Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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emma2013
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Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 11.11.2013, 23:10

Hallo,
ich bin neu hier und hoffe, ich mache jetzt alles richtig :-)

angenommen...
Pfeifenstilgrundstück wurde 1990 geteilt..
V ist Eigentümer des vorderen Grundstücks mit Anschluss an die öffentliche Straße,
H ist Eigentümer des hinteren Grundstücks und auch Eigentümer des Zufahrtsweges zu seinem Grundstück..der Zufahrtsweg verläuft an der Seite vom Nachbarn V

Beim Kaufvertrag war H ziemlich naiv und ließ Grunddienstbarkeiten zugunsten von V eintragen:
1. Leitungsrecht... ist ja auch ok...
2. Fahr- und Wegerecht für V, damit dieser auf den hinteren Teil seines Grundstück gelangen kann und... jetzt kommt es.. zu seiner Garage, die aber erst noch zu erstellen war, also nach dem verkauf des Hinterliegergrundstücks an H...
und als 3. Dienstbarkeit ließ er sich ein Teil des Grundstücks von H eintragen, dass an sein Grundstück anschließt um auf diesem frisch übertragenen Grundstück die besagte Garage neu zu erstellen...Nutzung ausschließlich durch V... ergo hat V Bauland verkauft um es sofort wieder "in Besitz" zu nehmen ..und ohne was dafür zu bezahlen...
dazu muss gesagt werden, dass das Grundstück von V ansich 50 Meter lang ist und eigentlich keine Notwendigkeit bestand, dass H irgendwas von seinem Grundstück für eine neu zu erstellende Garage von V abtritt...die Garage hätte V auch auf dem hinetren Teil seines eigenen Grundstücks erstellen können..

H hat eigentlich erst jetzt begriffen, was für Konsequenzen eine Grunddienstbarkeit hat und schüttelt selber den Kopf über die damalige Naivität und "Blödheit", insbesondere bezüglich der Abtretung des Teilgrundstücks für die Garage des Nachbarn V...

nachdem man sich über 40 Jahre kennt und die Beziehung eigentlich als Freundschaft bezeichnen konnte, gibt es nun Ärger...
V ließ plötzlich das gesamte Regenwasser seines Hauses auf den Zufahrtsweg laufen...
H bat darum das Regenfallrohr wieder zu verschließen, da die Drainage, die erst vor 3 Jahren angelegt wurde, das Wasser nicht aufnehmen kann und nur für das Oberflächenwasser der Zufahrt ausgelegt ist.
V ist seitdem sauer, schaltet einen Anwalt ein statt das Gespräch zu suchen..
daraufhin lässt sich H auch beraten udn erfährt, dass V eben nicht nur Rechte hat, wie V immer behauptete, sondern auch Pflichten bzgl. der Erhaltung der Zuwegung... daüber ist H sehr froh, da H es nicht mehr schafft alleine Schnee zu schieben... jetzt wurde ein Schneeräumdienst beauftragt udn V hat sich schon beteiligt...hat ihm sein Anwalt gesagt...

jetzt aber die entscheidenden Fragen:

2010 musste der Zufahrtsweg instandgesetzt werden...V hat H immer schon angesprochen, dass der "mal gemacht werden muss" usw... der Weg stand oft unter Wasser, da der Untergrund das Oberflächenwasser nicht komplett aufnehmen konnte - Grundwasser bereits bei 2m ...
H hat damals mit V besprochen, wie der Weg aussehen muss, damit er nicht mehr unter Wasser steht, auch dass eine Drainage sinnvoll wäre...
da V sogar die Beteiligung beim Schneeräumdienst mehrfach abgelehnt hat, hat H den Nachbarn V wegen der Zuwegungskosten gar nicht erst gefragt....
dies kam jetzt aber wieder zur Sprache...
muss V sich an den Kosten von 2010 beteiligen?
H meint ja, denn er hat den Weg ja ansich nur auf Drängen von V instandsetzen lassen und damit V sein Wegerecht ungehindert ausüben kann, keine Gummistiefel benötigt udn auch im Winter ungefährdet zu seiner Garage kommt...
hätte H den Weg nicht instand gesetzt, hätte H den Weg bei starken Regenfällen und im Winter ggf. sperren müssen, da gerade im Winter durch die Eisbildung kein ungefährdetes Betreten möglich war...
V meint weiterhin - nein..muss er nicht, da er nicht selber den Auftrag erteilt hat und pocht auf "Eigengeschäft"....und dass der Weg noch total in Ordnung war..was ja definitiv nicht stimmt...

für die Zukunft sagt der Anwalt von V "die künftige Erhaltungspflicht ist unstreitig"... da geht es dann aber noch um den prozentualen Anteil..denn V will ja ansich lieber gar nichts zahlen...V argumentiert, dass H 2 Fahrzeuge in der Familie hat und er nur ein einziges Fahrzeug und bei H ja auch die Post den Zufahrtsweg nutzt usw... H ist der Ansicht, dass das bloße Vorhandensein der Fahrzeuge nicht ausschlaggebend ist, sondern die Häufigkeit der Nutzung... aber wie soll so eine Nutzung bei rein privaten Grundstücken "gemessen" werden?
H ist ja schon froh, dass jetzt geklärt ist, dass sich V in irgendeiner Form beteiligen muss und das Schneethema hoffentlich auch geklärt ist...
jetzt aber zur nächsten Frage:
was genau gehört alles zur "Erhaltung"?
".... klar..."Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht"...aber was genau gehört dazu?
- Schnee räumen...ok...
wie sieht es mit dem Sauberhalten der Zuwegung aus?
kann V verpflichtet werden sich an der Säuberung der Zuwegung zu beteiligen? also von Unkraut und Moos frei halten, Laub usw. von der Drainage entfernen, kein Sand und keine Erde in die Drainage fegen, die "schmierige" Schicht, die durch seine Lebensbäume auf der einen Hälfte der Zuwegung entsteht zu beseiten? bei Feuchtigkeit kann so eine Schmierschicht ganz schön rutschig werden :-(...
bisher hat H alles alleine gemacht, alle Kosten auch alleine getragen...
bzgl. des Schneeräumdienstes hat sich V immer geweigert...mehrfach...
H war immer stolz auf die sehr gepflegte und unkrautfreie Zuwegung..andere Nachbarn und auch Nachbar V lobten H öfters...
kann H nun von V verlangen, dass er sich bzgl. des Unkrauts, dass sich auch in den Fugen bildet, an der Beseitigung beteiligt?..Fugenkratzen?
wo liegen die Grenzen, was ist zumutbar und was nicht?

jetzt hat H festgestellt, dass irgendwann, entweder durch Firmen die für V tätig waren oder durch V selber oder aber auch irgendwann im rahmen der Instandsetzungsarbeiten der ZUfahrt der Grenzstein verrutscht sein muss..jedenfalls steht er anders...
H möchte jetzt den Grenzstein einfach kontrollieren udn richtig setzen lassen udn hat das Vermessungsamt bestellt...
H hat V informiert und gebeten "mitzuwirken" und die Vermessungsingieneure nicht in ihrer Arbeit zu behindern...V muss jetzt erst seinen Anwalt fragen und verweigert den Zutritt zum Grenzstein, der hinter seiner Garage liegt....
ist ansich nicht so tragisch, da H schon mit dem anderen Nachbarn vereinbart hat, dass die Vermessungsleute vom Grundstücks des anderen Nachbarns an den Grenzstein ran können...
aber...
müsste V nicht mitwirken..darf er die Mitwirkung und den Zutritt verweigern? was hat er zu befürchten? hat er evtl. selber den Grenzstein versetzt und ein schlechtes Gewissen? beweisen kann H nichts, vermutet aber, dass der Grenzstein bei Gartenarbeiten von V und bei Erstellen der Gartenhütte "versetzt" worden ist...

am meisten enttäuscht ist H sowieso darüber, dass V nicht das Gespräch gesucht hat, sondern gleich mit dem Anwalt kommt und scheinbar nur noch über seinen Anwalt kommuniziert...
es ist klar, dass H auch den Anwalt einschalten muss...
allerdings wären Infos zu einem derartigen Fall interessant...



Artikel lesen
Terassenüberdachung genehmigungsfrei erlaubt ?

Terasse

Die Terrassenüberdachung ist in Deutschland oft sogar genehmigungsfrei zu bauen. Jedoch kann man davon ausgehen das dies nur in einem engen Räumen tatsächlich so ist. Einige Länder erlauben dies nur am Haus und nur eine bestimmte Größe. Das ganze auch nur wenn die T.....

mehr Infos



Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 11.11.2013, 23:21

liegt wohl an der Zeit und meiner Müdigkeit.
Mir sind das zu viele Beteiligte zu wenige Klarheit und zuviele Probleme. Bitte eins raussuchen und nur das .....

Bei Wegerechtsproblemen gibts immer nur zwei Personen: Der Herrschende und der Dienende.

Ein Bild zeichnen und irgendwo hochladen, den Link hier anzeigen (Darauf die Grundstücke zeichnen)
Den "orginal Grundbuchauszugtext" nennen.
V ist Eigentümer des vorderen Grundstücks mit Anschluss an die öffentliche Straße,
H ist Eigentümer des hinteren Grundstücks und auch Eigentümer des Zufahrtsweges zu seinem Grundstück..der Zufahrtsweg verläuft an der Seite vom Nachbarn V
Beim Kaufvertrag war H ziemlich naiv und ließ Grunddienstbarkeiten zugunsten von V eintragen:
Wenn V vorne ist, kann doch der Weg nicht H gehören, denn der führt ja nach vorne. Dann liegen die beiden Nebeneinander ?!?!?!?
wie V immer behauptete, sondern auch Pflichten bzgl. der Erhaltung der Zuwegung... daüber ist H sehr froh, da H es nicht mehr schafft alleine Schnee zu schieben... jetzt wurde ein Schneeräumdienst beauftragt udn V hat sich schon beteiligt...hat ihm sein Anwalt gesagt
Nö, stimmt so nicht. Keiner muss Schnee schippen. Der Eigentümer des Grundstück kann die Kosten für Unterhalt auf die Beteiligten umlegen, anteilig deren Nutzung.
Muss er aber nicht - meiner freut such wenn es sich schneit und ich schwer rauskomme, der schiebt extra weiteren Schnee in den Weg.

Vom Anwalt nicht veräppeln lassen

Klaus
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 00:06

ui.. danke für die schnelle Antwort...
sorry... wird jetzt lang, da ich aus Kaufvertrag zitiere...
Klaus hat geschrieben: Ein Bild zeichnen und irgendwo hochladen, den Link hier anzeigen (Darauf die Grundstücke zeichnen)
Den "orginal Grundbuchauszugtext" nennen.
kann man hier auch eine Datei irgendwie anhängen...
Grundbuchtext:
Lasten und Beschränkungen:
2. Geh- und Fahrrecht
3. Recht zum Halten von Ver- und Entsorgungs- und Kommunikationsleistungen
4. Benutzungsrecht an einer Teilfläche
zu 2 bis 4 im gleichen Rang untereinander zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch....Flurstück 49-1 von V ...eingetragenen Grundstücks, gemäß Bewilligung vom ....Kaufvertragsdatum....
im Kaufvertrag steht:
"a) der jeweilige Eigentümer des nach dem heutigen Verkauf verbliebenden Restgrundstück ist gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des hier verkauften Grundstücks berechtigt, den in dem anliegenden Lageplan grün schraffiert dargestellten Grundstücksteil neben dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Begehen udn Befahren mit Kraftfahrzeugen mitzubenutzen, um auf den hinteren Teil des nach dem heutigen Verkauf verbleibenden restgrundstücks und un die auf dem hier verkauften Grundstück zu errichtende Garage zu gelangen."
b)...Ver- udn Entsorgungsleitungen...... = normale Ausführung = o.k.
"c)Der jeweilige Eigentümer des nach dem heutigen Verkauf verbliebenden restgrundstücks ist gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des hier verkauften Grundstücks berechtigt, einen sehcs Meter breiten Streifen des hier verkauften grundstücks, der parallel zur neu gebildeten westlichen Grenze des nach dem heutigen Verkauf verbleibenden Restgrundstücks verläuft und der auf der einen Seite durch das Flurstück 48 (anderer Nachbar südliche Seite) und auf der anderen Seite durch eine Verlängerung der neu gebildeten nördlichen Grenze des nach dem heutigen verkauf verbleibenden Restgrundstücks gebildet wird, unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (Grundstück von H - Flurstück 49-2) dauernd zu benutzen und auf diesem Grundstücksteil eine Garage zu errichten, die nicht wesentlicher Bestandteil des belasteten Grundstücks werden soll."
da war H ganz schön "blöd" :-(

dann kommt noch der teil "Eintragung grunddienstbarkeit"


Wenn V vorne ist, kann doch der Weg nicht H gehören, denn der führt ja nach vorne. Dann liegen die beiden Nebeneinander ?!?!?!?
doch... pfeifenstil...schön rechteckig... vorne liegt V..hinten liegt H...
östlich = öffentliche Straße ..dort liegt V direkt dran...
an der nördlichen Grenze von V führt der ZUfahrtsweg zu H...dieser gehört laut Kaufvertrag auch H.... H hat sich also seine ZUfahrt gekauft...
an der westlichen Grenze von V grenzt somit das Hinterliegergrundstück von H...ergo...westliche grenze von V = östliche Grenze des "Hauptgrundstücks von H ...
und hier - parallel zur westlichen Grenze hat sich V einen 6m-breiten Streifen als Grunddienstbarkeit eintragen lassen, da er nach dem Verkauf an H dort...also auf dem Grundstück von H...eine Garage errichten wollte...

Klaus hat geschrieben:
wie V immer behauptete, sondern auch Pflichten bzgl. der Erhaltung der Zuwegung... daüber ist H sehr froh, da H es nicht mehr schafft alleine Schnee zu schieben... jetzt wurde ein Schneeräumdienst beauftragt udn V hat sich schon beteiligt...hat ihm sein Anwalt gesagt
Nö, stimmt so nicht. Keiner muss Schnee schippen. Der Eigentümer des Grundstück kann die Kosten für Unterhalt auf die Beteiligten umlegen, anteilig deren Nutzung.
Muss er aber nicht - meiner freut such wenn es sich schneit und ich schwer rauskomme, der schiebt extra weiteren Schnee in den Weg.
Vom Anwalt nicht veräppeln lassen
Klaus

V möchte alles auf H abwälzen....
H möchte, dass sich V hälftig an der Unterhaltung und auch der Verkehrssicherungspflicht..ergo der "Erhaltung" beteiligt...

es muss also irgendwie eine vertragliche Einigung geben...
was kann H wirklich "verlangen"? wozu kann V "verpflichtet" werden?

wie soll eine "anteilige Nutzung" aussehen?..
bei Schneeräumdienst wär doch hälftig sowieso logisch... je Grundstück derselbe Anteil...
Instandsetzungskosten...pflege usw...
wie soll bei privatnutzung die Häufigkeit der Nutzung "gemessen" bzw. belegt werden"..Strichliste? tägliche Kontrolle?..ist doch heftig :-( ... geht doch gar nicht... muss man jetzt kodierte Chips ins Auto implantieren lassen udn Sensor an der Ausfahrt? :roll:

freue mich über Antworten
danke

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 08:33

wie soll eine "anteilige Nutzung" aussehen?..
bei Schneeräumdienst wär doch hälftig sowieso logisch
Nä: A könnte eine Hochhaus mit 80 Parteien und B Oma Else mit 86 die bei Schnee nicht rausgeht
wie soll bei privatnutzung die Häufigkeit der Nutzung "gemessen" bzw. belegt werden"..Strichliste? tägliche Kontrolle?..ist doch heftig
Man einigt sich, beweist es dem anderen, oder der Richter sagt 50/50

Mal na Frage: Zwischen wem wurde der Zitierte Kaufvertrag geschlossen. Zwischen den jetzigen Nachbarn ? Dann hat man Glück und der gilt auch zwischen den Nachbarn noch,
an der nördlichen Grenze von V führt der ZUfahrtsweg zu H...dieser gehört laut Kaufvertrag auch H.... H hat sich also seine ZUfahrt gekauft...
ICh verstehs noch immer nicht. "Zufahrt" ist kein Grudnstück !!
X geht über Y und hat dort ein Wegerecht Wäre ein Beispiel an dem es keine Fragen gäbe.

Klaus

P.S. Hochladen kann man hier nichts, jedoch einfach mal Google frage (persönl. Daten schwärzen !)
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 09:02

danke schön...

bzgl. Schneeräumen...Hochhaus + Oma...
V hat eine Doppelhaushälfte - vorne an der öffentlichen Straße.....
H - Hinterlieger - hat ein Einfamilienhaus...

V und H sind schon Rentner...
bei H lebt noch die berufstätige Tochter

V ist mit Lebensgefährtin noch sehr aktiv und fährt häufig... Fitnessstudio, Theater, Bummelfahrten usw...mindestens 3mal am Tag...an Wochenenden fährt V teils über 10mal weg...
H selber fährt kaum noch, da diese in der Abwesenheit der Tochter die behinderte Enkelin betreuen...H fährt höchstens alle 2 Tage zum Einkaufen... am Wochenende fährt H so gut wie nicht weg...oder H ist samt familie längere Zeit an der Ostsee...dann fährt niemand von H über den Zufahrtsweg...

ergo.. ansich beide relativ identische Nutzung...


Klaus hat geschrieben: Mal na Frage: Zwischen wem wurde der Zitierte Kaufvertrag geschlossen. Zwischen den jetzigen Nachbarn ? Dann hat man Glück und der gilt auch zwischen den Nachbarn noch,

ICh verstehs noch immer nicht. "Zufahrt" ist kein Grudnstück !!
X geht über Y und hat dort ein Wegerecht Wäre ein Beispiel an dem es keine Fragen gäbe.

Klaus
das gesamte grundstück gehörte der verstorbenen Frau von V...
der Kaufvertrag wurde also zwischen H und der verstorbenen Frau von V geschlossen...V war damals auch anwesend und hat sogar mit unetrschrieben...

von "Glück" kann man aber nur aus der Sichtweise von V sprechen... nicht aus der Sicht von H...der ist total über den Tisch gezogen worden... Gutgläubigkeit voll ausgenutzt...
also dann eher "Pech" für H

"Zufahrt".."privater Zufahtrsweg"...ist der Weg zum hinteren Grundstück, also zum Grundstück von H...3,50m breit...bis Haus von H sind es knapp 70 Meter... bis Grenzstein, also gemeinsame Nutzung sind es 50 Meter plus die 6 Meter vor der Garage von V (Grunddienstbarkeit: "Benutzung einer Teilfläche")
dieser Weg gehört H... H hat den Weg also mitgekauft..ergo ist es doch auch Hs Grundstück....
ergo...
V geht udn fährt über das Eigentum von H um bequem in seinen Garten hinter seinem Haus zu gelangen und um zu seiner Garage zu kommen, die ebenfalls auf dem Eigentum von H steht
Zuletzt geändert von emma2013 am 12.11.2013, 09:29, insgesamt 2-mal geändert.

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 09:20

der Kaufvertrag wurde also zwischen H und der verstorbenen Frau von V geschlossen
Wenn der Vertragspartner nicht mehr lebt ist der Vertrah für die Tonne. Also gilt lediglich was "tatsächlich" im Grundbuch steht. Daher meine Frage.

Ohne Bild ??

Egal. Generell:

Der Berechtigte benutzt einen Teil eines Grundstücks. Um diesen und die Kosten für diesen geht es also. Der Eigentümer muss nichts machen oder putzen oder räumen. Der Berechtigte auch nicht. (Lediglich die Verkehrsicherungspflicht für die "EIGENEN BESUCHER" wäre ein Problem
Will der Eigentümer aber das der Weg "unterhalten" wird, kann er die Kosten anteilig der Nutzung umlegen und verlangen. Dazu würde auch ein Tor gehören das er auf Kosten beider an der Straße anbringen kann. Oder eben Räumen und Fegen - angemessen.
Klar kann er bei einem 50 Kilometer langem Weg nicht der alten Oma die halben Kosten abkassieren nur weil die vorne einen Meter nutzt. Ebenso wenig die Hälfte wenn hinter 800 Rentner wohnen würden. Es kommt also drauf an - und zwar auf die tatsächliche Nutzung. Die muss der der was will beweisen und wenn der andere anderen Meinung ist der auch

Aber ohne Fakten zu wissen ist das "raten"
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 10:55

danke...
Klaus hat geschrieben:
der Kaufvertrag wurde also zwischen H und der verstorbenen Frau von V geschlossen
Wenn der Vertragspartner nicht mehr lebt ist der Vertrah für die Tonne. Also gilt lediglich was "tatsächlich" im Grundbuch steht. Daher meine Frage.

Ohne Bild ??

mit Bild.. muss ich gucken wie und wo ich das machen kann und ob ICH das dann auch kann :-)

"Vertrag für die Tonne" ?
V, also der Erbe seiner Verstorbenen Frau, war ja beim Kaufvertrag anwesend und hat mit unterschrieben...ich weiß zwar nicht warum...müssen "Zeugen" auch unterschreiben?..
nun ist er also Zeuge der Vereinbarungen...kann V auf die Details pochen?
kann er also sagen... "die 6 Meter stimmen nicht ganz, sind nur 5,80m..es fehlen mir 20 cm"..??..nur mal hypothetisch... oder es sind 6,20m und H sagt nun "20cm musst du zurückgeben bzw, deinen zaun versetzen"..???
müsste dann H oder V...je nachdem ob es 5,80m oder 6,20m sind - hypothetisch - noch 20 cm abgeben? oder kann V nicht auf die 6m bestehen, weil im Grundbuch keine Maße stehen, sondern nur "Benutzung einer Teilfläche"????
inwieweit sind die Ausführungen im Kaufvertrag dann noch zwischen dem Erbe, also V, und dem damaligen Käufer, immer noch H, verbindlich?

ganz schön kompliziert...vor allem weil Recht nicht immer was mit Gerechtigkeit zu tun hat :roll:

gruß emma

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 11:10

Bild malen reicht aus - mal Googlen unter Bild hochladen.

Ein Vertrag zwischen A und B gilt zwischen A und B - selbst wenn Elvis unterschreiben würde bekommt man keinen Gadillac geschenkt.

Da ist auch nichts kompliziert. Bitte erst mal die Hausaufgaben machen, bevor jetzt wild wegen cm herumgemacht wird.

Also auf zum Grundbuchamt und einen Grundbuchauszug beschaffen und dann gleich einen Baulastenauszug (falls es auch eine Baulast gibt).
Denn wenn es keine Grundbucheintrag gibt.....

Und dann kann man sich Gedanken machen ob und wie der Weg zum breit ist oder auch nicht.
vor allem weil Recht nicht immer was mit Gerechtigkeit zu tun hat
Heul, keine Ahnung was für einen Vertrag man hat, oder welches Gesetz gilt : aber nach Gerechtigkeit verlangen. Der Rechthaber ist nicht der der im Besitz eines Rechts ist, sonder nur ein Egoist :-)


Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 12:43

so.. ich hoffe es hat geklappt
http://s1.directupload.net/file/d/3439/59nvsqam_jpg.htm

also...
ganz rechts = öffentliche Straße = Wohnsiedlung, nur Anliegerverkehr, keine "Durchgangsstraße für "allgemeinen Straßenverkehr...
an der Wohnstraße liegt V mit Flurstück 49-1...
dahinter H mit Flurstück 49-2 ...rot umrandet udn rot schraffiert = alles Eigentum von H
grün schraffiert = Zufahrtsweg zum Grundstück von H, aber eben auch Hs Eigentum...
grün schraffier hat V, also das vordere grundstück die grunddienstbarkeit fahr- udn Wegerecht...
auf dem Grundstück von H...an der Grenze von V... hat H eine teilfläche per Grunddienstbarkeit an V abgetreten, damit der dort eine Garage errichten kann.. Garage = blau eingezeichnet...

ist das erkennbar?

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 12:56

Dann steht V`s Garage auf einem fremden Grundstück H ?!?!

Na da bin ich auf den Grundbucheintrag gespannt. Denn wenn da nichts steht sollte V sein Auto schnell rausfahren.

Wegen der cm: die Grenzen sind einzuhalten.

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 13:15

jupp... das war ja die "Blödheit" von H, dass er zugestiommt hatte, dass V seien Garage auf das grundstück von H baut...wäre ja nicht nötig gewesen, denn V hat ja genug Grundstück :-)

Grundbucheintrag - siehe oben...
Grundbuchtext:
Lasten und Beschränkungen:
2. Geh- und Fahrrecht
3. Recht zum Halten von Ver- und Entsorgungs- und Kommunikationsleistungen
4. Benutzungsrecht an einer Teilfläche
zu 2 bis 4 im gleichen Rang untereinander zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch....Flurstück 49-1 von V ...eingetragenen Grundstücks, gemäß Bewilligung vom ....Kaufvertragsdatum....
hier unter "Lasten" sind keine Maße angegeben...auch nur "Teilfläche"...
aber der Hinweis auf die bewilligung..eben die Zustimmung im Kaufbvertrag

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 13:38

Ich frage mich ob das so sein kann, aber egal, man kann vereinbaren was man will.

Ändert jetzt nichts an den Pflichten:
H: Keine, außern V über den Weg zu seinem Grundstück und oder der Garage zu lassen
V: Muss sich an den Unterhaltskosten anteilig beteligen

Rechte:
H: über den Weg zu seinem Grundstück und oder der Garage zu gelangen
V. was er will, es sein denn H kann nicht jederzeit ohne erheblich eBehinderung über den Weg zu seinem Grundstück und oder der Garage zu gelangen

Was ist die Frage ?

Die Grundstücksgrenzen sind unabhängig der Wegerechte einzuhalten.

Klaus
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 14:15

Klaus hat geschrieben:Ich frage mich ob das so sein kann, aber egal, man kann vereinbaren was man will.
habe schon herausgefunden, dass so eine Vereinbarung ansich "dinglich unwirksam" ist...allerdings... der Vertrag ist aus dem jahr 1990 und die Verkäuferin...verstorbene Frau von V.. ist ja nicht mehr...
insofern.. anfechten würde nichts bringen... ist eben für H "dumm gelaufen" ..er wurde schlecht bzw. gar nicht beraten und hat den Vertrag erst beim Notar gesehen..hat seinem Freund V total vertraut....
man könnte sagen... der Notar war nicht gerade "neutral"...


die Frage ist:
was genau kann H von V bzgl. der "Erhaltung" verlangen?..
kann V dazu verpflichtet werden, den Weg auch anteilig sauber zu halten, also z.B. von Unkraut zu befreien, die Fugen der Wabenpflasterung zu säubern, damit sich da nichts "reinfrisst" und eines Tages einfach die Fugen durch dir Unkrautwurzeln auseinandergedrückt werden..und ..Fegen?...
Drainage von Blättern freihalten und keine Erde und keinen Sand hineinfegen, die die Drainage "zuschlammen" würde..???...
wie weit kann man V verpflichten, was ist noch "zumutbar"? oder zählt hier einfach das Interesse des Eigentümers, da H dies die letzten 20 Jahre so gehandhabt hat...alleine, ohne Hilfe von V..???
wie gesagt hat H das bisher alles alleine gemacht und auch sämtliche Kosten alleine getragen, auch die Instandsetzungskosten aus dem Jahr 2010...da hat V ja immer gemeckert, dass der Weg mal gemacht werden muss...selber hat V aber nie was gemacht und H immer im Glauben gelassen, dass H für alles alleine zuständig sei... also hat H den Weg instandsetzen lassen...
nunja.. H war sehr naiv und gutgläubig...H ist jetzt "aufgewacht"..bischen spät, aber besser als wenn er gar nie erwacht wäre und weiter schön brav sämtliche Arbeiten und Kosten allein getragen hätte...
Klaus hat geschrieben: Die Grundstücksgrenzen sind unabhängig der Wegerechte einzuhalten.
Klaus
Grundstücksgrenzen..ja...

wie verhält es sich mit der Vereinbarung im Kaufvertrag bzgl. der 6 Meter für die Garagefläche ..genauer sind es 6m x 11,50m ....?
dieses Maß - "6m parallel zur neu gebildeten Grenze" ...existiert nur im Kaufvertrag..allerdings wird im Grundbuch ja auf den Vertrag verwiesen...

es steht auch nirgends, dass die Nutzung "unentgeltlich" ist...
nun zahlt H ja fleißig Grundsteuern.. kann er da nicht den Anteil für die garagenfläche sowie anteilig vom Weg von V fordern?...
wenn H mal verkaufen möchte, dann kauft der potenzielle Käufer ja Fläche, die er nie selebr nutzen darf z.B. die Garagenfläche... wirkt sich doch sicher auch auf den Kaufpreis aus.. *grübel*..

sorry.. kommen immer neue Gedanken... ist ja für H auch wirklcih verflixt "dumm gelaufen" mit so einem "Vertrag".... :|

habe ich schon danke gesagt? :-)...
danke!

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 14:32

was genau kann H von V bzgl. der "Erhaltung" verlangen?..
Geld, nur Geld

Und das nur für das was allgemein üblich ist. Bei einem Teerweg fegen, kehren, räumen....
ie Fugen der Wabenpflasterung zu säubern
Frag mal ne Reinigungsfirma wie die das üblicherweise machen, ich vermute mal mit Chemie
auch die Instandsetzungskosten aus dem Jahr 2010...da hat V ja immer gemeckert, dass der Weg mal gemacht werden mus
Die sind noch nicht verjährt
d H immer im Glauben gelassen, dass H für alles alleine zuständig sei.
Das ist H doch auch - denn nur wenn H was macht kann H auch was verlangen

Da der Kaufvertrag im Grundbuch als "Bewilligungsurkunde" gelten könnte... steht ja der Hinweis drin - müsste dann auch im Grundbuch hinterlegt sein - sollte man mal prüfen : gilt das auch.
Die lustige Fläche ist ja kein "Weg" daher gelten da kaum die Regeln für Wegerechte, auch hat H auf der Fläche nichts zu suchen.
Man msste mal klären was ein "Benutzungsrecht" genau ist, wolhl mehr als ein Mitbenutzungsrecht. Daher kann V damit machen oder nicht machen was er will.

Grundsteuern zahlt der Grundstückseigentümer, nicht der Berechtigte. Auch ist ein Grundstück weniger Wert wenn man Teile nicht nutzen kann.
ist ja für H auch wirklcih verflixt "dumm gelaufen" mit so einem "Vertrag".
Dunn gelaufen ist der Tritt in den Hundehaufen. Ein Vertrag den man nicht verstehen oder absehen kann was er bedeutet zu unterschreiben ist ....
Da diese im Grundbuch steht, gilt er nun auf ewig.

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 15:07

Klaus hat geschrieben:
ist ja für H auch wirklcih verflixt "dumm gelaufen" mit so einem "Vertrag".
Dunn gelaufen ist der Tritt in den Hundehaufen. Ein Vertrag den man nicht verstehen oder absehen kann was er bedeutet zu unterschreiben ist ....
Da diese im Grundbuch steht, gilt er nun auf ewig.

Klaus

jupp... ist halt doof gelaufen...
H hat seinem Freund V eben komplett vertraut, dass V einen "gerechten" Vertrag aufsetzt...da V aus der Vertragsbranche war und sich mit Verträgen auskennt... sieht man ja... einzige Dilemma... V dachte gar nicht an "gerecht-sein"...klaro..nachvollziehbar... jeder möchte eben das für sich Beste herausholen... so hat V es dann ja auch gemacht bzw. für seine verstorbene Frau ...
anzukreiden ist, dass der Notar H nicht über die Konsequenzen aufgeklärt hat, was eine Grunddienstbarkeit mit sich zieht...
denn genau genommen, wäre eine Dienstbarkeit nicht "nötig" gewesen... V liegt an der öffentlichen Straße, hatte beim Verkauf noch keine Garage stehen und teilweise auf einer Fläche vor seinem Haus - sozusagen in seinem Vorgarten - geparkt...
diese Dienstbarkeit hatte also lediglich "persönliche" Vorteile für V, nämlich bequemer in seinen Garten zu kommen und nicht durchs Haus zu müssen, wie es bei Mittelreihenhäusern immer der Fall ist...
ergo.. keine rechtliche Notwendigkeit... wenn ich das nun richtig sehe...oder?
und dann die gefundene Textstelle im BGB-Anhang... mit "dinglich Unwirksam"...
da steht drin:
„Dinglich unwirksam wäre ferner eine Vereinbarung, die erst dazu dienen soll, das Grundstück in einen zur Dienstbarkeitsausübung geeigneten Zustand zu versetzen, z.B. die Verpflichtung des Eigentümers, eine bisher nicht vorhandene Anlage herzustellen (§1021 – 2a in: Walter de Gruyter: das Bürgerliche Gesetzbuch: Anh. §1011; §1018 – 1203; KGJ 51 242,249).“
sehr interessant...aber nützt H jetzt nichts mehr

nunja...

dankeschön, dass du dich damit befasst hast...

gruß emma

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 15:31

Was soll das gejammere: H nützt das gar nix.

Das war doch nicht unbekannt oder überraschen ? Das hat man doch im Preis gemerkt, der müss doch billiger gewesen sein als bei einem Grundstück auf freier Wiese.

Aber ich muss zugeben das ich auch nicht wusste was ein Wegerecht ist, deswegen gibts das Forum.

Ich würde nach dem Garagengrundstück einfach vorne ein Tor mit Klingel und Briefkasten. Dann muss ich nicht mal mehr den Winterdienst machen.

Das "Dinglich Gesetz" bringt nix. Die Grunddienstbarkeiten haben für den einen den Vorteil irgendwas zu dürfen und für den anderen "Geld". Mehr "rechtliche Notwendigkeit" braucht es nicht.

Aus einer Grunddienstbarkeit käme man erst raus wenn der Nutzen nicht vorhanden wäre: Man z.B. den Weg nicht braucht weil man nirgends hin kann.

Klaus
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 15:40

Klaus hat geschrieben: Das war doch nicht unbekannt oder überraschen ? Das hat man doch im Preis gemerkt, der müss doch billiger gewesen sein als bei einem Grundstück auf freier Wiese.
nene... war schon "überraschend", da H eben die Konsequenzen nicht kannte...
und neeee.... Preis war gängiger Preis dieser Gegend hier...
Klaus hat geschrieben: Aber ich muss zugeben das ich auch nicht wusste was ein Wegerecht ist, deswegen gibts das Forum.
:-) siehste...
und danke für das Forum..sind echt inetressante Sachen drin
Klaus hat geschrieben: Ich würde nach dem Garagengrundstück einfach vorne ein Tor mit Klingel und Briefkasten. Dann muss ich nicht mal mehr den Winterdienst machen.
:-) ansich nicht schlecht, aber dann käme H im Winter ja auch nicht raus... udn die Tochter von H hätte morgens wenn diese zur Arbeit muss, auch ein Problem..zumindest, wenn man die Schneemassen der letzten Jahre betrachtet ..

jedenfalls vielen dank... brachte ein wenig Struktur in die Gedanken :mrgreen:

Klaus
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von Klaus » 12.11.2013, 15:54

Na dann beauftragt man einen Räumdienst und legt die Kosten um. Am besten einfach mal einen Monat machen.
Dann nur den einen Monat einklagen.

Das klärt die Rechte und Pflichten schnell.

Ich frage mich was überraschend ist wenns doch im Text des Vertrags deutlich drin steht. Ich frage mich auch was nun das gejammer soll. Der einzige Nachteil ist doch das ein anderen über den Weg fährt.

Oder will man das der sich täglich mal bedankt :-) Das wird nichts

Klaus
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emma2013
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Re: Wegerecht - Erhaltung: was genau gehört dazu?

Beitrag von emma2013 » 12.11.2013, 16:18

:-).. nene...
H trauert eben nur der Freundschaft hinterher...aber wennm man es rückwirkend betrachten, dann war V ansich kein "richtiger Freund" :-)...

wie es manchmal eben so ist.... man liest nicht genau, fragt nicht nach, vertraut...
Vertrauen ist gut...KOntrolle ist besser :lol:

der größte Nachteil liegt eigentlich in dem "verlorenen" Grundstücksteil, das H teuer gekauft hat und nichts davon hat außer Kosten, da H diese teilfläche nicht einmal betreten darf...udn bei einem potenziellen Verkauf auch ncoh verlust hat, da dies den Kaufpreis natürlich drückt...wer will schon für ein grundstück bezahlen, das ihm dann gar nichts richtig gehört bzw. wo er nichts mit anfangen kann....

so.. jetzt ist genug befasst damit... nun mal sehen wie V reagiert :-)

danke dir

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