Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Kalle
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Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 15.03.2013, 21:55

Hi,

folgende Situation:

A gehört das vordere Grundstück an der Straße. B gehört das hintere Grundstück und er erreicht dieses per Wegerecht über einen Streifen auf As Grundstück. B ist berechtigt den Streifen zum Weg auszubauen, d.h. darf auch pflastern. A darf den Weg natürlich auch benutzen, Kosten werden dann geteilt.

Die Straße liegt etwas höher als die Grundstücke von A und B. Das ist der Ist-Zustand als das Wegerecht notariell begründet wurde.

B möchte sein Grundstück aufschütten und den Weg auf dem Grundstück von A auch 10-30 cm anheben, damit Straße, Weg und Bs Grundstück waaagerecht verlaufen. A will dies verhindern, da sonst eine Kante entlang des Weges entsteht, da ja dann der Rest des Grundstücks tiefer als der Weg liegen würde.

Frage 1: Kann A verlangen, dass die Oberkante des Pflasters nicht höher als die aktuelle Oberkante des Grundstücks ist?

Da der Streifen jetzt schon etwas höher als der Rest des Grundstücks ist, möchte A diesen an den Rest des Grundstücks anpassen und etwas absenken. A würde sicherstellen, dass am Ende des Streifens die Ist-Höhe des Grundstücks von B erreicht wird (kleine Rampe).

Frage 2: Kann A verlangen, dass B die Oberkante des Pflasters absenken wird? Natürlich würde er einer kleinen Rampe am Ende zustimmen, so dass das Pflaster vor Erreichen von Grundstück B die Höhe erreicht, die Grundstück B an dieser Stelle bei Begründung des Wegerechts hatte. Falls B also aufschüttet, müsste er die Rampe auf seinem Grundstück weiterführen, bis auf aufgeschüttetes Niveau.

Kurz gesagt: Hat A das Recht, die Oberkantenhöhe des Pflasters zu bestimmen, solange er einer Rampe zustimmt, damit B sein Grundstück in Ist-Höhe erreichen kann (Höhe bei Begrüdung des Wegerechts).

Danke!

Kalle



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WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 15.03.2013, 22:29

B ist der Eigentümer und bestimmt was zu tun ist, es hat zwei Dingen bereits zugestimmt: Das A den Weg benutzen darf und das er ihn bauen darf.
Jetzt kann B aber immer noch bestimmen wie das zu sein hat. Seine Grenzen sind die Kosten die bei einem üblichen Weg entstehen würde.
Wenn es ihm Spaß macht sind goldene Fliesen mund geklöppelt zu verlegen - wobei er diese (mehr) Kosten natürlich selber tragen muss.

Die Vorschriften über "Erhöhungen" an Grundstücksgrenzen gelten selbstverständlich auch hier. Daher würde eh keine Kante entstehen. Er muss die Weganbindung - also die Rampe bei einer Erhöhung bei sich unterbringen.
B ist berechtigt den Streifen zum Weg auszubauen
Klingt so als wäre jetzt bereits ein Weg vorhanden. Wenn B nicht verpflichtet ist den Weg zu bauen und die Berechtigung an keine Bedingungen (zeit) gebunden ist würde ich doch einfach mal abwarten.

Denn mit einer Kante ist das Wegerecht ja nicht mehr nutzbar - dagegen kann man leicht klagen und gewinnen.

Den tiefer gelegten 5er BWM wird sich A abschminken müssen, denn der Weg wird nun zu einer Wellenbahn. Und vorne kommt sicher nicht ein Tor dazu damit sich A richtig ärgern wird. Das darf dann A bei jeder (im Ernst) Durchfahrt schliessen - nachdem er es auch bezahlt hat.

Einigen - auf Teufel komm raus einigen !!!!!!! Und lächeln - Schluck jede Kröte, nur dann herrscht Ruhe

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 15.03.2013, 23:01

Klaus, Danke für die Antwort, aber ich glaube, Du hast A und B vertauscht???

A ist EIGENTÜMER des Streifens (der Streifen ist auf dem Grundstück von A) und B ist BERECHTIGTER (wohnt auf dem hinteren Grundstück). B darf den Streifen auf As Grundstück zum Weg ausbauen und nutzen, aber der Streifen ist weiterhin Eigentum von A.

Darf A verlangen, dass, wenn B den Weg pflastert, eine bestimmte Höhe einhält?

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 16.03.2013, 08:05

Der Eigentümer entscheidet wie der Weg angelegt wird, er hat das letzte Wort. Das gilt für alle Fragen die da auftreten.

Der Web muss vorne und hinten an die anderen Grundstücke anschließen um ihn nutzen zu können.



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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 16.03.2013, 10:13

Der Eigentümer entscheidet wie der Weg angelegt wird, er hat das letzte Wort. Das gilt für alle Fragen die da auftreten.
Im Notarvertrag ist geregelt, dass der Hinterlieger (Berechtigter) den GFL-Streifen zum Weg ausbauen darf und dafür die Kosten trägt. Der Vorderlieger muss 50% tragen, wenn er den Weg auch nutzt. Darf trotzdem der Vorderlieger (Eigentümer) die Art des Weges (also Art/Farbe des Steines) bestimmen, obwohl in erster Linie der Hinterlieger den Weg baut.
Der Weg muss vorne und hinten an die anderen Grundstücke anschließen um ihn nutzen zu können.
Ich nehme mal an, dass man auf fremden Grundstücken auch wenn man Wegerecht hat, keine Bodenerhöhungen machen darf, sondern das der angelegte Weg das gleiche Höhenniveau haben muss wie vorher.

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 16.03.2013, 15:02

1. Der Eigentümer bestimmt: Alles - Alles - Alles
2. Der Weg muss vor und hinter an das jeweilige Grundstück anstoßen, da man nur dann das Wegerecht nutzen darf.

Die Mehrkosten für goldene Fließen oder Hügel in der Mitte wird der Eigentümer selber tragen müssen.

Man hätte auch im Grundbuch reinschreiben können das der Berechtigt auch bestimmen kann wie der Weg des Eigentümers aussehen soll.
Dann hätte der gar keine Recht am Weg mehr...

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 16.03.2013, 21:34

Ich halte fest: der Eigentümer bestimmt Art, Farbe, Höhe der Steine ganz allein, obwohl der Berechtigte das Recht hat, den Weg zu bauen? Wobei Mehrkosten wegen Sonderwünschen zu Lasten des Eigentümers gehen?

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 16.03.2013, 22:02

Ja,stimmt.

Es steht dem "Recht einen Weg zu bauen" ja nicht entgegen, das der Eigentümer den in Blau und Rot will - oder.
Übrigens ist es dann der Weg des Eigentümers, nicht der des Berechtigten.....

Wegen aller anderen Unwägbarkeiten bei einem Wegerecht - einfach mal das Forum durchlesen.

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von garyboldi » 17.03.2013, 00:58

Also grundsätzlich, der Eigentümer, also A, bestimmt ersteinmal was gemacht wird und was nicht.

Im konkreten Fall hat B notariell zugesichert bekommen, dass er den Weg bauen darf, und sich A daran zu 50% zu beteiligen hat, wenn er ihn mitbenutzt. Wenn das alles ist, also so ein Vertrag geschlossen wurde, was ich mir gut vorstellen kann, weil Notare auch schnell das Ding vom Tisch haben wollen, und ihr Geld kassieren, dann ist das sehr schlecht. Gern verweisen bei nachträglichen Streiterein Notare darauf, dass sie nicht die Anwälte des Einen oder Anderen sind. Da haben sie recht, aber auf vorprogrammierte Streitfälle dürfte man da schon mal hinweisen.

Alles, was nicht expliziet im Vertrag zugunsten von B geregelt ist, bestimmt also weiterhin A, der Eigentümer. Nun stellen sich folgende Fragen:

- Gehört das Anheben des Weges zum normalen Bau des Weges ? Wenn ja, kann B anheben. Wenn nein, kann er nicht. Ich denke da sind die Meinungen zwischen A und B unterschiedlich. Bedeutet: ein Richter müsste letztendlich entscheiden inwieweit eine Notwendigkeit dazu erkennbar ist. Ich denke, hier hätte B eher schlecht Karten.

- A soll 50% der Kosten tragen ? Was ist wenn B einen "goldenen Weg" baut ? Muss A sich dann, an Kosten, egal in welcher Höhe zu 50% beteiligen ? Was ist, wenn B hier nur einen hässlichen Teerstreifen hinkarrt, der A gar nicht gefällt ? Und den soll er den dann noch mitfinanzieren ? B ist aber zu höheren Kosten nicht bereit. Dann hätte in jedem Fall A die schlechteren Karten. Und wenn A erklärt, er würde den Weg gar nicht benötigen und sich deshalb nicht an den Kosten beteiligen (wollen), hieße das dann, dass A dann grundsätzlich nicht mehr sein eigenes Grundstück benutzen darf ? Kann ich mir kaum vorstellen.

So, und nun noch was zu den möglichen Rampen/Steigungen. Wenn also A's Grundstück tiefer liegt und der Weg nicht angehoben wird, dann muss der Weg natürlich anschließen, heißt: auf A's Grundstück müsste sich die Steigung zu B's Grundstück befinden. Wenn B nun aber sein Grundstück (wie hier beschrieben) erst nachträglich anhebt, dann müsste die Steigung sich eigentlich auch auf dessen Grundstück, also auf dem von B befinden, das ist doch klar. B verändert etwas, also trägt B auch die dafür erforderlichen Lasten.

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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 17.03.2013, 08:50

Der Vertrag ist eindeutig genug:

Der Weg kommt da hin wo er jetzt ist und auf der Weise mit der die Handwerkskunst einen solchen Weg für diese Anforderung gestalten würde. Das dürfte eine Unterschicht aus Mineralbeton sein, dann eine Teeschicht darauf sein.

Alles andere entscheidet der Eigentümer.....und bezahlt der der es wünscht

Und ein Notar beglaubigt die Unterschriften - kaum mehr.
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von garyboldi » 17.03.2013, 15:13

Der Vertrag ist dahingehend eindeutig, dass all das, was nicht geregelt ist, durch den Eigentümer bestimmt werden kann.

"Handwerkskunst", soweit o.k., aber das muss eben heutzutage eben nicht mehr eine Unterschicht aus Mineralbeton, und wohl kaum eine Teerschicht sein. "Handwerkskunst" besagt lediglich, dass die Ausführung, in Abhängkeit von der Variante, die dann letztendlich gewählt wurde, fachgerecht ausgeführt zu sein hat. Der Rest ist doch variable, Teerschicht, rotes Pflaster, graues Pflaster, Schlackegrund, Mineralgrund, Rasengittersteine, wasserdurchlässig, wasserundurchlässig, mit oder ohne Drenage, ... - und das alles kann doch nach der "Handwerkskunst" ausgeführt werden.

Also A bestimmt hier die Art der Ausführung und B ist ggf. damit nicht einverstanden und will dafür nicht sein Geld ausgeben, weil ihm zu teuer, oder zu billig, oder eben zu tief ... - schlechter Vertrag ! Wenn sich A und B nicht einigen, gibt es nie einen Weg, ob nun mit oder ohne den notariell beglaubigten Vertrag.

Nicht ALLES ANDERE bestimmt der Eigentümer, sondern ALLES bestimmt der Eigentümer ! Es ist sein Grundstück !

(Und viele Notare würden eben auch beglaubigen, wenn im Vetrag stünde, der Berechtigte schickt einmal die Woche seine Tochter beim Eigentümer vorbei ... - ohne auch nur einmal mit der Wimper zu zucken, Hauptsache schnell und die Kohle stimmt.

Als ich mein erstes Grundstück kaufen wollte, ratterte der Notar im Eiltempo durch den Vertrag, ich bat ihn langsamer zu lesen und wollte Fragen stellen, worauf er mir antwortete, er hätte nur noch 20 min. Zeit, weil Theaterkarten. Als ich dann sagte, dann müssen wir halt einen anderen Termin machen, rastete er geradezu aus, was ich mir einbilden würde, als ich dann mit meiner Frau ging, kam 3 Tage später eine Rechnung über 1400 DM ! Ich habe darauf gar nicht reagiert und von diesem Notar und dem Grundstück nie wieder etwas gehört. Soviel zu einem Notar.)

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 17.03.2013, 15:44

Wenn sich A und B nicht einigen, gibt es nie einen Weg, ob nun mit oder ohne den notariell beglaubigten Vertrag.
Quatsch, es bedarf keiner Einigkeit. Der Eigentümer sagt an, der Berechtigte baut.

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von garyboldi » 17.03.2013, 20:53

Quatsch Quatsch:

Wenn der Berechtigte nicht einverstanden ist mit dem was der Eigentümer sagt ?
Dann wird er auch nicht (mit seinem Geld) den Weg bauen.

Und dann gibt es wie immer 3 Möglichkeiten:
1. Man einigt sich irgendwann.
2. Es passiert gar nichts.
3. Die Sache liegt im Ermessen eines Richters.

Und welche Möglichkeiten hätte es ohne notariell beglaubigten Vertrag gegeben ?

Genau die gleichen 3.

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 17.03.2013, 21:55

Der Begünstige sagt: Ich baue einen Weg, wie folgt beschrieben..... bitte stimme zu.
Der Eigentümer kann dann nur Anweisungen geben was er anders wünscht...
Das baut der Begünstigte dann, am besten in Vorleistung.

Gibt er keine Anweisungen und lehnt den Bau ab, klagt er auf Schadenersatz und Vertragserfüllung und "Gewinnt". Auch dort wird er nur die Wahl zwischen : "Sage was du willst" oder "Schluck die Kröte" haben. Verzögerungspielchen regelt dann der Schadenersatz, der stetig steigt und ein Ordnungsgeld wenn der Richter einen schlechten Tag hat

Hinterher schlagen sich die Parteien dann um die Zusatzkosten, sinnvollerweise nachdem der Weg steht.

Über was soll der Richten denn entscheiden: über die Farbe des Weges.
Darüber kann ein Richter nicht entscheiden, da das nicht vertraglich geregelt wurde.
Es ist nur vereinbart das der Begünstigte einen Weg bauen darf. Nach Treu und Glauben ist das einer nach den Regeln der Baukunst.

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 18.03.2013, 21:35

Jetzt die gern gestellte Frage: Gibt's vielleicht noch ein Urteil dazu?

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 18.03.2013, 22:07

Urteile zu was ? Das der Berechtigte dem Eigentümer seinen Willen aufzwingen will - und verloren hat ?
Ich hoffe mal für so was findet sich kein Anwalt.

Auch werden solche Urteile kaum öffentlich, denn in der Begründung würde "Abgewiesen das keine Rechtsgrundlage" stehen. Wer will das schon lesen.
Es gibt auch kein Urteil in dem steht das Bill Gates mir keinen hundert Euro Schein schuldet.

:-)

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Kalle » 20.03.2013, 13:51

Wieso? Erstmal steht B das "Recht zu einen Weg zu bauen". Reicht das nicht als Rechtsgrundlage für einen Prozess? Wahl des Pflasters könnte doch von dem Recht gedeckt sein?

Und was hindert B daran, bestimmte Pflastersteine gegen den Willen von A einfach zu verlegen? Könnte A den Weg abreißen?

Klaus
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Re: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?

Beitrag von Klaus » 20.03.2013, 13:57

1. Es wird das Recht einen Weg zu bauen verweigert
Dann klagt man das man den Weg bauen darf und gewinnt. Danach baut man den Weg nach den Vorgabe des Eigentümers

2. Der Eigentümer will für die Zusatzkosten nicht aufkommen
Dann klagt man Geld ein, und gewinnt, wenn die Kosten und die Anweisung des Eigentümers nachgewiesen werden können .

3. Man will bestimmen wie der Weg auszusehen hat.
Dann lässt man das klagen, da man das Recht ja gar nicht hat. Besser wäre es den Weg dann zu kaufen.

Zum Klagen braucht man keine Rechtsgrundlage, aber zu gewinnen.

Klaus
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