Re: Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

ohne Ahnung
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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 09.02.2013, 21:41

A hat ein Grundstück direkt an der Strasse, ist aber seitlich über den Weg, welcher zum hinterliegenden Grundstück von b führt mit Grundbuchrechtlichem Wegerecht (zum fahren und gehen) an die Strasse angeschlossen. Der Weg soll neu gepflastert werden . A kommt abends nach Hause und steht vor einer 50cm hohen Kannte, da der Weg angehoben wurde. :shock: Nach einem Jahr, ist B bereit eine Auffahrt auf A seinem Grundstück zu bezahlen. Muss A das so hinnehmen? :?: :?:



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Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr ü.....

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 09.02.2013, 21:48

Hab jetzt nicht wirklich verstanden wessen Grundstück das ist.

Der Inhaber kann machen was er will. Jedoch muss er die Anbindung natürlich so lassen wie Sie ist, er kann keinen Berg bastelt um das Wegerecht zu behindern.

Er kann aber den Berechtigten zur Zahlung heranziehen und anteilig die Wegekosten verlangen.

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ohne Ahnung
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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 09.02.2013, 22:08

B gehört der Weg. A hat Wegerecht auf dem Weg. Vorher war ein Kuhle im Weg , damit A sein wegerecht ausüben konnte. Die Kuhle ist jetzt weg , aber dafür eine 50 cm hohe Kannte runter auf a sein Grundstück.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 09.02.2013, 22:49

Der Weg hatte eine Anbindung an das hinter Grundstück und eine an der Straße. Die ist wieder herzustellen, sonst kann man das Wegerecht ja nicht ausüben.

Eine einstweilige Verfügung, wenns eilt oder eine Klage.

Und wenn der den Weg abrechnet und die Kosten einfordert, nicht vergessen das wieder rauszurechnen.

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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 09.02.2013, 23:37

Klaus hat geschrieben:Der Weg hatte eine Anbindung an das hinter Grundstück und eine an der Straße. Die ist wieder herzustellen, sonst kann man das Wegerecht ja nicht ausüben.

Eine einstweilige Verfügung, wenns eilt oder eine Klage.

Und wenn der den Weg abrechnet und die Kosten einfordert, nicht vergessen das wieder rauszurechnen.

Klaus


Bin etwas kompliziert im erklären. Nochmal neu.

B gehört der Weg und das hinterliegende Grundstück. A gehört das vordere und hat das Wegerecht um sein Grundstück von der Seite zu erschliessen um auf die Strasse zu kommen. Der weg war vorher in Ordnung und B wollte Ihn neu machen und hat dabei "vergessen" , dass dort eine Kuhle für die Zuwegung zum Grundstück war. Nun möchte B auf dem Grundstück von A eine 4 m lange Aufschüttung machen damit das Wegerecht wieder ausgeübt werden kann.
Der Weg war vorher befahrbar, B wollte aber einen schöneren mit Pflastersteinen. Warum Nicht eine Kuhle wieder, sondern eine Aufschüttung bei A. Ein Schiedsgespräch wird abgelehnt (nur Zusage wenn dabei eine Aufschüttung dabei heraus käme).
Es gibt einen § zur gepflegten Rücksichtnahme. Unter dem Motto: Wenn die Zufahrt auch auf dem Grundstück von a gemacht werden kann, wäre das rechtens.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 09:45

Nun möchte B auf dem Grundstück von A eine 4 m lange Aufschüttung machen damit das Wegerecht wieder ausgeübt werden kann.
Da hat A doch Glück das B nicht dessen Frau begehrt.
Es gibt einen § zur gepflegten Rücksichtnahme.
Im Kirchenrecht ?!?! Oder wo. Und warum soll das für B denn nicht gelten

Wenn B ein Wegerecht gewährt kann B dieses nicht "wegbauen".
Ein Schiedsgespräch wird abgelehnt
Wozu auch, wenn B sich ja nicht einigen will.

Das Gerichtsverfahren wird wohl so ausgehen das B den Zustand wieder herstellen muss der vorher war. Auf dem Grundstück von B selbstverständlich.

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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 10.02.2013, 11:04

§ 1020 BGB Schonende Ausübung :?

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 11:26

Was hat das mit der Zerstörung des Wege zu tun ?!?!
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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 10.02.2013, 13:43

Heisst soviel wie ? Herr B möchte eine gerade Strasse ohne Kuhle. Die Auffahrt kann auch auf Grundstück a angelegt werden. Herr B unterhält ein Entwässerungsanlage auf dem Weg. Da die Kosten vielleicht höher wären das alles umzuplanen, hat a Rücksicht zu nehmen. :(

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 13:50

Ist etwas unklar was eine "Kuhle" da genau ist.

Zwischen der Strasse und dem Grundstück besteht ein Weg. Egal was passiert der ist zu erhalten. Der Berechtigte muss "nix" machen, vor allen nix umbauen.

Was ist da so schwer.

Klaus

PS. Hatten wir den Fall nicht schon mal hier ?
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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 10.02.2013, 14:05

B möchte es ja auch machen auf seine Kosten nur auf A seinem Grundstück.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 14:16

Und wenn A nun auf B's Grundstück einen Flughafen hauen will - selbstverständlich auf eigen Kosten......

Man kann nicht den Nachbarn "enteignen" nur weil man keine "Kuhle" will - ganz einfach - das sieht auch der Richter so.....

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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 10.02.2013, 14:32

Sehe ich eigentlich genauso. Aber wie schon gesagt §1020.

Es gibt auch ein Urteil welches grob passt. Olg Brandenburg 5u7/07

Dem § 1020 steht aber auch gegeüber, (sinngemäß) daß der Verpflichtete alle Beeinträchtigungen zu dulden hat um das Wegerecht zu ermöglichen. :D

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 15:04

Dazu muss man als erstes Mal "Wegerecht" definieren: das ist kaum mehr als das Recht von A nach B über C zu fahren.

dann ist
Verpflichtete alle Beeinträchtigungen zu dulden hat um das Wegerecht zu ermögliche
nicht mehr als "Platz zu machen"

und für den Berechtigten

"Platz zu haben"

Umbauarbeiten irgendwelcher Art fallen da nicht drunter.

Vor allen wird der Richter erklären das es einen Weg gab, und nur durch den Umbau diese nun nicht mehr nutzbar ist.
Ich seh das kaum Chancen das dieser Umbau und die Enteignunsforderung Gehör finden würden
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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 10.02.2013, 20:15

Tja, soll a es nun wagen zu klagen und eventuell viel Geld in den Sand setzen oder nicht? Denn wie heisst es so schön : Vor Gericht und auf hoher See bist du allein (oder so ähnlich).
Wo a sich ein wenig Sorgen macht ist halt die Sache mit dem §1020. Wenn für B jetzt die Kosten oder der Umstand größer ist wie für A die Aufschüttung könnte der Richter zur Rücksicht mahnen. Um die Sach mit der Kuhle zu erklären. B sein grundstück ist durch Aufschüttung 50 cm Höher.
Zuletzt geändert von ohne Ahnung am 10.02.2013, 21:40, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 10.02.2013, 21:30

Selten dämlich ist es den Zugang des Nachbarn durch bauliche Maßnahmen zu behindern. Den §1004 durchzusetzen erfordert keine Seemännische Erfahrung, man muss nur den "Vergleichsdrohungen" des Richters wiederstehen

Bei Gericht ist man höchstens in der ersten Instanz auf hoher See und wenn man selber steuert.

Da man aber dem Onlineorakel und dem Anwalt meist nur die halbe Wahrheit erzählt - besteht der seefahrende Eindruck

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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 13.02.2013, 14:11

Das Gebot der schonenden Ausübung gemäß § 1020 Satz 1 BGB erfordert eine Auslegung der beiderseitigen Interessen; je größer die Nachteile für den Verpflichteten sind, desto eher besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Verpflichtete muss dabei alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (Münchner Kommentar/Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 4). Diese Abwägung ist im vorliegenden Fall eindeutig dahingehend vorzunehmen, dass eine Inanspruchnahme des Grundstückes der Beklagten zu 2) und 3) für die Schaffung einer Zufahrt zu dem Flurstück 559 bzw. 560 nicht erforderlich ist. Die zu Gunsten des Flurstückes 559 bestehende Grunddienstbarkeit kann vielmehr in der Weise ausgeübt werden, dass die Zufahrt auch auf diesem Grundstück hergestellt wird. Der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten zu 2) und 3) bedarf es für diesen Zweck nicht;

OLG Brandenburg 5U/7/07

Also Doch???

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.02.2013, 14:33

Und was soll das Stück Urteil aussagen ohne die Zusammenhänge zu kennen.

In unserem Fall wird der Weg "erneuert" und ohne Grund so verändert das er nicht mehr nutzbar ist. Obgleich man die Veränderung auch hätte lassen können.

Das nennt man Schikane, die ist auch verboten
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Re: Wegerecht

Beitrag von jp10686 » 14.02.2013, 15:23

Man kann ein Wegrecht auf dem belasteten Grundstück auch verlegen, wenn dem Begünstigten dadurch keine Nachteile entstehen. Auf eigene Kosten allerdings.
Die Idee, ich bau dir ne Böschung auf Dein Wegerecht und wenn Du es weiterhin nutzen willst musst du halt auf deinem Grund ne Rampe davorbauen,damit du weiter kannst, ist schon originell.

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Re: Wegerecht

Beitrag von ohne Ahnung » 14.02.2013, 23:15

Also wie immer, der Stärkere gewinnt. Erst mal machen und wenns ihm nicht passt kann er ja klagen.

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