Wegerecht, bauliche Veränderungen was ist erlaubt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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MisterHit
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Wegerecht, bauliche Veränderungen was ist erlaubt

Beitrag von MisterHit » 17.04.2013, 18:31

Ausgangsituation: Reihenhäuser der Parteien A, B, C, D

B hat Wegerecht bei A, Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.
C hat Wegerecht bei D, Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

A hat sein kleines Grundstück zunächst im Zugangsbereich zu den Eingängen durch einen kleinen
Zaun inkl. zweier kleiner Törchen eingefriedet (jeweils eines zur Straße und eines zu B).
Parteien C und D sind ohne Einfriedung.
Durchgang zu B über A war grundsätzlich auch für Ortsunkundige ersichtlich und
problemlos möglich.

A hat im Laufe der Zeit die kleinen Zäune dürch 1,70m hohe Palisaden und die Törchen
auch durch 1.70m hohe Tore ersetzt und sich einen persönlichen Bereich, der nicht
einsehbar ist, geschaffen und nutzt diesen intensiv.

B hat nun immer das Gefühl mitten "durchs Wohnzimmer" von A zu laufen. Zudem ist
der eingefriedete Bereichvon A sehr klein. Das Tor zum Zugang zu B läßt
sich nur schwer öffnen. Auch ist für Handwerker, Zeitungsträger ... nicht mehr
ersichtlich, das der Zugang zu B über "das Wohnzimmer" von A führt.

Deshalb wird der Umweg über C und D nun des öfteren genutzt, u.a. vom Briefträger etc.,
und auch von B selbst, was aber von D nun nicht mehr toleriert wird.

Darf A den Zugang zu B in einem solchen Maße unkenntlich machen, das dies allgemein
nicht mehr als Zugang, sonder als privater Bereich erkennbar ist und B nur unter
"erschwerten" Bedingungen sein Wegerecht nutzen kann?

Vielen Dank für Eure Hilfe.



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Übertreiben wir es doch mal..

Windspiel

Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Klaus
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Re: Wegerecht, bauliche Veränderungen was ist erlaubt

Beitrag von Klaus » 17.04.2013, 18:56

Wenn der Eigentümer das Grundstück beidseitig zumüllen würden, sich dann betrunken und stinkend davor setzen würden und jeden angnurren der rein geht. Dann wäre das selbstverständlich erlaubt.

Der Berechtigte hat das Recht den Weg zu benutzen, solange er das kann, ist das Recht erfüllt.

Ich selber hatte immer den Sonntags Kaffeetisch mit bis zu 20 Gästen weg scheuchen müssen - dauerte Jahre bis ich einen freien Weg hatte. Dann kam das Tor....
Jetzt Jahre ich an einer schlafenden 80 jährigen im weißen BH vorbei die zerzaust hochschreckt ( aber erst wenn ich direkt davon bin ).

Meine Gemeinde hat mir ein Straßen-namen-nummern-schild aufgestellt - kostenlos

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

garyboldi
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Re: Wegerecht, bauliche Veränderungen was ist erlaubt

Beitrag von garyboldi » 13.05.2013, 13:42

A muss B den Zugang zu dessen Grundstück in zumutbarer Weise ermöglichen. Ich denke, dass ist erfüllt.
D muss C ein Wegerecht gewehren, nicht aber auch B und deren Besuchern.

Was "zumutbar" ist, ist nicht der Sichtweise von B überlassen, sondern wird durch diverse Urteile von Richtern festgelegt. Ich denke, die Zumutbarkeit ist hier trotz der hohen Zäune noch immer gegeben. A macht nichts falsch. Es ist sein Grundstück, er hat das Recht dazu. Vielmehr ist es an B deutlich mit seiner Hausnummer zu kennzeichnen (z.B. 71A), dass hier ein Zugang zu einem separaten Grundstück besteht. In vielen Städten und Gemeinden besteht sogar die Verpflichtung dazu.

D bekommt nun zu spüren, was es bedeutet "nett" zu sein und mal "ein Auge zu zudrücken". Der kleine Finger wird dankend genommen, um mit dessen Hilfe am Ende den ganzen Arm auszukugeln, am Ende ist D noch der Dumme. Schnell wird eine Gefälligkeit zum Gewohnheitsrecht (siehe hier im Forum auch Parken auf dem Weg etc.)

Es macht sich immer gut, aus beider Sicht, wenn Hinterlieger und Vorderlieger die Dinge - Rechte und Pflichten - vertraglich miteinander regeln und am besten noch ab in Grundbuch damit, da bei Verkauf von nur einem der beiden der Vertrag ansonsten nichtig ist. Und man muss bedenken, der Vorne muss nicht ..., im Prinzip hat er schon seinen Teil gegeben, die Grunddienstbarkeit. Nun liegt es am Hinterlieger, eine mögliche Einigung für den Vorderliger attraktiv zu gestalten.

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