Notweg/ Wegerecht nicht Sache der Stadt?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 11:04

Wie ist das denn mit Anbauten?
Baulichen Veränderungen an Haus von A ?
Dürfen diese im Moment überhaupt genehmigt werden?

Dulli06



Artikel lesen
Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 11:12

Warum nicht ?

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 30.08.2007, 12:59

Soweit war's jetzt verständlich - das ist wirklich eine verworrene Situation ... ;-)

Wer ist denn der Erbbauberechtigte mittlerweile, also Vertragspartner der Stadt ? Weiterhin A (der noch lebt) oder ist neben dem Haus A auch alles andere an C übergegangen (vorab-vererbt oder besser "geschenkt" (?) worden) ?

Je nachdem dürfte A genehmigungspflichtig bauen (hat eine Zuwegung) und C nicht (hat keine Zuwegung).

Bei einem Notweg (für Stadt oder C) baut keiner ...
Und Stadt/C (auch wenn C das Haus gehört) dürfen, ohne dass sie eine Geldrente für den Notweg entrichten, im Prinzip gar nicht überwegen. Der Notweg steht denen aber zu, wenn A/B mal ein Grundstück waren, dass geteilt wurde.
Den "Weg" dichtmachen, damit Stadt und C nicht mehr überwegen können und einen Notweg einklagen müssen, solange die nichts zahlen, geht aber nicht, denn A darf ja. Also hat B das Problem und muss aktiv werden, Klaus sagt es.

Irgendeine Chance, dass B den Garten wieder bekommt ?
Ich sehe keine. Auch nicht, wenn B Grundstück A kaufen sollte. B wäre an den Erbbauvertrag gebunden, und irgendwie muss das Grundstück ja trotzdem erreicht werden, bis A/C aufgeben, vielleicht nie, wenn B sich nicht das Haus C leisten kann ... ;-)

Notweg oder Wegerecht - keine Alternative aus meiner Sicht.

Damit es keinen Notweg gibt (wertmässig fatal !), würde ich mit dem Eigentümer (Stadt) den üblichen Fall nach einer Grundstücksteilung verhandeln, ein dingliches Wegerecht, und mich entsprechend dafür entschädigen lassen. Parallel dazu eine Wertminderung des Grundstücks B geltend machen, wenn es zuvor überteuert verkauft wurde. Da müsste mal ein Sachverständiger ran ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 30.08.2007, 16:12

Ich glaube aber doch, dass von Seiten der Stadt der nächste Schritt kommen wird. Der Zuständige möchte alle noch einmal an den Tisch setzen und eine Lösung finden. (klar, wird ja sonst ein langer, kostenintensiver Fall)
C wird das Grundstück, nach eigenen Angaben, nicht kaufen, wenn kein geregeltes Wegerecht besteht (verständlich).
Also muß sich die Stadt mit B in Verbindung setzten! Die werden ihr Grundstück nicht einfach so abgeben.
Der Anwalt von B sagt, bzw hat nachgelesen, dass 1990 in einem ähnlichen Fall bereits eine Jahresrente von 3000,- DM gezahahlt werden musste.
Da würde ich mit überlegen, ob ich mir so ein Grundstück ans Bein binden lassen würde.

Dulli06
Zuletzt geändert von Dulli06 am 30.08.2007, 18:49, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 30.08.2007, 16:18

Halten Sie uns auf dem Laufenden was mit A,B,C,D passieren könnte

Klaus

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 03.09.2007, 07:49

Hallo nochmal!

Mir ist da noch was eingefallen! ( Tja, wenn man Zeit hat, fallen ein die komischsten Sachen ein :oops: )

Also: Kann die Stadt überhaupt ein Notweg geltend machen, obwohl im Moment keine Not herrscht? A hat ja ein Wegerecht und keiner auf dem Grundstück hat "Not" zu seinem Haus zu kommen.
Die Stadt darf als "Besucher" ja auch über das Grundstück von B.
Es bestehen doch eingentlich keine Vorraussetzungen für ein Notwegerech, oder?! :idea:

Das heisst doch dann eingentlich, dass die Not erst nach Ableben von A gegeben ist. Wenn die Stadt das Grundstück verkaufen will, der Käufer aber auf ein eingetragenes, nicht personenbezogenes Wegerecht pocht, haben die doch das Problem und nicht B ?!

(ob es so etwas wohl schon mal gegeben hat???)

Gruß

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 03.09.2007, 09:12

Mit einem persönlichen Wegerecht kann er eigentlich auch keinen Besuch, Lieferanten oder sonst wen empfangen. Daher kann die Stadt auch jetzt schon klagen.

Klaus

P.S. Die haben kein Problem, wenns der Käufer nicht merkt. Dem würde ich das mal stecken :-)

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 03.09.2007, 09:22

Hallo Klaus!

Wie, B müsste auch eigentlich den Besuch nicht über sein Grundstück fahren lassen?
Darf Lebensgefährte von C ( Kind von A) denn drüber?
Wenn die Stadt ein Notwegerecht einklagen würde und eine Geldrente bezahlt werden muss, muss die dann nach Verkauf den Grundstückes von C bezahlt werden, obwohl ein persönliches Wegerecht für A besteht?

Fragen über Fragen :oops:

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 03.09.2007, 09:54

Also ich würde das so sehen

Das persönliche Wegerecht gilt für den Weg und die Garagen. Damit kann der persönlich genannte fahren und gehen.
Alle anderen haben Anspruch auf ein Notwegerecht und gehen daher zu Fuss.

Am einfachsten Regelt man das mit einen Tor und einem Schlüssel.
Sobald der persönlich genannte nicht mehr existiert verfällt das Fahrrecht, es bleibt das Notwegerecht. Ein Notwegerecht ist ein Gehrecht. Denn es besteht kein Not ein Fahrzeug mitzunehmen, das kann auf der Straße bleiben.

So könnte ein Richter auch die merkwürdige Regelung interpretieren.

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 03.09.2007, 12:54

>Am einfachsten Regelt man das mit einen Tor und einem Schlüssel.

Na, will ja nicht unken, aber wie wird hier wohl die Praxis aussehen, solange A noch existiert ...

Aber mal sehen, was die Stadt noch so tun bzw. bieten könnte, denn wer kauft schon ein Grundstück, dass nur über einen Notweg erreichbar ist ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 03.09.2007, 13:08

@Andy: Aber mal sehen, was die Stadt noch so tun bzw. bieten könnte, denn wer kauft schon ein Grundstück, dass nur über einen Notweg erreichbar ist ...

Wenn das eigene Haus draufsteht??

Vielleicht macht die Stadt ja ein Spottpreis ( :lol: ) wobei, dann hätte es B bestimmt auch gern

Ach ja, muss das Notwegerecht eingentlich eingeklagt werden, oder kann man sich da so einigen (Zweifel) Wer setzt die Höhe fest? Die Sachverständiger dafür zahlt wer?

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 03.09.2007, 13:23

Die Frage wer Klagen muss kam doch schon. Solange jederman den Weg benutzen kann und keiner was sagt. Da wird doch keiner klagen :-)
Die Stadt wird nichts unternehmen, sondern einfach verkaufen. Die Schreiben das in den Kaufvertrag rein.

Und der neue Besitzer machts wie der Alte, er benutzt den Weg. Sagt ja keiner was.

Daher ist die Frage wer aktiv werden muss einfach, der den es stört.

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 03.09.2007, 18:37

> Wenn das eigene Haus draufsteht??

Ja, und ? Verlängerung des Erbbauvertrages oder Entschädigung für's Haus in Geld ...
Ausserdem will C ja nicht kaufen, wenn es keine gesicherte Zuwegung gibt, hatte ich verstanden, und das ist absolut verständlich aus der Sicht von C.

Sehe ich übrigens auch so, dass weder Stadt noch C/E irgendeinen Grund haben, einen Notweg einzuklagen, denn die Verpflichtung diesen zu stellen, scheint ja unbestritten (A und B waren mal ein Gesamtgrundstück). Also laufen (und fahren) alle über B, solange sich keiner beschwert und Geld verlangt.

Daher - schon vorab erwähnt - müsste B eigentlich aktiv werden, um zumindestens die Rente zu bekommen (und evtl. das fahren auszuschliessen).

(auch) Deswegen bin ich gespannt, was da von der Stadt noch kommen könnte.
Oder was sie bietet, damit sich ein Verkauf auch 'lohnt'.

Ehrlich, das wäre m.E. ein Fall für ein dingliches Wegerecht - eigentlich das übliche Vorgehen bei einer Grundstücksteilung, um wertmässige Ausgleiche zu schaffen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 14.09.2007, 20:28

Hallo, ich bins wieder!

Die Stadt will sich jetzt noch mal "GANZ NEUTRAL" :lol: mit beiden Pateien an einen Tisch setzen und versuchen, ob es nicht noch eine friedliche Lösung gibt, ha ha ha....

Mal sehen, was das gibt.

Ich habe folgende interessante Sache beim googlen entdeckt:

Ausschluss des Notwegerechts

Eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs besteht für einen benachbarten Grundstückseigentümer gem. § 918 Abs. 1 und 2 BGB dann nicht, wenn eine bestehende Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche durch den Anspruchssteller auf Grund einer baulichen Maßnahme oder einer Teilübertragung (Grundstückstrennung) abgetrennt wurde, vgl. hierzu auch OLG Celle 23.01.2003 - 4 U 133/02: "Wer unter Ausnutzung der vollen Grundstücksfläche durch Errichtung eines Neubaues eine früher vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg (teilweise) beseitigt, handelt i.d.R. "willkürlich" i.S.v. § 918 Abs. 1 und 2 BGB und kann die Wiederherstellung der Verbindung nicht als Notwegrecht vom Nachbarn verlangen."

Ich verstehe das so, daß die Stadt dann doch selber Schuld ist, oder?

Kann den von seitens B nur ein Notweg geduldet werden, auch wenn Garagen auf dem hinteren Grundstück stehen? Es ist nicht weit bis zur Straße, an der man gut parken kann, aber die eigentliche, wirtschaftliche? Nutzung kann dann nicht mehr erfolgen, oder wie :?: :?: :?:

Gruß

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 14.09.2007, 21:40

Wenn man das richtig sieht gibt es gar keinen Zugang wenn der Berechtigte ablebt oder verkauft. Die Stadt hat ein unverkäufliches Grundstück.

Also Angebot an die Stadt das Grundstück zu kaufen

Welche Parteien will die Stadt an einen Tisch setzen: Sie ist doch Partei. Und zwar die dumme Partei.

Klaus

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 18.09.2007, 13:31

Hallo Klaus/Andy

Noch mal eine Frage zum Notweg.
Wenn die Stadt nun ein Notweg einklagt/verlangt (nur Gehen!) muss sie doch eine Geldrente bezahlen....
Nun kauft C das Grundstück mit NotWEG gegen Geldrente. Muss C dann weiterhin die Geldrente bezahlen, obwohl A im Haus das Wegerecht hat?
Oder erlischt der Notweg, da ja keine Not vorliegt, da ja "Familienmitglied" A noch ein Wegerecht hat?
Muss C dann nach Ableben von A erneut einen Notweg geltend machen?
Wie läuft das denn generell mit dem Erlangen eines Notweges ab??

Gruß

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 18.09.2007, 13:38

Warum sollte man das mehrfach einklagen. A B und C werden vor Gericht klären wie hoch die Geldrente ist. Die zahlt das der Besitzer des Grundstücks, wer auch immer das ist.
Es gibt keinen Sinn nach Besitzerwechsel neu zu klagen.

Mit dem persönlichem Wegerecht kann nur und ausschliesslich der Berechtigte durch. Kein Postbote, kein Arzt, kein Bestattungsunternehmer. Daher ist auch jetzt schon einen Rente zu zahlen.

Klaus

Dulli06
Beiträge: 94
Registriert: 08.08.2007, 08:44

Beitrag von Dulli06 » 18.09.2007, 18:02

Aber ich dachte, dass Familienmitglieder und Besucher das Wegerecht mitbenutzen dürfen, da sie ja zum "'Berechtigten" wollen.
(Sagte der Anwalt jedenfalls)
Deshalb auch meine wirren Gedanken bezüglich Wegerecht und Notweg parallel. :?

Dulli06

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 18.09.2007, 18:11

Bin ich mir jetzt nicht sicher.

Klau

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 18.09.2007, 19:43

> ... dass Familienmitglieder und Besucher das Wegerecht mitbenutzen
> dürfen, da sie ja zum "'Berechtigten" wollen.

Welchen Sinn macht dann, dass das Recht auf den Namen des Berechtigten lautet. Dieser Person wurde das Recht eingeräumt, sonst keinem - soweit mein Verständnis. Darum geht's doch die ganze Zeit. A darf, C/E nicht, Stadt nicht ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 64 Gäste