal klären ob man auf einen landwirschaftlichen Gelände überhaupt einen Zaun aufstellen darf. Dann gilt das Nachbarrecht das die Abstände zu landwirschaftlicen Grundstücken regelt.

Der Nachbar hat jedoch erst mal keine Rechte am eigenen Grundstück. Jedoch lassen sich Notwegerecht geltend machen.

Klaus
Das neu erworbene Grundstück von A ist "in Widmung" jedoch schon seit ca. 7 Jahren. Alle Grundstücke in der näheren Umgebung von A, haben einen Acker als "Nachbarn". In .de gilt, so scheint es, das A einen Abstand von ca. 50cm einhalten muss um die Ernte nicht zu beeinträchtigen. Einen Zaun zu errichten ist laut Gemeinde OK, dieser sollte aber nicht höher als 1,5 meter sein.

Bei B wäre es auch möglich, ( ca. 200 meter umweg) von hinten in das Grundstück zu fahren.

lg, ikemi

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Beitrag von Klaus » 27.07.2007, 22:48

Ja wenn die Gemeinde nicht dagegen hat, es keine Wegerechte gibt und im Nachbarrecht keine Vorschriften dagegensprechen dann darf man auf seinem Grundstück bauen was man will.

Klaus

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