Notweg/ Wegerecht nicht Sache der Stadt?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Klaus
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Beitrag von Klaus » 18.09.2007, 19:57

Aber wenn das der Anwalt sagt :-)

Ich denke auch das ein persönliches Wegerecht nur persönlich gilt. Normalerweise erschliesst man damit ja auch kein Wegerecht zu einem Wohnhaus.

Also sofort klagen und Geld verlangen

Klaus

P.S. Die Stadt ist doof



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Widersprüchliche Gesetze

Zaun

Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

Wer macht Gesetze und Vorschriften

Die Europäische Gemeinschaft, die Bundesrepub.....

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Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 18.09.2007, 21:24

Danke, dass ihr euch meinen Kopf mit zerbrecht :)

Ich glaube, B sollte mal den Anwalt wechseln und sich nach dem "Schlichtgespräch" :lol: mal einen Fachanwalt aufsuchen.

Ich melde mich dann mal wieder, wenn es Neuigkeiten gibt :twisted:

Schönen Abend noch

Dulli06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 18.09.2007, 22:40

Was für ein "Schlichtgespräch" hier gehts doch nicht um Nachbarschaftsstreitigkeiten sondern um Geld.

Ich würde vorher den Anwalt welchseln.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 08:44

Hallo, ich bin es mal wieder!

Also, angenommen die Stadt würde C (also die, die das Grundstück nun kaufen wollen) ein besonders gutes Angebot machen bzw. den Kaufpreis senken.
Kann C dann überhaupt ein Notweg geltend machen wollen, obwohl sie ja wegen des fehlenden Wegerechtes das Grundstück günstiger bekommen hat?
Durch den Notweg würde deren Grundstsück ja wieder an Wert gewinnen auf Kosten von B.
Bin ja mal gespannt, wie ihr das seht :twisted:

Gruß

Dulli06

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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 08:48

Dafür muss er eine Geldrente zahlen, das ist der Ausgleich des Nachteils von B und des Vorteils von A.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 09:10

Ich habe in der Klientenzeitung "Mit Recht" gelesen:

"...Auch werden regelmäßig vermeintliche Notwegeberechtigte bei Gericht abblitzen, wenn sie ihre Liegenschaft im Wissen um die magelnde Wegverbindung äußerst günstig erworben haben, um später mit Hilfe der Einräumung eines Notweges eine Verkehrssteigerung ihrer Liegenschaft zu erreichen."

Was soll ich nun davon halten? Was heißt hier "äußerst günstig" ?

Dulli06

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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 10:08

Ein Grundstück mit Wegerechts Theater ist billiger als eins ohne.

Wie geht denn der Satz weiter, kommen die zu einer Schlussfolgerung

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 10:36

......Da die Einräumung eines Notweges letztendlich eine zwangsweise "Enteignung" zwischen Privaten darstellt, sind mit ihr auch erhebliche Pflichten des Notwegberechtigten verbunden. .....

Was auch interessant ist:

"... Auch kann das vor dem Außersteitgericht durchzuführende Notwegeverfahren nicht gerade als billig bezeichnet werden. So sind diesem Verfahren zwingend zwei Sachverständige beizuziehen, was erfahrungsgemäß zu einer nicht unerheblichen Kostenbelastung führt. Auch die sonstigen Verfahrenskosten hat der den Notweg begehrende Grundeigentümer zu bestreiten, worunter beispielsweise auch Anwaltskosten der Gegenseite fallen. ...."


Dulli06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 10:54

Kopieren und dem zukünftigen Nachbarn geben :-)

Aber das alles spielt doch keinerlei Rolle. Der Weg kommt !

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 11:19

Gut, der Weg wird kommen, aber es beruhigt doch ungemein, dass die Kosten die Gegenseite zu tragen hat :twisted:
Übermorgen gibts bestimmt was neues :wink:

Dulli06

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