garyboldi hat geschrieben:Wenn als Grunddienstbarkeit ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht eingetragen ist, dann sind das 3 Rechte, aber eben auch nur diese. Da ist doch nichts durcheinander gebracht. Wo steht da was von einem Weg ?
Ein Wegrecht kann nur eingeräumt werden, wenn es einen Weg gibt, und das Recht eines Dritten, diesen Weg nach Belieben benutzen zu dürfen, ist Gegenstand der Dienstbarkeit. Deshalb muss sich die Gesetzgebung zu Dienstbarkeiten nur damit befassen, wie das Verhältnis von Berechtigtem zu Begünstigtem ist.
Heiraten kannst Du schliesslich auch nur, wenn Du eine Braut hast. Der Standesbeamte hilft Dir nicht, eine zu suchen.
Deshalb ist es wichtig, im Begründungsakt festzuhalten und später nachzusehen, was gemeint ist. Wenn man das Grundstück gar nicht überqueren kann, kann auch kein Wegrecht entstehen, weil es sich um eine offenbar unmögliche Dienstbarkeit handelt. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung, dass der Belastete die Löschung verlangen kann, wenn die Dienstbarkeit offenbar gegenstandslos geworden ist, z.B. weil der Begünstigte sich das Wegrecht auf eigenem Grund selbst zugebaut hat.
Deshalb kann sich ein Spassvogel auch nicht das Recht zum Kochen im ersten Stock eintragen lassen wenn da gar kein Gebäude steht. Ob es Dienstbarkeiten auf nicht existierende Anlagen gibt ("falls jemals gebaut wird dann darf Y im ersten Stock von X kochen ...") weiss ich nicht.
Wenn da zur Begründung eine Wiese mit Fussweg war, dann muss eben auch nur der Fussweg bleiben. "Eine Änderung der Bedürftnisse des begünstigten Grundstückes kann dem Belasteten nicht zugemutet werden".
garyboldi hat geschrieben:Es ist so, dass ein "Weg" eine bauliche Anlage darstellt, wobei diese dann konkreter beschrieben werden muss, also befestigt, geteert, Rollsplitt, etc. - das kann doch ganz unterschiedlich sein
Bestreitet ja auch keiner. Steht im Begründungsakt nichts ausser Fahrrecht und kann der Begünstigte nicht nachweisen, wie der gemeinte Weg zur Zeit der Begründung war, dann wird eben üblicherweise ein befahrbarer Weg in 3.5 m Breite angenommen. Wenn der gepflästert war und der Belastete will teeren, dann muss der Begünstigte das hinnehmen, ausser er kann beweisen, dass die Dienstbarkeit dadurch beeinträchtigt wird.
garyboldi hat geschrieben:Über die bauliche Anlage "Weg" braucht es dann eine separate Vereinbarung / Vertrag - grundbuchlich eingetragen oder nicht.
Nein, denn die Gesetze zu Dienstbarkeiten legen ja fest, dass der Belastete nichts unternehmen darf, was (in diesem Fall) den Weg wesentlich verschlechtert oder die Erfüllung der Dienstbarkeit ungeeignet macht, und der Begünstigte muss anteilig seiner Nutzung die Anlage selbst unterhalten. Dazu
muss nichts zusätzlich geregelt werden - obgleich es weise sein kann, das zu tun.
Kurz, war das ein Kartoffelacker und es steht Fahrrecht dann kann (und darf) der vielleicht mit nem Trecker drüber, aber nicht mit nem Mercedes. Und wenn der Acker sumpfig oder bestellt ist, dann kann der gar nicht fahren, denn das war für landwirtschaftliche Nutzung tabu, dass einer dem anderen durch den nicht abgeernteten Acker fahren darf (deshalb gab es ja ind er Dreifelderwirtschaft Flurzwang, damit nicht einer dem anderen die Ernte verunmöglichen kann, indem er Kartoffeln zwischen Weg und Kornfeld des anderen pflanzt).
War da ein Trampelpfad und es steht nur Wegrecht, dann muss nur ein Fussweg bleiben. War ein Feldweg, dann bleibt ein Feldweg.
Ob es weise ist, einen Feldweg einen Feldweg zu belassen, nur damit man sich beschweren kann, wenn der andere beim Durchfahren Dreck macht oder die Löcher auf unpassende Weise füllt, ist eine ganze andere Frage. Das BGB verbietet Dummheit wohlweislich nicht.