Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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elektro-alex
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Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 03.08.2013, 23:05

Folgende Situation.
4 Reihenhäuser. A,B,C,D.
3 x Einfamilien Reihenhäuser und ein davon ist als 2 Familien Haus im Grundbuch eingetragen. A gehört das 2Familienhaus.
Alle Häuser sind an einander gebaut. Alle Eingänge der Häuser sind über einen Weg zu erreichen. Es besteht keine Möglichkeit die Eingänge von der anderen Seite zu erreichen. Dieser private Weg gehört allen 4 Eigentümern jeweils zu 1/4.
Im Grundbuch ist dieser Weg nicht als Durchfahrt definiert worden sondern, jeder Eigentümer hat nur Wegerecht.
Jetzt verlangte A schriftlich das er diesen Weg auch als Durchfahrt mit dem Pkw nutzen möchte für jegliche Fahrzeuge. Diesen wurde nicht zugestimmt.
Aus dem Zweifamilienhaus von A ist mittlerweile ein 4 Familienhaus geworden. Es wird ein Büro gewerblich vermietet.
Verschiedene Fahrzeuge befahren diesen Weg. Ohne die anderen Eigentümer zu fragen handelt A auf seine Art und Weise.
Jetzt die Frage.

1. Darf er bzw. Fremde Fahrzeuge diesen Weg befahren obwohl es auch ausgeschildert ist Privatweg, Durchfahrt verboten.
Es besteht nur Wegerecht für A. Ich weiß nicht ob ein Weg klar definiert werden muss als Durchfahrt etc.

2. Darf er aus dem 2 Familienhaus ein 4 Familienhaus umbauen und den Privatweg ohne bei den anderen 4 Eigentümer zu Fragen einfach mit vermieten?? Abnutzung, Lärm, Schäden am Pflaster etc.

Wie wehrt man sich gegen sowas?????



Artikel lesen
Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 07:32

Wenn 4 Parteien einen Weg besitzen, den Sie als Weg nutzen wollen dann können sich diese 4 Personen kaum gegenseitig verbieten den Weg als Weg zu nutzen.
Es reichen also bereits die Rechte die jeder einzelne als Miteigentümer hat. Der Zwecke der Gemeinschaft ist die Erschliessung der Grundstücke durch den gemeinsamen Weg.
Klar könnte man jetzt auch drum streiten das das nur als Erschliessung des ursprünglichens Hauses gedacht war.

Das zweiter wäre das "Wegerecht". Wobei man hier evtl. Intervenieren könnte. Denn eine Ausweitung von 2 Familienhaus auf 4 Familenhaus geht dabei nicht. auch erlaubt ein Wegerecht keine "Besucherfahrzeuge die nichts liefern"

Aber hier gibte ja "Miteigentümerrechte" und "Wegerecht"
Aus dem Zweifamilienhaus von A ist mittlerweile ein 4 Familienhaus geworden.
Wie das denn gemacht worden, durch Aufstockung des Hauses ?!? Oder wie.

Wenn er jedes der vorhandenen Zimmer mit 4 ukranischen Wanderarbeitern vollstopft, die alle ein Moped ohne Auspuff haben, wird man nicht verhindern können das die alle morgens ab 6 Uhr den Weg runterbrettern.

Übrigens kann man die Kosten des Weges nach "Nutzung" umlegen. Dazu müssen die Wegebesitzer den Wegerechtsinhaber...das in Rechnung stellen.

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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 09:02

Die Garage wurde als ein Apartment umgebaut und das Dachgeschoss zu einer Wohnung.

Muss ein Weg im Grundbuch klar definiert werden, sobald dieser zur eigener Nutzung als Durchfahrt genutzt werden soll??
Dieses hat Haus A versucht. Es wurde aber abgelehnt.
Hier wird ja ein Privatweg was zu 1/4 jedem gehört ohne zu fragen mit vermietet.
Wie werden den in so einen Fall die Sanierungskosten für den Weg aufgeteilt?

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 09:22

Als wenn A,b,c,d ihr Haus vermieten würde ja auch der "Weg mitvermietet".
Die Wegenutzung ist für alle Bewohner und auch Mieter erlaubt.
Wegerechte sind Fahr und Gehrechte. Ist aber kein Fahrweg vorhanden gehts leider nicht. Da hier aber gefahren wird....
Die Garage wurde als ein Apartment umgebaut und das Dachgeschoss zu einer Wohnung.
Mit "Baugenemigung" ? Denn um eine Garage so zu nutzen bedarf es einer Nutzungsänderung.
Wie werden den in so einen Fall die Sanierungskosten für den Weg aufgeteilt?
Anteilig der "Nutzung" - also nicht "Bewohner" - sondern effektive Nutzung.
Dieses hat Haus A versucht. Es wurde aber abgelehnt.
Was genau hat er denn "versucht" und wer hat das "abgeleht".

Spielt aber keine Rolle, er kann das Haus so exzessiv nutzen wie es geht und alle haben das "Wegerecht"

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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 13:05

Es geht nur um folgendes: Fremde die zu Besuch kommen zu Haus A fahren mit PKWs rein und raus. Es ist aber ganz klar ausgeschildert, das es ein Privatweg ist. Wir wollen ja nicht die Wegerechte den Eigentümern verbieten.
Nur fremde Fahrzeuge sollen fern bleiben und wo anders parken.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 13:26

Er geht doch um folgendes: Der Blockwart will bestimmen wer wann warum was macht.

Der Weg, und damit die Wege-gemeinschaft des Grundstücks wurde errichtet damit die einzelnen Grundtücke erreicht werden können.
Wenn man jetzt nichts durch einen Vertrag oder anders nachweisen kann das nur die durch dürfen die vom "Blockwart" einen Stempel haben.... wird das nichts.
Wir wollen ja nicht die Wegerechte den Eigentümern verbieten.
Doch genau das will man

Es geht hier nicht um "ein Wegerecht" - es geht darum das ein Miteigentümer behindert wird sein Grundstück zu nutzen.

Ein lustiges Schild mit "Privatweg" - könnte A auch schnell man "Wegklagen" - es sei denn das wurde vereinbart. Denn dadurch wird das Wegerecht behindern, weil nun Besucher denken Sie dürfen den Weg nicht nutzen.

Einzig wenn die Fahrzeuge gar nicht auf das Grundstück von A passen würden - würde die Zufahrt verhindern. Denn ein "Parkrecht" auf dem Weg muss man vereinbaren.

Ich sehe keine Grund zu verhindern das "Bewohner" und auch "Gäste" den Weg nicht nutzen wann es ihnen beliebt. Auch dann nicht wenn die anderen alle meinen das wäre so, das ist keine "Demokratie" Entscheidung.

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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 15:46

Die einzigen Stellplätze die schriftlich festgehalten wurden sind vor dem Privatweg.
Mittlerweile müsste dieser Weg saniert werden. Haus A nutzt den Privatweg mit Wegerecht als einziger. Das im Nachhinein eingereichte Schreiben das er die Nutzung des Weges mit Pkw nutzen will, wurde nicht unterschrieben und ist nicht zu Stande gekommen.
Es will doch keiner Haus A verbieten sein Eingang mit eigenem Pkw zu betreten. Aber der Besuch oder Freunde oder Verwandte sollen diesen nicht befahren.
Schließlich haben 4 Eigentümer den Weg bezahlt und nich die Verwandten von Haus A.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 15:57

Schließlich haben 4 Eigentümer den Weg bezahlt und nich die Verwandten von Haus A.
Dann hätte man das einfach vertraglich vereinbaren sollen.

Die Kosten des Weges kann man so umlegen wie er genutzt wird.
Wenn jeder Eigentümer einmal drüber fährt und einer zweimal, dann zahlt der Letztere einen Anteil mehr.
Die einzigen Stellplätze die schriftlich festgehalten wurden sind vor dem Privatweg.
Darum gehts nicht. Kann A denn selber und seine Gäste auf das Grundstück von A fahren oder parken die auf dem Weg.
Das im Nachhinein eingereichte Schreiben das er die Nutzung des Weges mit Pkw nutzen will, wurde nicht unterschrieben und ist nicht zu Stande gekommen.
Könnte man als "Beweis" dafür nehmen das niemals das Befahren vereinbart wurde. Aber ein schwacher Beweis.
Schließlich haben 4 Eigentümer den Weg bezahlt und nich die Verwandten von Haus A.
Und A hat seinen Anteil deswegen bezahlt um den Weg genau so zu befahren - da wäre der ja böse anges.... wenn die anderne jetzt das einschränken.

Wie wäre es denn wenn A nun verlangt das BCD keine Gäste mehr zu Fuss haben dürfen..

Klaus
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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 17:11

Das Haus A soll ja diesen Weg nutzen nur der Eigentümer des Hauses. Beziehungsweise das zugelassenen Pkw des Eigentümers. Auch die Mieter des 2 Familienhauses. Es sollen aber nicht andere Personen den Weg mit fremden Fahrzeugen befahren.
Das Haus A wollte in den Schreiben Nachhinein eine Genehmigung haben um diesen Weg zu befahren er würde dann auch im Falle einer Sanierung 75% der Kosten übernehmen.
Im Umkehrschluss, hätten wir das Schreiben unterschrieben würden wir uns damit bereit erklären Ihnen zu genehmigen diesen Weg zu befahren. Dieses wollten wir aber nicht.
Da ist ein Privatweg ist, kann mir wahrscheinlich nur ein Anwalt helfen.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 17:25

Das Haus A wollte in den Schreiben Nachhinein eine Genehmigung haben um diesen Weg zu befahren er würde dann auch im Falle einer Sanierung 75% der Kosten übernehmen.
Oder er will einfach Ärger vermeiden - denn das er höhere Kosten hat die sicher bei 75% liegen wäre eh klar. Er hat also "nichts" angeboten sondern will nur die anderen davon abhalten was zu machen. Es beweist nicht das ihm klar ist das er nicht drüberfahren darf - er macht es ja bereits.
nur der Eigentümer des Hauses. Beziehungsweise das zugelassenen Pkw des Eigentümers. Auch die Mieter des 2 Familienhauses.
Und Mietwagen, Vorführwagen, Geschätswagen, den Wagen den sein Freund im geliehen hat ( der der sonst als Gast selber gefahren wäre),
Da ist ein Privatweg ist, kann mir wahrscheinlich nur ein Anwalt helfen.
Wenn man das Geld zu Fenster rauswerfen will. Es ist ein Privatweg von ABCD - sonst hat "Privatweg" keinerlei Bedeutung. ABCD entscheiden wie IHR Weg benutzt wird - ist eigentlich kar - oder.
ABCD haben den Weg zu einem "Zweck" eingerichtet. Der Zweck ist die erreichbarkeit der jeweiligen Grundstücke. Ich gehe mal davon aus das "Alle" auch mal drüber fahren, oder es Tante Erne erlauben reinzufahren um den Kuchen abzuladen. Dazu wird man sicher bei allen irgendwann mal eine Nutzung finden.

Also braucht man jetzt irgendwas um zu beweisen das vereinbart wurde, nur ...... durchfahren zu lassen.

Da wird ein Anwalt auch nichts machen können. Da muss man schon selber "IRGEND" was vortragen was die eigene Position stärkt. Immer wieder "Privatweg" zu rufen - bring einen nicht weiter.

Erinnert mich an eine betagten Nachbarn die Sonntags den Kaffeetisch im Weg aufgebaut hatten - dauerte 2 jahre bis die eingesehen haben was Wegerechte sind und das ich jederzeit durch darf.

Wenn jetzt keine neuen Beweise können ist alles gesagt.

Klaus


P.S Bitte berichten was der Anwalt gemacht hat und vor allem was erreicht.
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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 18:34

Eben, es ist ein Privatweg von ABCD. Deswegen heißt es aber noch lange nicht das andere Fahrzeuge die nicht als Eigentümer dieses Weges sind diesen Weg befahren dürfen.
Kann der Eigentümer A die Wegerechte so einfach auf seine Besucher, ich rede nicht vom Mieter übertragen?
Wenn die anderen Eigentümer ein Schreiben aufgesetzt hätten mit der Durchfahrt verboten hätte Eigentümer A aber auch nicht unterschrieben. Es wäre auch ein schwacher Beweis.
Anderer Eigentümer befahren diesen Weg nur Zu be und entladen mit Ihrem eigenem Pkw.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 18:45

Das hat nichts mit "Wegerecht" zu tun.

Und wenn sich 4 Leute zusammentun einen Weg zu errichten, dann doch um den Weg als "Weg" zu nutzen. Was sonst. Das wird jeder Richter genau so sehen.
Und alle 4 können sich darauf verlassen das das so bleibt. Selbstverständlich wird jeder davon ausgehen das man den Weg nun genau so nutzen darf wie man seinen eigenen Weg eben nutzen würde. Dazu gehören auch Gäste und Besucher - die zu Berechtigten werden, da Sie den Miteigentümer ja besuchen.

Privatweg würde nur Fremde ausschliessen - also völlig Fremde die nur mal so rumfahren - oder lustwandeln wollen.

Jetzt wollen BCD eine "Einschränkung" der normaleweise üblichen Nutung auf: Nur Bewohner und Eigentümer
Das hätten Sie Einstimmig entscheiden müssen, wobei der Hinterste der Gebäudereihe ja doof gewesen wäre da zuzustimmen. Ihn stören die Gäste nicht.

Mit der selben Gegründung könnte man dann auch Fussgänger ausschliessen - ist ja ein Privatweg.

Wirklich jeder versteht das es nur um die Ruhe von BCD geht.

Würde mich interessieren wie man das kontrollieren will. Fahrzeugpapiere bei Blockwart hinterlegen ? Und was ist die Strafe für Unbefugte ....

Unsinniger Versuch anderen die Rechte abzuschneiden
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Re: Wegerecht

Beitrag von elektro-alex » 04.08.2013, 19:53

Es will A keiner das Recht nehmen diesen Weg mit eigenem PKW zu befahren. Oder die Mieter die da gelistet sind. Nur der Besuch zu jedem ABCD solle auf den öffentlichen Parkplätzen parken und zu Fuß den Weg nutzen. Es sind ca. 15m Gehweg.
Ich möchte nicht diesen Weg privatisieren. Doch jeder von den Eigentümern hat mal Geld dafür bezahlt. Nicht aber Fremde, Besuch etc. Und der Besuch bezahlt die Sanierung ja auch nicht. Im Moment würde ich es so aufteilen, dass A 97% des Weges mit dem PKW nutzt und die anderen nur 3%. Wenn wir unsere Autos auf dem Privatweg abstellen würden, dann wäre es wahrscheinlich Nötigung.
Hier geht es um Eigentum und der Definition von Wegerecht. Jedem gehört 1/4 davon. Wir hatten mal einen Wasserschaden und der Weg musste aufgemacht werden. Weil A permanent mit dem Autos und deren Besuch diesen befahren, ist der Gullischacht runtergedrückt worden und das Abwasserrohr von D ist dadurch beschädigt worden.
So bei welchen Nachbar müsste man sich jetzt unbeliebt machen???????
Bei A weil der Schaden durch die Fahrerei mit den Autos passiert ist oder bei D weil es sein Abwasserrohr war??????
Bei Rückwerts rausfahren hat ein Besucher von A unsere Kleine Tochter fast mitgenommen. Er hatte das Handy am Ohr und hätte Sie nicht gesehen.
Wir als Nachbarn sind so nett und versuchen den A zu respektieren obwohl der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Wir haben Ihn nicht angezeigt. A respektiert keinen.
Wie gesagt ich versuche nur mir das Recht zu nehmen und den Verkehr der 4 Eigentümern von fremden Fahrzeugen nicht befahren zu lassen. Wie gesagt nur vom Fremden Fahrzeugen und es sin 15m Gehweg von öffentlichen Parkplätzen.

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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.08.2013, 20:29

Doch jeder von den Eigentümern hat mal Geld dafür bezahlt. Nicht aber Fremde, Besuch etc.
Und jeder Eigentümer darf seine Besucher rein bitten
Wenn wir unsere Autos auf dem Privatweg abstellen würden, dann wäre es wahrscheinlich Nötigung.
Das wäre ein Grund für eine Unterlassungsklage. Notigung wäre wenn man jemanden "einsperren" würde
Bei A weil der Schaden durch die Fahrerei mit den Autos passiert ist o
Durch das befahren entsteht kein Schaden, sondern eine Abnutzung durch die ordnungsgemäße Benutzung
Bei Rückwerts rausfahren hat ein Besucher von A unsere Kleine Tochter fast mitgenommen. Er hatte das Handy am Ohr und hätte Sie nicht gesehen.
Wir als Nachbarn sind so nett und versuchen den A zu respektieren obwohl der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Wir haben Ihn nicht angezeigt. A respektiert keinen.
Hätte wäre müsste. Was kann A für den Fahrer des Autos.Telefonieren ist auf privatem Grund erlaubt, daher wäre die Anzeige so sinnlos gewesen. Das ist also nur grob fahrlässig, wenn was passiert, und dann macht das die Polizei alleine. Auch das Jugendamt wäre dann zu Stelle gewesen, um zu prüfen warum ein zu kleines Kind auf der Straße (Privatweg) spielt.
Wie gesagt ich versuche nur mir das Recht zu nehmen und den Verkehr der 4 Eigentümern von fremden Fahrzeugen nicht befahren zu lassen.
Das kann man nur dann wenn man das Recht auch hat. Da sehe ich aber keine Weg.

Denn dann bestünde auch das Recht weitere Verbote durchzusetzen. Meine Nachbar hatten man versucht ein Nachfahrverbot durchzusetzen, das Verfahren hatten die verloren und musste Ihre Anwamtskosten und meine Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen (ca. 3000 Euro).

Ohne Vertragliche Regelung kann jeder Eigentümer, jedem Besucher erlauben den Weg zu überqueren - so wie der Sinn des Weges ist der errichtet wurde.

Da nützt es nicht : Hätte wäre müsste und sonstige Nebengeschichten.

So nun drehen wir uns im Kreis. Am besten einen Anwalt suchen, die sind chronisch unterbezahlt und sehen immer eine Chance.

Ich frage mich wie man das "Fremdfahrverbot" durchsetzen will.

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Re: Wegerecht

Beitrag von jp10686 » 07.08.2013, 17:37

Vielleicht hilft diese Überlegung weiter:
Ein Miteigentümer hat die Rechte und Pflichten des Eigentümers, darf aber die anderen Miteigentümer nicht in der Ausübung ihrer Rechte behindern.
Lasten und Nutzen werden entweder anteilsmässig oder nach Nutzungsintensität verteilt.
Wenn man nicht nachweisen kann, dass das Zu- und Wegfahren von Besucherautos zur Liegenschaft des Miteigentümers einen selbst in der Nutzung des Grundstückes behindert (und das wird man nicht können) dann kann jeder drüberfahren wie er will.
Da ein Miteigentümer kein Dritter ist, braucht er keine Dienstbarkeit hierzu.

Man darf selbstverständlich auch auf Privatgrund nicht so fahren, dass man andere gefährdet. Fahren mit Handy ist unzulässig, weil die pflichtgemässe Aufmerksamkeit des Fahrers dadurch nicht mehr gegeben ist. Also fahren oder telefonieren, oder dann Freisprecheinrichtung benutzen.

Klaus
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Re: Wegerecht

Beitrag von Klaus » 07.08.2013, 18:32


Lasten und Nutzen werden entweder anteilsmässig oder nach Nutzungsintensität verteilt.
Man kann sich das nicht aussuchen - das muss man jetzt erst mal trennen.

1. Die "Miteigentümer" teilen sich die Kosten entsprechend Ihre Anteile - das spielt es keine Rolle wer was wie oft nutzt. Und wenn keiner Geld hat zahlt notfalls einer alleine alles. die Miteigentümer können auch entscheiden "nichts" zu tun.

2. erst das eingetragene Wegerecht macht die Lasten und Nutzen Rechnung wieder aus
Der BGB hat entschieden das die "Berechtigten" eines Wegerechts anteilig die Kosten tragen müssen. Machen die Eigentümer einfach nichts, dann darf der Berechtigte das gerne auch alleine zahlen.

Jetzt müssten also erst mal die "Miteigentümer-Gemeinschaft" den Berechtigten die Rechnung aufmachen.
Fahren mit Handy ist unzulässig
Das steht in der Strassenverkehrsordnung, die aber auf dem privaten Grundstück nicht gilt. Da kann der 2 Jährige ne Runde mit dem Porsche drehen und telefonieren.
Daher würde eine Anzeige - wegen Telefonieren - nichts bringen.

Klaus
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