Wegerecht und Hund

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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andy
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Wegerecht und Hund

Beitrag von andy » 13.08.2007, 08:14

Fiktiver Fall:

Grundstück X, welches Grundstück Y mit einem GFL begünstigt, ist zum öffentlichen Strassenland hin befriedet, die Ausübung des Rechts wird mit einem Tor sichergestellt (unverschlossen), es existiert am Tor Klingel nebst Gegensprechanlage für Grundstück Y.

Grundstück X bewohnt u.a. eine Seele von (mittelgrossem) Hund, der gelernt hat, sich vom 'Weg' fernzuhalten, jeglichen Fahrzeug- und Personenverkehr zu ignorieren, nicht bellt, nicht droht, nicht beisst. Am Tor wird sicherheitshalber dennoch mit "Achtung Hund" darauf hingewiesen, damit sich Schisshasen nicht erschrecken, wenn sie dann zufällig das Tier abseits des Weges entdecken. Der Weg ist nicht vom Restgrundstück abgezäunt.

So weit, so gut.

Nun bekommt der Eigentümer Y ab und an Besuch, welcher seinen eigenen Hund Z mitbringt. Das ist das einzige, was Hund X nicht akzeptiert - Revierverletzung durch Z - und dann seiner Natur entsprechend Stress, läuft dann auch auf den Weg.

Wie verhält es sich jetzt - muss X den Stress verhindern (anleinen, abzäunen), oder muss Hund Z, der wohl kaum zum Hausstand oder der Bewirtschaftung von Y beiträgt, (ohne weitere Absprache mit X im Zweifel) 'draussen bleiben' ?
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...



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Der Grund dürfte sein das diese Art von Streit nicht im Keim erstickt wird sondern langsam hochkocht. Auch ist es ein Nachteil das selbst bei Körperverletzung beide weiter im Ort bleiben dürfen. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken oder man die Ausweisung aus dem ort n.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.08.2007, 08:55

Also ob er Besuch den Hund in einer Transportkiste oder an der Leine oder gut geführt uber den Weg zum berechtigten Grundstück bringt kann egal sein. Das ist mit dem Wegerecht abgegolten.

Das nun der Hund des Dienenden angreift, muss X verhindern. Wie auch immer.

Klaus

P.S. Da muss man dem Hund eben beibringen das X das Revier mit anderen teilt.

andy
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Beitrag von andy » 13.08.2007, 10:57

> Das ist mit dem Wegerecht abgegolten.

Das ist die Frage. Wie begründet ?
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.08.2007, 11:32

Der Hund ist eine Sache die dem Wegerechtsberechnigten gehört. Und warum sollte er eine Sache nicht ins Haus mitnehmen.

Er kann auch eine Herde Schaafe über den Weg treiben.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 13.08.2007, 12:47

Mäh ... ;-)

Das Sachenargument ist zwar gut, aber durch Y dürfen - soweit ich das kenne - ebenfalls keine Gefahren auf das Grundstück von X einwirken.
Dies ist mit der Einbringung von Hund Z auf Grundstück X (wissend, da läuft ggf. Hund X) ohne Absprache mit dem Eigentümer m.E. gegeben.

Sch.... Wegerechte ... ;-)
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.08.2007, 13:01

Welche Gefahr ? die geht ja von Hund X aus der sich nicht beherrschen kann. Sonst könnte ich ja behaupten ich habe eine Frauenhaarallergie und lass keine Frauen mehr durch.

Die Frage wäre eh ob X seinen Hund frei laufen lassen darf, denn ein Besucher könnte sich dadruch im Wegerecht behindert sehen. Er kann ja nicht wissen das der Hund nichts tut. Ebenso würde ich das Schild bewerten und dagegen vorheben.

Sonst stellt sich der nächste ein Kamel in den Hof und Gäste abzuwehren und um einen Artgenossen zu besitzen :-)

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 13.08.2007, 15:53

Schön, dass Du Spass hast, Klaus ... wenn deine praxisorientierten Vergleiche auch immer wieder amüsant sind, helfen sie aber nicht wirklich in der Sache. Denn X stellt bestimmt kein Kamel dahin (und ist - soweit ich X mir vorstelle - auch keins ... ;-) ).


Fremder Hund auf fremden Grund gibt meist Stress. Das wissen alle Hundehalter und verhalten sich i.d.R. deshalb sehr umsichtig. Dies war hier - wieso auch immer - nicht der Fall, obwohl das Tor geschlossen war und eine entsprechende Warnung zu lesen. Geklingelt wurde nicht, weder bei X noch bei Y.

Daher ist in der Sache interessant, wer hier seine Kompetenzen wie überschreitet.

X's letzte Fragestellung bzgl. Gefahreneinbringung ist - unter o.a. Vorrausetzungen - berechtigt, wohl auch anders gemeint gewesen, als das jetzt vielleicht verstanden wurde:
Gemeint war, den Fall einmal umzudrehen. Angenommen, Hund X wäre geneigt sein Revier sehr wohl mit Artgenossen zu teilen, Hund Z geht (schon) auf Grundstück X stiften (oder ein Grizzly Z, wenn schon mit Kamelen argumentiert wird) und mischt Hund X auf. Insofern stellt der Hund Z schon eine Gefahr dar. Wie kann Eigentümer X seinen Hund davor schützen ? Eigentlich nur, indem er ihn ständig ein-, bzw. den anderen Hund vom Restgrundstück aussperrt, wenn der Z als "Sache" eines Berechtigten prinzipiell überwegen dürfte. Also auch A-Karte bei X - muss sich auf dem eigenen Grundstück vor Gefahren durch Dritte schützen ?

Angenommen, beide Hunde sind potenzielle Stress-Kandidaten, 'können sich nicht riechen', was jetzt ? Wer hat hier die ersten Rechte, Eigentümer und Hund X oder Berechtigter und Besucherhund Z ?

Wie bekannt dürfen Besucher Ihr Fahrzeug i.d.R. auf der Strasse stehen lassen (-> u.a. §1020 BGB - Schonende Ausübung) ... warum nicht auch deren Hund, bzw. andere 'Sachen' ? Das berechtigte Grundstück legt jedenfalls keinen Wert auf den Hund Z, nur der Besucher des Grundstücks und der bewirtschaftet das noch nicht einmal (gut, vielleicht muss der Hund mal ka...., kann man als Dünger unterheben) ... ;-)

Ich glaube nicht, dass dieser Sachverhalt so einfach daher kommt.

Vielleicht hat ja jemand noch etwas zum Hund ... äh ... zur Sache.


PS: Letztendlich egal, X gestaltet gerade einiges um.
Insofern gibt's halt noch ein kleines Gartentor dazu und fertig. Soll aber den Meinungsaustausch hier nicht abwürgen.
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Beitrag von Klaus » 13.08.2007, 16:13

Wie kann Eigentümer X seinen Hund davor schützen ?
Er hält den Hund auf einem Grundstück, auf dem er keinem anderen Rechte einräumt dieses zu betreten.

Wenn Hund Z bei der Wegenutzung stiften geht und den Hund X angreift dann haftet dessen Besitzer. Das gilt für andere Tiere die sonst wo her kommen.

Die Gefahr geht nicht durch die Nutzung des Wegerechts mit einen Hund sondern von der mangelhaften Haltung des Hundes aus. Man kann sicher verlangen das der Hund an der Seite des Eigentümer geführt wird und nicht alleine über den Weg läuft. Ob das nun durch Erziehung oder Leine oder Transportbox gemacht wird ist wieder Sache des Halters.

Ich dachte das der andere Hund sein Revier verteidigt. Da ist er wie sein Herrchen, nur das sein Herrchen den Weg (per Vertrag) anderen überlassen hat. Muss das Herrchen jetzt nur dem Hund irgendwie erklären

Jedoch könnte man etwas gegen das Gebelle machen. Denn man hat nicht erlaubt das der Herrschende Krach auf dem Weg machen darf. Da ist keine schonende Ausübung.

Klaus
helfen sie aber nicht wirklich in der Sache
Würde es helfen wenn ich nur zustimme. Dafür gibt www.zustimmer.de :-)

andy
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Beitrag von andy » 13.08.2007, 16:52

helfen sie aber nicht wirklich in der Sache
Würde es helfen wenn ich nur zustimme. Dafür gibt www.zustimmer.de :-)
Es geht nicht um Zustimmen, aber auch nicht um Kamele ... ;-)
Er hält den Hund auf einem Grundstück, auf dem er keinem anderen Rechte einräumt dieses zu betreten.
DAS ist DIE Lösung, klar, danke, wäre ich NIE drauf gekommen.
nur das sein Herrchen den Weg (per Vertrag) anderen überlassen hat
Richtig, aber nicht als Gassi-Strecke für Jedermannshund. Leider steht das dort nicht explizit ... das wird das Problem sein.
Muss das Herrchen jetzt nur dem Hund irgendwie erklären
Vergiss es. Er (der Hund) erledigt alle seine sonstigen Geschäfte zwar selbst, aber das versteht er nicht.

Aber Herrchen X fängt an zu verstehen, dass sich Wegerechte irgendwie doch immer wieder als der grösste Bockmist seit Erfindung des Eigentums präsentieren. Früher war das alles irgendwie kein Problem. Willkommen in der Realität ... ;-)


Gut, X sagt danke. Muss er das geschickt anders lösen.
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Beitrag von Rainer » 17.08.2007, 13:51

Sinn und Zweck des Wegerechts ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks. Zur Bewirtschaftung kann jedes Haustier gehören - auch ein Hund. Der Hund des Eigentümers kann frei auf dem Wegerechtsgrundstück herumlaufen, der Hund des Berechtigten jedoch nicht.
Der muß an der Leine geführt werden und darf keinen Zentimeter über die Grenzen des Wegerechts laufen. (Was für das "Herrchen" gilt, gilt auch für den Hund) :twisted:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 17.08.2007, 14:45

Klar Nachbarn toller Pitbull darf zusammen mit seinem Dobermannkumpel und den liebestollen Ziegenbock auf dem Weg des Eigentümers rumlaufen.
Die 5 jährige Tochter des Berechtigten weis ja das die alle nur spielen wollen.

Das kanns ja wohl kaum sein

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 17.08.2007, 15:47

Nun halte mal den Ball flach, Klaus, und verfalle nicht immer ins Extrem, von dem hier keine Rede war. Nix Bitbull, Dobermann und Ziegenbock ... :shock: ... ganz normaler Wauwi.


Ja, Rainer, das ist soweit ja bekannt.
Bekannt ist auch, dass der Hund X des Eigentümers die Ausübung des Rechts nicht verhindern darf (die berechtigten Personen bedroht, angreift etc. - einfaches ausbellen wäre sogar noch zulässig). Macht er ja aber nicht, es gibt ggf. nur Theater, wenn Besucherhund Z (mit-) kommt.

> Zur Bewirtschaftung kann jedes Haustier gehören - auch ein Hund.

Das ist, was dem X nicht einleuchtet, inwiefern ein Besucherhund Z zur Bewirtschaftung des Grundstück Y beiträgt. Das Tier wird weder vom Grundstück Y, noch dessen Eigentümer für irgendetwas benötigt. Es ist das eigene Vergnügen des Besuchers, seinen Hund Z über Grundstück X zu führen, es gibt kein Erfordernis dafür. Seinen PKW darf der Besucher nicht prinzipiell mitnehmen, warum also seinen Hund (wenn das Tier schon eine "Sache", analog dem PKW ist ... ;-) ) ?

Was anderes wäre es vielleicht noch, wenn es um den (meinetwegen auch Pflege-) Hund des Y ginge, der gehörte dann zum "Hausstand", wie z.B. dessen PKW. Von Y weiss X aber, dass er das mit X abstimmen würde und man die Tiere kontrolliert aneinander gewöhnen könnte.

Dass eine Überwegung so einfach für Jedermann-Hund, jederzeit und ständig möglich sein muss - das kann es nach Meinung X nicht sein.

Dann kommt - Klaus, Extreme - womöglich noch einer mit Nilpferd, Nashorn und Tiger über den Weg getobt ... ;-)
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Beitrag von Klaus » 17.08.2007, 16:04

Man kann so was mit Extremen gut erklären:

Wo würde das bestimmungsrecht der Dienenden aufhören, wenn er den Hund verbieten kann. Braucht ein Besucher einen Regenschirm, sein Handy oder die Jacke. Weder zur Bewirtschaftung noch zu sonst was. Ein böser könnte jetzt auch erklären das die Kinder des Besuchers druaßen warten könnten .-)

Der Hund ist eine Sache die zum Besucher gehört. Diese Sache kann er kaum wie ein Auto auf der Straße stehen lassen. Auch ist kaum eine Nutzung über der schonenden Ausübung hinaus zu sehen.

Aber sicher kann man ein paaar Richter damit beauftragen und das bis zum BGH klären

Klaus

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Beitrag von andy » 17.08.2007, 20:54

Na, das wäre vielleicht doch übertrieben. Bis das soweit ist, könnte Hund X schon an seeligen Orten weilen ... ;-)

Da es in Fällen von Wegerecht und Hund und Schilderungen / Diskussionen zu dbzgl. Sachverhalten, die man im INet so lesen kann, aber immer nur um Hund/Personen-Probleme geht, nicht aber um Hund/Hund-Szenarien, war es halt interessant, mal Meinungen hierzu zu hören.
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Rainer
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Beitrag von Rainer » 19.08.2007, 08:41

Zur Bewirtschaftung eines Grundstücks gehört es auch, dass man von Freunden (und Feinden) Besuch bekommt. Ob die einen Hund mitbringen -oder nicht - ist für das Wegerecht ohne Bedeutung.

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