Kann Rückbau verlangt werden?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Antworten
SommerKind
Beiträge: 7
Registriert: 06.09.2013, 18:58

Kann Rückbau verlangt werden?

Beitrag von SommerKind » 06.09.2013, 19:12

A hat einen Zaun gesetzt. Nach einer Vermessung stellt sich heraus, dass er zwei Meter zu weit auf dem Nachbargrundstück steht. Da die Vermessung nicht wegen A und B erfolgte, sagte B, dass er nicht verlangen würde umgehend den Zaun umzusetzen. Dies solle erfolgen, wenn der Zaun irgendwann erneuert werden müsse (war absehbar, da einige Zaunpfosten schon fast durchgerostet waren). A hat die Zaunerneuerung jetzt ausgeführt, als B im Urlaub war. Der Zaun steht wieder dort, wo er auch vorher stand.
B will das Haus in absehbarer Zeit verkaufen (aus Altersgründen will er in absehbarer Zeit das Haus gegen eine Eigentumswohnung tauschen in einer Wohnanlage für Senioren). Kann B den Rückbau des Zaunes verlangen? B muss bei einem Verkauf doch sicher diese zwei Meter (auf ca. 40 m Grundstückslänge) angeben.
A will sich nicht mehr an die Vereinbarung erinnern und wurde sehr pampig, als B ihn nach seinem Urlaub ansprach. B hat bei Vermessung einen Stein setzen lassen, zu dem er wegen dem Zaun natürlich keinen Zugang hat.

Zusätzlicher Effekt (und damit sicher auch eine Erhöhung des Kaufpreises) wäre, dass man dann nicht nur fuß läufig hinter das Haus von B käme und auch der Bau einer Garage oder eines Carports möglich wäre.
Bisher sind es knapp 1,5 m. Dann wären es 3,5 m.



Artikel lesen
Selber klagen - ohne Anwalt

Amtsgericht Stuttgart

Aber Nachbarschaftsstreitigkeiten oder der Kampf gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann man sehr wohl selber regeln. Vor Gericht kann man dabei sogar mit einer gewissen Nachsicht und Hilfen rechnen, jedoch meist nur weil der Richter den Fall erledigen will.

Selber vertreten kann.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: Kann Rückbau verlangt werden?

Beitrag von Klaus » 06.09.2013, 19:21

Es besteht keine Grundlage einen falschen Zaun zu behalten, der Aufwand den ordentlich umzusetzen steht in keinem Verhältnis zu dem Nachteil sein Grundstück nicht nutzen zu können. Ein Einschreiben Rückschein mit angegebener angemessener Frist sollte ausreichen. Danach die Klage/Schiedsverfahren. Sonst kann es sein das man mit dem "Neuen" gleich Streit hat, dann doch lieber mit dem Alten (der zieht eh weg)

Meisten steht im Kaufvertrag "Flurstück 0815" wie gesehen. Bei meinem was jede Grenze falsch - zu meinem Nachteil - aber bei Erben kann man nichts machen.
Genaugenommen müsste der den "Nachbarschaftsstreit" angeben, das ist ein merkantiler Minderwert.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 38 Gäste