Wegerecht und resultierende Pflichten

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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werimmer
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Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von werimmer » 14.01.2013, 12:44

Hallo,

auch ich habe eine Frage zum Themenkomplex Wegerecht.

Zur Ausgangssituation: A bewohnen ein Grundstück, das direkt an der Straße gelegen ist. Dieses Grundstück ist in zwei Flurstücke unterteilt, dessen eines unser eigentliches Wohngrundstück ist. Das zweite Flurstück ist ein ca 4,50 m breiter Streifen, der A in voller Länge gehört. Dieser Weg dient A einerseits als Zufahrt zu A Hof (etwa bis zur Grundstücksmitte), andererseits ist dieser Streifen Zufahrt zu zwei weiteren Grundstücken oberhalb.

Rechtlich sieht die Situation so aus, dass eine Grunddienstbarkeit den beiden oberen Grundstückseigentümern ein Geh-, Fahr- und Viehtreiberecht sowie Leitungsrechte gewährt.

A zitire auszugsweise aus dem Gundbucheintrag, Zweite Abteilung:

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Recht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke B und C über dieses Grundstück A zu gehen und zu fahren und Vieh zu treiben sowie eine Rohrleitung zur Zuleitung des Wassers und zur Ableitung der Abwässer zu unterhalten. Eingetragen unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom XX. Monat 1930 am YY. Monat 1930. Mit dem belasteten Grundstück von Blatt zzz hierher über tragen am YX. Monat 1972.  


Verpflichtungen zum Unterhalt, zur Verkehrssicherung oder zum Kehren/Reinigen sind also damals nicht mit eingetragen. A denke jedoch, dass aus Nutzungsrechten immer auch Pflichten resultieren.

A Fragen zu dieser Angelegenheit sind nun:

Muss A für seine Nachbarn Schnee räumen oder bei Glatteis streuen? Wenn nein, sollte A auf diesen Zustand durch ein Hinweisschild hinweisen? Text etwa: "Privatweg. Kein Winterdienst. Betreten auf eigene Gefahr"

Wie verhält es sich mit Unterhaltskosten?

Die Hinterliegegrundstücke sowie mein Grundstück sind leicht abschüssig. Seitens der Kommune bin A verpflichtet, Oberflächenwässer so abzuleiten, dass sie nicht auf den Gehweg oder die Straße laufen. Meines Erachtens müsste A dann auch den direkt angrenzenden Nachbarn dazu verpflichten können, dass auch er sein Oberflächenwasser so abfängt, dass es nicht auf A Grundstück läuft.

Vor einigen Jahren hat sich C in Sachen Wasser- und Abwasserleitung autark von Hinten anschließen lassen. Könnte man sein Durchleitungsrecht somit aus Abt. 2 Grundbuch löschen lassen?

Es geht mir hier nur einmal grundsätzlich darum, überhaupt zu erfahren, wie die rechtliche Situation überhaupt ist. Ich habe nicht vor, irgendwie Streit anzuzetteln, den Nachbarn irgend etwas unter die Nase zu halten und zu sagen: "Du musst aber..." Man ist ja schließlich nicht wahnsinnig... ;-)

Nachtrag: Das ganze spielt in Hessen, falls es regionalspezifische Bestimmungen oder Rechtsprechung geben sollt.



Artikel lesen
Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Klaus
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von Klaus » 14.01.2013, 13:04

Eine Verkehrsicherungpflicht gegenüber den Besuchern der "Wegeberechtigten" gibt es nicht. Jeder haftet für seine Besucher selbst. Daher ergeben sich daraus keine Verkehrssicherungspflichten.

Unterhaltskosten sind "anteilig der Nutzung" zu teilen. Jedoch nur wenn der Eigentümer irgendwas machen will - müssen muss er nicht.
A denke jedoch, dass aus Nutzungsrechten immer auch Pflichten resultieren.

Deswegen "kassieren" die Eigentümer meist bei der Einräumung diese Rechte : Geld
oder sie können Ihre Gärten einfach nicht verkaufen - also nichts mit "Dankbarkeiten aller Art"


Lustige Schildchen befreien ersten keinen von irgend welchen Haftungen, zweitens hat A ja auch keine
Könnte man sein Durchleitungsrecht somit aus Abt. 2 Grundbuch löschen lassen?
Nein, das Recht kann man nur löschen lassen wenn die Nutzung "unmöglich" wird oder beide einverstanden wären.

Jeder muss sein Wasser auf seinem Grundstück ableiten.
und zu sagen: "Du musst aber..." Man ist ja schließlich nicht wahnsinnig...

Besser ist ein: " Ich mach was du sagst, nur jetzt ist schlecht " und dann eben nichts zu tun, weil man keine Zeit hat.
Mit " Du musst " fängt der Streit an... da alle sich für den Chef halten und keine Ahnung von Rechten und Pflichten haben. Sich aber ganz sicher sind das der andere ein Idiot, ist der ganz sicher nichts zu wollen hat.

Klaus

REGELN HIER LESEN
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werimmer
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von werimmer » 14.01.2013, 14:04

Danke so weit.

Dann möchte ich noch einmal nachfragen:

Sicherungspflicht:
Lieber Klaus, Sie schreiben etwas von einer Sicherungspflicht gegenüber Besuchern der Wegeberechtigten. Ich bin nicht Jurist, wie verhält es sich mit einer/dieser Sicherungspflicht gegenüber den Berechtigten selbst?
Sprich: A hat sich nicht ums Schnee fegen gekümmert (warum auch immer) und der Nachbar selber rutscht auf meinem Grundstück aus. Wenn A Ihre Argumentation richtig verstehe, hätte ein Besucher des Nachbarn (= Wegeberechtigter) dann keine Ansprüche gegen A ? Und was ist, wenn es den Nachbarn selber trifft? Ihnen folgend, müsste A dann argumentieren: Er ist zwar berechtigt, mein Grundstück zu benutzen, hat jedoch die für ihn bei der Benutzung durch Schnee und Eis resultierenden Gefahren selber zu tragen oder zu beseitigen. Ist das so korrekt?

Streit vermeiden
und zu sagen: "Du musst aber..." Man ist ja schließlich nicht wahnsinnig...
Zu der von Ihnen empfohlenen Vorgehensweise bezüglich des Schnee Fegens wollte A ohnehin übergehen. Man muss nur vorher wissen, dass man sich nicht selber ein Beinchen stellt.

Im übrigen, A wäre derjenige, der im Falle des Falles "böse" würde und sagen würde oder könnte: "Lieber Nachbar, es reicht mir. Sieh zu, dass Du Dein Oberflächenwasser endlich mal abfängst." Darauf wollte A mit der Formulierung hinaus.


Unterhaltskosten

Öhm, wenn A es richtig weiß, waren es ca. 1925 drei Geschwister, die das Grundstück von "Daheim" als Erbteil zu- und aufgeteilt bekommen haben. Und, irgendwelche Entschädigungen, zumal unter Brüdern hat es damals angeblich nie gegeben.
Interessant wäre in diesem Fall die Bewilligung meines Vor-Vorgängers, die zur Eintragung der Rechte als Grundlage gedient hat.

Wenn A jetzt beschließen würde, den Weg von meiner Hofeinfahrt bis ans Ende des Grundstücks in irgendeiner Form unterhalten zu wollen, könnte A gegenüber der Nachbarn die Kosten geltend machen? A bzw. A nutzen den Teil so gut wie gar nicht. A !
Und wenn A den unteren Teil unterhalten wollte (Irgendwann müsste der wirklich mal neu gepflastert werden) könnte ich auch davon ausgehen, dass die Berechtigten auch anteilig heran gezogen werden könnten.

Wie gesagt, A will keinen Streit anzetteln und werde A auch nicht aufspielen. Aber, für bestimmte Dinge hat man dann einfach gerade "keine Zeit"...

Randbemerkung

Außerhalb dieses privaten Grundstücksbereichs ist übrigens die Tatsache interessant, dass die oberen beiden Parteien auch zur Straßenreinigung (Gehweg usw.) durch die kommunale Satzung verpflichtet sind. Darum kümmert man sich aber auch solang Adenken kann nicht... Auch hier könnte man für Anstoß sorgen, aber auch diese Sache ist es Anicht wert, Azu mit jemandem verkrachen...

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von Klaus » 14.01.2013, 14:22

Der Hinweis "Regeln lesen" war wohl zu klein - weitere Regelverletzung und der Beitrag wird gelöscht.

Solange A keine versteckten Löcker und Fallgruben errichten gehen ihne weder die Berechtigten, noch die Unberechtigten oder Gäste der Berechtugen im Bezug auf Verkehrssicherungspflichten was an.

Mein Nachbar schiebt mir sogar den Schnee von seinem restlichen Grundstück noch in den Weg. :-9
1925 drei Geschwister, die das Grundstück von "Daheim" als Erbteil zu- und aufgeteilt bekommen haben.
Die haben keine "Teile mit Wegen" geerbt und das dann selber so geteilt. Und danach haben alle weiteren Inhaber den Grundbucheintrag übernommen. Daran ist nie wieder - es sei denn beide stimmen zu - was zu rütteln
Auch hier könnte man für Anstoß sorgen, aber auch diese Sa
Ja klar -wenn man der Bürgermeister wäre - denn nur den gehts was an und bei dem muss man sich beschweren. Die Frage ist auch an welchem Gewebstück die mitfegen müssen. An den zwei Meter Wegebreite. Ich hab da Glück - bei uns ist die Satzung anders:-)

Man kann alle Beteiligten an angemessen Kosten beteiligen - anteilig der tatsächlichen Nutzung. Übrigens gilt das auch wenn man an der Straße ein Tor errichten würde das dann alle immer schiessen müssten.........

Man darf übrigens in dem Forum auch lesen - dann braucht man nicht alles neu zu fragen :-)

Klaus
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von werimmer » 14.01.2013, 15:21

Auch hier wieder ein Danke.

Ich habe gelesen, wollte nur noch einmal bestätigt wissen, dass ich das Gelesene richtig verstanden habe.

Ich würde gern noch ein, zwei Anmerkungen schreiben, traue mich aber nicht, da ich nicht mit den Regeln kollidieren möchte. Gibt es eine Möglichkeit, dies vorab zu prüfen?

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von Klaus » 14.01.2013, 15:27

http://www.nachbarschaftsstreit.de/foru ... ?f=3&t=136

Welches Wort macht Schwierigkeiten in den Regeln A oder:-) B
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von werimmer » 14.01.2013, 16:30

Klaus hat geschrieben:http://www.nachbarschaftsstreit.de/foru ... ?f=3&t=136

Welches Wort macht Schwierigkeiten in den Regeln A oder:-) B
Es ginge um Gepflogenheiten und Tatsachen, die nicht so häufig anzutreffen sind.

Details, die dann womöglich wirklich erkennen lassen würden, wo/wer es ist. Mit A und B (oder C) kommt man da nicht hin.

So wären bestimmte Schreiben, verschickt vom "Bürgermeister" nachweislich unwirksam.

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von Klaus » 14.01.2013, 16:39

Statt Ich schreibt man A statt der Nachbar eben B - es geht weniger um perfekte Erkennbarkeit oder Nicherkennbarkeit. Und der Bürgermeister von A ist nicht der von Köln, auch wenn das A dorf nen Dom hat.

Also einfach "versuchen" über fiktive Personen und Orte zu schreiben
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von garyboldi » 11.02.2013, 15:35

Hallo, die Antwort zur Schneeräumung ist doch ganz einfach und resultiert auch aus § 1020 BGB. "Die Grunddienstbarkeit ist schonend zu nutzen" Schonende Nutzung bedeutet auch, dass man durch die Bereitstellung einer Grunddienstbarkeit nicht noch zusätzlich belastet werden kann. Man wäre ja gestraft, wenn man den anderen die Grunddienstbarkeit bereit stellt und dann noch für diese Schnee fegen darf. Das kann nicht sein und ist durch §1020 im Interesse des Bereitstellenden geregelt. Sprich: Jeder fegt (und streut) für sich selbst und seine Besucher. Schonende Nutzung bedeutet zudem, dass der Streuende nach dem Tauwetter das Streugut auch wieder auffegt (wird oft vergessen). Dabei kann der eigentliche Besitzer auch noch Bedingungen stellen, wie z.B. kein Salz einsetzen etc. Und es darf kein Schnee über die Fläche des Weges hinaus auf die privaten Flächen Anderer geschoben werden, wenn der entsprechende Besitzer das nicht wünscht. Im dümmsten Fall räumt derjenige, der Schnee fegt, diesen dann auch noch auf sein privates Grundstück.

Im konkreten Fall wäre es natürlich ärgerlich, wenn Einer, z.B. C, immer vorbildlich (für sich) fegt und streut, alle Anderen nutzen die gefegte und gestreute Fläche dann wohlwollend mit, machen selbst aber keinen Finger krumm. Da hilft dann nur eine vertragliche Lösung. Kommt diese nicht zustande, kann man dann C auch nur empfehlen das Fegen und Streuen sein zu lassen.

Kommt nun ein Besucher und stürzt, z.B. der Postbote, dann ist derjenige haftbar, zu dem der Besucher gerade wollte. Das ist also insofern sehr riskannt, wenn das Gesamtgrundstück von vorn offen und begehbar ist. Ist das Grundstück hingegen verschlossen und können Besucher das Grundstück nicht selbstständig betreten, dann hat der Besuchte ja die Kontrolle, indem er dem Besucher öffnen muss und somit ist das Risiko für ihn kalkulierbar. Schön ist es trotzdem nicht.
Zuletzt geändert von garyboldi am 11.02.2013, 15:54, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von garyboldi » 11.02.2013, 15:47

Und zum Wasser: Auch ganz einfach, es gilt der Grundsatz, Wasser hat auf dem Grundstück zu versickern, oder abgeführt zu werden, auf das es fällt. Dabei gilt der Weg (oder der jeweilige Teil des Weges) demjenigen gehörig, dem das Land gehört, er ist dann dafür verantwortlich. Ist das Land nicht abschüssig, kann es ja auch "liegen bleiben", bis es versickert, jemand der den Weg dann benutzt, benötigt halt Gummistiefel.

Problematischer wird es bei Gefälle, da muss man sich dann schon etwas überlegen, bei starkem Gefälle kann das eine anspruchsvolle Aufgabe sein, insbesondere dann, wenn ein Anschluss an die Kanalisation nicht möglich ist. Ggf. kann hier der Einbau von Wassertanks helfen.

Ist das Grundstück (in diesem Fall der 3 Anlieger) möglicherweise nur "ideell" geteilt, gilt nach außen das gesamte Grundstück als eine Einheit und die Anlieger müssen gemeinsam eine Lösung finden. In jedem Fall kann auch immer eine vertragliche Einigung (mit Interessenausgleich) erfolgen, wenn z.B., wie in diesem Fall, einer der Anlieger einen Anschluss an die Kanalisation hat.

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von garyboldi » 08.04.2013, 09:33

Eigentlich isses doch ganz einfach:

BGB §§ 1020 Satz 2, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2

Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, (auch) wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.

==> BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04

Der Weg ist eine Anlage => BGH V ZR 49/05 und BGH V ZR 156/05 und ist nicht vom Zustand abhängig (Fahrspuren, die durch das Befahren selbst entstanden sind, reichen aus).

Der Weg (Anlage) resultiert aber nicht aus dem Recht als solchem, sondern erst aus seiner Nutzung => BGH V ZR 125/10. Das bedeutet, befährt/begeht der Berechtigte zum ersten Mal den "Weg", eröffnet er diesen und wird zum Halter der Anlage "Weg", woraus Unterhaltung und Instandsetzungspflichten entstehen. Möchte er dieses Recht nicht (mehr) nutzen, muss er dies klar zum Ausdruck bringen.

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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten

Beitrag von garyboldi » 08.04.2013, 09:41

Als Halter des Weges ist der Berechtigte zur Verkehrssicherung verpflichtet (u.a. Schneebeseitigung). Er kann jedoch den Eigentümer anteilig seiner Mitbenutzung (an den Kosten) beteiligen. ==> BGH V ZR 156/05

Daraus, dass aber zuerst einmal der Berechtigte Halter des Weges ist (sofern er diesen eröffnet hat - siehe oben), ist auch abzuleiten, dass dem Berechtigten die Verkehrssicherungspflicht (Schnee räumen) für die Gehwegüberfahrt vor der "Ausfahrt" obliegt.

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