Notweg/ Wegerecht nicht Sache der Stadt?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 24.08.2007, 11:45

Tja, das ist ja das Problem!

Als das Grundstück damals geteilt wurde, muss wohl ein Fehler passiert sein.
Die ganzen Pläne liegen vor und es ist alles so wie oben beschrieben.
Sogar der Kaufvertrag von damals!
Die Stadt hat wohl geschlafen und versucht nun B diesen Fehler ausbügeln zu lassen. B hat dieses Wegerecht damals bewußt so gewählt, damit nicht jeder Fremde, sondern nur Familie durch die "Kaffeerunde" laufen kann.
Bisher durfte auch immer jeder durch, man hat sich ja auch immer gut verstanden. Nur jetzt durch den Verkauf sind die ganzen Probleme entstanden.
Die Stadt droht auf jeden Fall ein Zwangswegerecht einzuklagen. (klar, sie wird das Grundstück so ja auch nicht los.)
Nur, der Fehler liegt nun mal nicht bei B. Der hat für das GANZE Grundstück bezahlen müssen.

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Artikel lesen
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen

In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.08.2007, 12:06

Also ich gehen jetzt mal davon aus das die Grundstück der Stadt gehören, bzw gehörten. Sonst hätte die jetzt nichts zu wollen.
Das eine Grundstück hat Sie B verkauft, der hat sich das persönliche Wegerecht eintragen lassen. Nun will die Stadt das hintere Grundstück auch verkaufen und bemerkt den Fehler.

Dann hat die Stadt Pech gehabt. Selbst wenn Sie gewinnen sollte muss Sie Schadenersatz zahlen.
Ich würde der Stadt einen angemessenen (günstigen) Kaufpreis für das hintere Grundstück bieten. Dann haben die einen Ausweg aus der Missere.

Aber ein Notwegerecht werden die kaum erhalten, die Not ist selbst herbeigeführt.

Klaus

Hat der noch einen anderen Zugang zu Fuss ?

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Beitrag von Dulli06 » 24.08.2007, 12:13

Nein, leider nicht!

Im hinteren Bereich ist ein kleines Wäldchen und ein Graben. NUR, der Bereich gehört der Kirche und die verkauft nicht.

Was ist, wenn es die Stadt auf eine Klage ankommen läßt. Das wird für B bestimmt sehr teuer...
Oder ist so etwas bezahlbar? Wie weit kann die Stadt gehen um einen in die Knie zu zwingen? Recht haben heißt ja nicht Recht bekkommen, oder?

Das ist wirklich eine verzwickte Situation :cry:

Gruß
Dulli06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.08.2007, 12:23

Der Verlieren zahlt alles. Man kann sich auch vergleichen und enigt sich uber die Kosten.

Streitwert wird wohl bei ca. 10000 liegen

Nur wenn die die Not, für die ein Notwegerecht gegehrt wird selbst verursacht haben sind sie selber Schuld. Man könnte falls man verliert die Stadt verklagen, denn das Grundstück hat ja nun einen Mangel.

Der Wert eine Grundstücks steigt ja auch wenn man kein Wegerecht hat.

Also das lohnt sich

Klaus.

Einigung wäre: Fussweg gegen Geldrente

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Beitrag von Dulli06 » 29.08.2007, 18:14

So, neuer Stand:

Anwalt sagt, ein Notwegerecht werden die sich einklagen können. Die Rente dafür wird allerdings nicht gerade wenig sein. (Grundstück hat durch den Notweg kein "Gartenstück")
ABER: Kann man ein Notweg überhaupt einklagen, wenn im Moment noch ein Wegerecht (nur für Herrn A) besteht?
(Anwalt sagt, C kann auch drüber und deren Besuch auch)
Das geht doch nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, das Grundstück zu betreten, oder?!
Kann der Notweg nicht erst nach Ableben von A verlangt werden? ( dann müsste C das ja hinterher selber bezahlen und die Stadt wäre fein raus)

UND: kann man überhaupt Schadensersatz verlangen, da die Geldrente dieses ja eigentlich sein soll???

FRAGEN, FRAGEN, FRAGEN.....

Dulli06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.08.2007, 18:48

Mal ein paar Fragen zu Hintergrund.

So wie ich das verstanden haben waren beide Grundstücke mal einem Besitzer und ein Teil wurde B verkauft, das andere pachtete A des ein Wegerecht auf A Grundstück erhielt.
Wenn durch den Verkauf die Not selbst verschuldet wurde besteht kein Notwegerechtsanspruch. Das müsste man ermittel und dem Anwalt zeigen.

Es kann ja nicht sein das der Besitzer einen Teil seines Grundstücks (fast) unbelastet (und damit teurer) verkauft und dann ein Notwegerecht einklagt.

Es kommt drauf an wie das grundstück ohne Zugang entstanden ist!

Und nur weil man Anwalt ist hat man noch lange keine Ahnung oder Interesse Deketektiv zu spielen. Jedoch hat er Grundsätzlich Recht. Besteht kein Zugang gibts ein Notwegerecht. Und die Rente ist geringer als man denkt

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 29.08.2007, 18:55

Hallo Klaus!

Also, das Grundstück ist tatsächlich so entstanden wie du zusammengefasst hast.
Die Stadt hat das Grundstück mit der persönlich....... verkauft und die Not nach Ableben von A selbst verschuldet.
ABER nach BGB steht einem ja nun mal trotzdem ein Notweg zu.
Kann das jetzt überhaupt verlangt werden, da ja noch das Wegerecht besteht?

Gruß
Dulli06

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Beitrag von Klaus » 29.08.2007, 19:08

In Wikipedia steht

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gem. § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau sinnentsprechend gelten. Das Notwegrecht endet, wenn die Verbindung zu einem öffentlichen Weg – etwa durch Neubau – hergestellt wird. Ein Notwegrecht ist gem. § 918 BGB ausgeschlossen, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers (in der Praxis meist eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges) aufgehoben wird.

Wobei im 918 BGB davon nichts mehr steht ?

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 29.08.2007, 20:23

Also, ein Grundstück, gehörte der Stadt, wird geteilt, der Teil an der Strasse an B verkauft, den hinteren Teil pachtet A, welcher ein persönlich beschränktes Wegerecht auf B erhält. Richtig ?

Was ist jetzt genau passiert ? Hat C nun schon gekauft oder gehört das Grundstück A noch der Stadt/Gemeinde ? Hat A z.Z. noch das Grundstück gepachtet oder ist A schon verstorben ? Kann ich nicht genau herauslesen, z.T. widersprüchlich oder missverständlich.

Aber egal ...

1. A lebt noch, A hat noch gepachtet -> A hat Wegerecht, alles paletti.

2. Fall: ehemals A gehört jetzt C -> C hat kein Wegerecht, weil dies persönlich beschränkt nur für A galt. Egal, ob A jetzt schon verstorben ist oder nicht, ob das Recht für A noch im Grundbuch steht oder nicht - C als Eigentümer müsste einen Notweg einklagen.

3. Fall: ehemals A gehört (noch) der Stadt. Im Fall 2 "C" durch "Stadt" ersetzen. Nur, wer kauft ein Grundstück mit Notweg-Zuwegung von der Stadt ? Genehmigungspflichtig bauen darf da keiner mehr ...

Waren A und B einmal ein Grundstück, so steht Teil-Grundstück B prinzipiell für den Notweg ein, ganz gleich, wem heute (ehemals) A gehört.
Über die Höhe der Wegrente entscheidet der Richter. Auch, ob da (unüblich) gefahren werden darf oder nicht. Dies dürfte von den relevanten Fakten abhängen, z.B. wann wurden die Garagen erbaut und von wem - vor oder nach der Teilung, von der Stadt, von A ? Hat A während seiner Pacht die Garagen gebaut, so ist das Recht sie zu benutzen m.E. mit Wegfall des Wegerechts für A verwirkt. Gab es die vor der Teilung und Pacht durch A schon, dürfte der Notweg auch für deren Benutzung gerade stehen.

Ein willkürliche Handlung im Sinne von §918 BGB seitens A, C oder der Stadt liegt nicht vor, da keiner die Möglichkeit über B zu überwegen selbst verbaut hat - das Notwegerecht hätte seit der Teilung des Gesamtgrundstücks bestanden.

Dumm gelaufen, aber B bleibt hier m.E. in der Pflicht.
Prüfen könnte man natürlich, ob unter diesem Szenario das Teilgrundstück B nicht zu teuer verkauft wurde und zusätzlich zu der üblichen Notwegerente entsprechend Schadenersatz vom Verkäufer (der Stadt) verlangt werden kann, weil der Wert des Grundstücks B quasi auf ewig niedriger sein wird, und kaum durch die Notwegerente ausgeglichen werden wird/kann (man versuche mal ein Grundstück zu verkaufen, dass einen Notweg stellen muss ...). Auf der anderen Seite sollte sihc B allerding auch an die eigene Nase fassen, denn wenn B die persönlich beschränkte Dienstbarkeit vorgeschlagen hat (so habe ich es verstanden), der Notar schon warnt, und B das dann trotzdem so kauft, na dann ...

Viel zu tun für einen engagierten Fachanwalt.
Oder - man vereinbart mit Stadt oder C ein Wegerecht, welches man sich entsprechend entschädigen lässt, der den Wertverlust von B ausgleicht.

Notweg oder Wegerecht - hier dürfte es kaum eine andere Alternative geben (es sei denn die Stadt schafft es, A eigenständig zu erschliessen).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.08.2007, 22:28

Ich denke auch, am Schluss geht es nur um Geld. Ich würde der Stadt eine Kaufpreisminderung vorschlagen. Kaufpreis durch bisherige qm ergibt den QM Preis. Jetzt den Weg abziehen und das ist dann der neue Kaufpreis. Alternativ Rückabwicklung :-)
Evtl zahlen die das freiwillig und ohne Anwalt

Danach nochmal für Notwegerecht kassieren :-)

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 08:05

Naja!
Für B alles andere als zufriedenstellend.
Kind von B hat Grundstück vor ca 6 Jahren mit überschrieben bekommen und für viel Geld angebaut ( damit die Familie auch etwas Platz zum Wohnen hat - obere Etage-) Nur hat Kind von B ( nun D genannt) das nur gemacht, da das Wegerecht, welches im Grundbuch eingetragen ist, ja absehbar ist.
Was ist die Wohnfläche jetzt noch wert, wenn keine ersichtliche Möglichkeit auf Garten besteht?
B und D wollen kein Geld, sondern Privatsphäre! Es sollen später die Kinder von D bekommen, aber wer will den so eine Wohnung ( mit Kindern?)

Gruß
Dulli06 :cry:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 08:26

Tja ist kaum anzunehmen das die Stadt das hintere Grundstück einfach abschreibt. Man könnte der Stadt anbieten das Grundstück selber zu kaufen um einen langen Prozess zu verhindern. evtl. machen die ja einen besonders guten Preis.

Aber das Gesetz ist eindeutig. Die Stadt hat gelogen und betrogen

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 08:59

Aber kann die Stadt das Grundstück den anderweitig verkaufen?
Es besteht ja noch ein Erbvertrag, oder wie auch immer das heisst, so dass die rein theoretich noch 40 Jahre dort wohnen können.
Ach ja: C will noch umbauen, sprich einen Balkon und einen seperaten Eingang, damit später besser vermietet werden kann. Wird das denn nun einfach so nohc genehmigt?

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andy
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Beitrag von andy » 30.08.2007, 09:00

> Die Stadt hat gelogen und betrogen

Ich denke nicht, dass man Absicht unterstellen kann.
Aber gepennt worden ist wohl kräftig ... und sorry, so wie ich den Vortrag hier verstehe, nicht massgeblich auf Seiten der Stadt.

> B und D wollen kein Geld, sondern Privatsphäre!
Absolut verständlich und nachvollziehbar. Aber leider hat man bei solcherart Grundstücken dies aus Prinzip eher selten. Da geht es vielen Vorder- und Hinterliegern nicht grossartig anders.

Wasn jetzt ? A abgelebt, C hat's übernommen, schon gekauft, oder was ?
Mal auf den Punkt bringen, dass man nicht so viel (falsch) interpretieren muss.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 09:28

Hallo Andy!

Kurze Zusammenfassung: Hinteres Grundstück gehört der Stadt. Diese hat einen Erbbauvertrag mit A, welcher auch das persönlich beschränkte Wegerecht hat. Das Haus von A ist nun seinem Kind überschrieben worden, welches im gleichen Atemzug auch das Grundstück kaufen möchte, bevor es noch teurer wird. A und Kind (sprich C) wohnen beide im gleichen Haus (Zweifamilienhaus).
War noch nie ein Problem!!!
B ( Eigentümer vom vorderen Grundstück) durfte ein Rasenstück von A mit benutzen ( wegen der Kinder) und A und C durften immer, zu jeder Tages- und Nachtzeit durch die "Sitzecke" von B. Es wurden Stühle beiseite geschoben, wenn Besuch da war, alles!
Man lebte in einer "Symbiose" zusammen.
Doch dann kam E !!! (Lebensgefährte von C) und fing an Unmut zu Sähen.
Die Kinder von B ( welche Miteigentümer sind und auch den Anbau gemacht habe ) wollten keinen Streit und alles belassen, wie es ist .
Geht natürlich nicht beim Verkauf! Klar!
Zusammensetzen möchten C und E nicht um einen Kompromiss zu finden. Die sagen "Soll die Stadt mal sehen, dass wir ein Wegerecht bekommen, sonst kaufen wir das Grundstück nicht"
Es schaukelt sich so langsam aber sicher hoch und die Stadt versucht mit Druck auf B einen Grundbucheintrag zu bekommen.

WOW, ganz schön kompliziert. Ich hoffe, die Zusammenfassung ist halbwegs verständlich.

Gruß

Dulli06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 09:33

Aber kann die Stadt das Grundstück den anderweitig verkaufen?
Sicher, davon unberührt bleibt aber der Erbpachtvertrag, der läuft dann eben mit dem neuen Eigentümer weiter. Das Grundstück ist auch nicht wirklich teuer.

Witzig wird dann die Frage nach dem Wegerecht. Denn der Erbpächter hätte keinen Anspruch auch ein Notwegerecht :-) Der Besitzer des Grundstücks will keines. Es wäre also unmöglich das Grundstück lt. Erpachtvertrag zu nutzen.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 09:54

Naja, A hat ein Vorkaufsrecht und wird mit Sicherheit alles dransetzen, dass B auf KEINEN FALL das Grundstück kauft.
Die Stadt will im Moment noch richtig viel Geld für das Grundstück und wenn sie merkt, das B das Grundstück auch kaufen will, sinkt der Preis bestimmt nicht wirklich. Und wenn doch, dann wird C bestimmt doch kaufen??

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 10:00

Also da es ja keine Berechtgten gibt würde ich nun anfangen (wenn alle Fzg. draußen sind) den Fahrweg zu verschliesen :-)
Dann kommt sicher Bewegung in die Sache.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 10:34

Es gibt schon noch einen Berechtigten, und zwar A, welcher das Wegerecht hat.
Und B möchte ja eigentlich keinen Ärger :roll: ( auch wenn es ohne Ärger nicht mehr gehen wird)
Ach will B nicht in die unterste Schublade greifen. Den ersten "Ekelschritt" macht B nicht.
Jetzt wird erst einmal abgewartet, was die Stadt sich als nächstes einfallen lässt.

Dulli06

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Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 10:50

Die verkaufen und die neuen Eigentümer nutzen den Weg. Das Problem hat doch B, sonst keiner.
Also muss B aktiv werden, wenn er was möchte.
Und so wie es aussieht bekommt B nur eine Geldrente für einen Notweg. Ggf. von der Stadt einen Schadenersatz weil beim Verkauf verschwiegen wurde das Notwegerechtsanspruche bestehen.

Diese Forderung muss man schon stellen.

Klaus

P.S. Lieber jetzt als nachher, die Stadt hat wenigstens Geld

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