Rechtmäßig oder doch nicht?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Mark
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Rechtmäßig oder doch nicht?

Beitrag von Mark » 06.08.2007, 11:21

Hallo liebe Leute,

A hat ein Grundstück geerbt, welches im Außenbereich eines kleinen Dorfes in NRW liegt. Das GS wurde 1922 geteilt, so das jetzt mittendurch eine Strasse (2,50m)verläuft. (vorher ein Pfad an der GS-Grenze) Seitdem benutzt B diesen Weg, um zur seiner umgebauten Scheune/Haus zu kommen. Der alte Weg, von der anderen Seite, verwilderte mit der Zeit, so daß er heute nur noch zu Fuß oder mit einem Geländewagen zu benutzen ist.
In den 40er Jahren bebaute der Vor-voreigentümer von A das GS mit einem Wohnhaus(Nutzungsänderung?) Eine Vereinbarung über die weitere Benutzung des Weges durch B wurde nicht getroffen. In den 70er Jahren baute C ein großes Haus neben dem GS von B. In den 90er Jahren erbte D(Abkömmling von C) die Scheune/Haus von B.
Ende der 90er Jahre war D die Scheune/Haus zu klein und baute ein großes Haus(als Ersatzbau). Eine Vereinbarung über die Benutzung des Weges wurde auch mit C+D nicht getroffen.
Das Verwaltungsgericht erklärte die Straßenparzelle von A nun für öffentlich. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach der Beschwerde, auf Nichtzulassung der Revision, schloss sich das OVG dem Urteil des VG an, da sich kein Voreigentümer gegen die Benutzung des Weges gewehrt hat. Somit ist das Urteil des VG rechtskräftig.
Daraus entstehen für A folgende Fragen:
1. Kann noch etwas gegen so ein Urteil unternommen werden?
2. Kann A die Benutzung durch die „Öffentlichkeit“ einschränken?
(am meisten wird der Weg von den Nachbarn benutzt und ab und zu auch mal von ein paar verirrten Wanderern/Radfahrern)
3. Welche Rechte und Pflichten sind dadurch für A entstanden?
(Muss A jetzt auch alle Leute über sein GS laufen/fahren/leiten und Spielen lassen?)
4. Muss A auch schwere LKW dulden, welche aufgrund der Beschaffenheit der Fahrbahn(10cm Teerdecke) den darunter liegenden Kanal beschädigen könnten?
Außerdem besteht am ende keine legale Wendemöglichkeit für LKW.

Es bestehen, wie gesagt, keine Vereinbarungen, über die Benutzung des Weges. Weder im Grundbuch noch im Baulastverzeichnis. Es hat auch nie eine offizielle Widmung gegeben.
Das ist doch irgendeine Art „Enteignung“. Oder?

Mit liebem Gruß

Mark
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.08.2007, 11:42

Ohne das Urteil zu kennen, bzw der Begründung wird es schwer. Wenn jedoch alle Rechtsmittel ausgeräumt sind ist dei Sache gelaufen.

Interessant wäre zu wissen wer für den Unterhalt und Bewirtschaftung zuständig ist. Evl. kann man daraus Forderungen herleiten.
Bei einer öffentlichen Straße kann die Gemeinde noch nach Jahrzehnten Erschließungskosten verlangen.

Klaus

Urteile faxen unter
01212-5-09201038 , wird dann veröffentlicht (Namen geschwärtzt)

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Beitrag von Klaus » 06.08.2007, 15:38

Also die Angst das sich Anwälte kennen ist meist unbegründet.

Klaus

Mark
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Entwidmung

Beitrag von Mark » 05.09.2007, 07:47

Hallo,

Könnte A nicht §7 StrWG nutzen um den Weg wieder zu "Privatisieren"?

Der Weg hat ja seine Bedeutung für die Allgemeinheit verloren, als die Stadt es nachweislich aufgab, den Weg bis zur nächsten Ortschaft auszubauen.
Außerdem haben nur die Nachbarn ein Interesse daran, daß der Weg "offen" bleibt und die sind ja nicht "die Allgemeinheit".

Frage: Könnte das vielleicht klappen?

Ausserdem entsorgen einige Anlieger der Strasse ihren Gartenabfall/Kaninchenstallmist u.s.w. über diesen Weg, in den nahe gelegenen Wald. A kommt sich wie ein Mittäter vor, wenn er die Leute mit ihren vollen Schubkarren und Säcken sieht, weil er ja weiß, daß sowas nicht erlaubt ist. Spricht A die Leute darauf an, sagen die: Die anderen machen das ja auch.

Frage: Hat A, als Eigentümer, denn überhaupt keine Rechte mehr?

lieben Gruß

Mark
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Beitrag von Klaus » 05.09.2007, 07:57

Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast
Wenn die wollen dann kann es was werden. Mal einen Antrag stellen. Jedoch wären dann ja die anderen Grundstück nicht mehr erschlossen.

Frage: Hat A, als Eigentümer, denn überhaupt keine Rechte mehr?

Doch alle, jedoch muss er gewährleisten das die Straße als Straße - von jedermann genutzt werden kann.

A sollte sich damit abfinden das die Straße nicht mehr Ihm gehört. Dann lebt es sich wieder schöner

Klaus

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