auch ich habe eine Frage zum Themenkomplex Wegerecht.
Zur Ausgangssituation: A bewohnen ein Grundstück, das direkt an der Straße gelegen ist. Dieses Grundstück ist in zwei Flurstücke unterteilt, dessen eines unser eigentliches Wohngrundstück ist. Das zweite Flurstück ist ein ca 4,50 m breiter Streifen, der A in voller Länge gehört. Dieser Weg dient A einerseits als Zufahrt zu A Hof (etwa bis zur Grundstücksmitte), andererseits ist dieser Streifen Zufahrt zu zwei weiteren Grundstücken oberhalb.
Rechtlich sieht die Situation so aus, dass eine Grunddienstbarkeit den beiden oberen Grundstückseigentümern ein Geh-, Fahr- und Viehtreiberecht sowie Leitungsrechte gewährt.
A zitire auszugsweise aus dem Gundbucheintrag, Zweite Abteilung:
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Recht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke B und C über dieses Grundstück A zu gehen und zu fahren und Vieh zu treiben sowie eine Rohrleitung zur Zuleitung des Wassers und zur Ableitung der Abwässer zu unterhalten. Eingetragen unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom XX. Monat 1930 am YY. Monat 1930. Mit dem belasteten Grundstück von Blatt zzz hierher über tragen am YX. Monat 1972.
Verpflichtungen zum Unterhalt, zur Verkehrssicherung oder zum Kehren/Reinigen sind also damals nicht mit eingetragen. A denke jedoch, dass aus Nutzungsrechten immer auch Pflichten resultieren.
A Fragen zu dieser Angelegenheit sind nun:
Muss A für seine Nachbarn Schnee räumen oder bei Glatteis streuen? Wenn nein, sollte A auf diesen Zustand durch ein Hinweisschild hinweisen? Text etwa: "Privatweg. Kein Winterdienst. Betreten auf eigene Gefahr"
Wie verhält es sich mit Unterhaltskosten?
Die Hinterliegegrundstücke sowie mein Grundstück sind leicht abschüssig. Seitens der Kommune bin A verpflichtet, Oberflächenwässer so abzuleiten, dass sie nicht auf den Gehweg oder die Straße laufen. Meines Erachtens müsste A dann auch den direkt angrenzenden Nachbarn dazu verpflichten können, dass auch er sein Oberflächenwasser so abfängt, dass es nicht auf A Grundstück läuft.
Vor einigen Jahren hat sich C in Sachen Wasser- und Abwasserleitung autark von Hinten anschließen lassen. Könnte man sein Durchleitungsrecht somit aus Abt. 2 Grundbuch löschen lassen?
Es geht mir hier nur einmal grundsätzlich darum, überhaupt zu erfahren, wie die rechtliche Situation überhaupt ist. Ich habe nicht vor, irgendwie Streit anzuzetteln, den Nachbarn irgend etwas unter die Nase zu halten und zu sagen: "Du musst aber..." Man ist ja schließlich nicht wahnsinnig...
Nachtrag: Das ganze spielt in Hessen, falls es regionalspezifische Bestimmungen oder Rechtsprechung geben sollt.