Kündigung Vertrag Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Carella
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Kündigung Vertrag Wegerecht

Beitrag von Carella » 05.09.2013, 11:25

Hallo zusammen,

ich habe dieses interessante Forum entdeckt. Weiß jemand Rat zu unten beschriebenen Problem.

Vorgeschichte
- Das Haus von B steht seit 1961 an dieser Stelle. Es hat eine Garage und diverse Stellplätze
- Bis 1999 gab es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht.
- Der Grundbucheintrag wurde auf betreiben von A 1999 gelöscht, weil der Eintrag personalisiert war.
- Dazu gab es eine juristische Auseinandersetzung. Die Löschung wurde gerichtlich bestätigt.
- Daraufhin wurde ein privater Vertrag zwischen A und B geschlossen. Der Vertrag legt die Wegrente fest, regelt die Instandhaltung und begrenzt die Größe der Fahrzeuge, die den Weg benutzen dürfen. Im Vertrag steht auch, dass im Falle der Veräußerung die Käufer den Vertrag übernehmen müssen.



Aktuelle Situation
- B1 hat das Haus von B im Jahr 2000 gekauft.
- A hat sein Haus im Jahr 2011 an A1 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag zwischen A und A1 steht, dass der Wegerechtsvertrag besteht und eingehalten werden muss.
- A1 hat den Vertrag jetzt gekündigt. Begründung: B1 kann sein Grundstück auch über einen anderen Zugang, der ein reiner Fussweg ist, erreichen.

Zumutbarkeit
- Der Weg, an den das Grundstück von B grenzt ist ein reiner Fussweg.
- In der nächsten Straße darf nur kurz mit Parkscheibe geparkt werden.
- Insgesamt ist die Parksituation im touristisch geprägten Ort schwierig. In den Sommermonaten sehr schwierig.

Mein Frage kann der Vertrag einfach gekündigt werden? Wenn ja, hat B dann ein Notwegerecht? Obwohl es einen Fussweg gibt?



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Re: Kündigung Vertrag Wegerecht

Beitrag von Klaus » 05.09.2013, 11:39

Zusammengefasst: Das hintere Haus ist durch einen Gehweg zur öffentlichen Straße erschlossen. Über das fremde Grundstück gibt es weder Wegerechte noch eine Baulast. Dann ist kein Notwegerecht möglich.

Das man so doof war Garagen und Parkplätze zu bauen ohne den Weg zu erschliessen ist die eigene Schuld.
Die Garage müssen wohl schwarz erbaut worden sein, denn ohne Baulast bekommt man keine Baugenemigung. Evtl. mal das Baulastenverzeichnis einsehen

Es besteht ein privatrechtlicher Vertrag zwischen A und B einen anderen Weg zu nutzen. Ob der Vertrag gekündigt werden kann, zu welchen Fristen und wie steht im Vertrag. Generell kann man einen Vertrag auch kündigen. Jedoch nur nach Treu und Glauben.
Haben A und B den Vertrag auf Dauer geschlossen um die Garage zuerschliessen, dann kann man nicht einfach kündigen. Bzw es bestehen dann Schadenersatzansprüche.

Das Problem das man auch in der nächsten Straße nicht parken kann haben viele. Vor allen die im 30 Stock eine Hochhauses :-))

Klaus
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Re: Kündigung Vertrag Wegerecht

Beitrag von Carella » 05.09.2013, 12:03

Hier gibt es ein Mißverständnis. Als die Garage und das Haus 1961 gebaut wurden, gab es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Dieses Wegerecht wurde im Jahr 1999 im Grundbuch gelöscht, weil es personalisiert war, d.h. auf eine bestimmte, zwischenzeitlich verstorbene Person eingetragen. Der private Vertrag von 1999 sollte den Grundbucheintrag ersetzen. Eine Kündigungsmöglichkeit ist im Vertrag nicht genannt.

Klaus
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Re: Kündigung Vertrag Wegerecht

Beitrag von Klaus » 05.09.2013, 12:18

Der private Vertrag von 1999 sollte den Grundbucheintrag ersetzen. Eine Kündigungsmöglichkeit ist im Vertrag nicht genannt.
Ein privater Vertrag kann kein Grundbucheintrag ersetzen.

Dann kann der Vertrag, dessen Inhalt mir unbekannt ist, gekündigt werden.Wenn diese Kündigung nicht gegen treu und Glauben verstößt. Wobei ich das nicht sehe. Denn die Garage wurde bereits mit dem Wissen um ein echtes Wegerechts erbaut.
Mir ist auch die rechtliche Handhabe des A1 und des B1 aus dem Vertrag A und B noch was zu holen. Denn zwischen A1 und B1 gibt es keine Rechtsbeziehung und auch keinen Vertrag.

Ich würde schon mal alle Fahrzeuge entfernen, im Fernsehen gabs mal einen Bericht über einen gefangenen Kleinlaster. Der hatte aus Sturheit keine rechtliche Möglichkeit den Wagen jemals wieder rauszubekommen.

Aber ohne den Vertrag zu prüfen, ein neuer Blicks ins Grundbuch und ins Baulastenverzeichnis kann man nix genaues sagen.

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