Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....
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Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Seinen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt des angrenzenden Kirschbaums lehnte das Gericht hingegen wegen Verjährung ab.
Um was ging es denn ?
Die Klägerin verlange vom Beklagten nicht wie bisher alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung den Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu.
Die Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern.
Klingt irgendwie gleich ist es aber nicht. Der Beklagte meint es reiche wenn er nach dem schneiden wieder 2 Meter erreicht, der Kläger will das wenn 2,000001 erreicht sind das schneiden beginnt.
Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....
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Das Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt. Das Gericht verurteilte den Beklagten , seine bei München nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindliche Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Der Beklagte kann das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen und in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden. Also runter auf 1 Meter, dann hat er genug Zeit bis der Baum wieder bei 2 Meter ist.
Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab. Diese Anspruch war lange verjährt.
Die Ausrede das das Bundesnaturschutzgesetz Kürzungen zwischen 01.03. bis zum 30.09. verbietet brachten nichts ein. Man kann auch innerhalb diese Zeit einzelne Triebe schneiden. Notfalls muss man eben vorher kräftiger zur Schere greifen.
Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung zum Landgericht München I nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 08.04.2020 - 155 C 6508/19
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.06.2020
KS