Wegerecht bei zweitem möglichen Zugang an Straße

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Kalle
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Wegerecht bei zweitem möglichen Zugang an Straße

Beitrag von Kalle » 18.03.2013, 21:40

Hi,

- V ist Vorderlieger und H Hinterlieger
- H ist Berechtigter eines GFL-Rechts auf dem Grundstück von V, dies bindet ihn an die öffentliche Straße X an (über einen Privatweg auf V)
- H liegt mit einer Grundstücksseite allerdings auch noch über 20 m an der öffentlichen Straße Y

Fragen:
- Ist das Wegerecht nach BGB § 1019 (notwendiger Vorteil) überhaupt statthaft? Wo ist der "Vorteil", immerhin kommt H auch direkt über Straße Y auf sein Grundstück
- Kann V gemäß BGB § 1020 (schonende Ausübung) verlangen, dass Besucher über Straße Y kommen? Das würde die Nerven von V schonen.

Kalle



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Klaus
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Re: Wegerecht bei zweitem möglichen Zugang an Straße

Beitrag von Klaus » 18.03.2013, 23:25

Der Gedankengang ist oft versucht aber bringt nichts.

Der Vorteil ist das er den Weg nutzen kann. Das mit "Kein Vorteil" wäre wenn der Rhein oder der Neckar im Weg wäre und der deswegen den Weg niemals nutzen könnte.

Das Wegerecht gilt für Bewohner und Besucher, ein Fahrrecht haben Besucher eh nur wenn Sie was bringen (muss man aber nicht vorzeigen).

Am schnellsten wird man das Recht wohl los wenn es um Geld geht. Also mal Unterhaltskosten erzeugen und verlangen. Dazu gehört nach geltender Rechtsstreckung auch ein Tor an der Strasse.

An sonst sollte man mal bedenken das für die Eintragung von Rechten Geld geflossen ist - das sollte dann auch zurück fliessen wenn es ausgetragen werden soll

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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