Wegerecht-->Müllbeförderung

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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bakaaa
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Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von bakaaa » 04.01.2014, 02:40

Hallo liebe Leute,
habe die Seite über Google gefunden und bin positiv überrascht.
Vlt. erhalte auch ich einen guten Ratschlag von euch.

Zum Sachverhalt:
A hat von B ein leeres bebaubares Grundstück erworben. Daraufhin hat A ein 4FH errichtet.
Dieses 4FH ist zu EINER Straße angeschlossen. Auf dem Grundstück von B steht ein MFH. Dieses MFH hat einen EIGENEN Eingang über eine ANDERE Straße.
Dieses MFH hat einen Hinterhof mit 10 Garagen was durch das Geh und Fahrrecht bei A befahren wird. Die Bewohner können durch den Hinterhof auch über den Keller zu deren Wohnungen gelangen. Über die Straße ist kein Zugang mit dem Auto zum Grundstück von B möglich, da ein Mittelhaus.
Im Grundbuch ist für B ein Geh und Fahrrecht eingetragen. Es existiert folgende notarielle Vereinbarung:
A räumt B das Recht ein, die Zufahrtsfläche zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um das herrschende Grundstück zu erreichen. Das Halten oder Parken auf dem dienenden Grundstück ist nicht gestattet.
Die künftigen Unterhaltungskosten der Wegefläche tragen die Eigentümer jeweils hälftig.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks gemeinschaftlich.

Zur Problematik 1:
B nutzt das Geh und Fahrrecht und führt den Müll seiner Bewohner über das Grundstück A ab. Der Müll wird angrenzend an dem Bürgersteig bzw. auch schon mal direkt unter dem Fenster abgestellt. Im Sommer stinkt es gewaltig.
Die Mieter sind so unfreundlichen, dass der verlorene Müll während der Beförderung in der Zufahrt liegen gelassen wird. Nach der Entleerung wird der liegen gebliebene Müll ebenfalls nicht aufgesammelt. Wenn es jemand aufsammelt, dann A. Häufig kommt es vor, dass die Mülltonnen den ganzen Tag unkontroliert vor dem Haus A stehen, was ein schlechtes Licht auf A wirft.
Der Müll wird angrenzend zu den Garagen von B gelagert. Aus Sicht von A, könnte der Müll durch den Keller über die Straße von B befördert werden oder so wie es bei ca. 90% aller Bürger getan wird, denn Müll direkt im Keller irgendwo lagern.

Kann A dafür sorgen, dass der Müll nicht mehr über sein Grundstück befördert und vor seinem Haus abgestellt wird?


Zur Problematik 2:
A hat das Gefühl, dass bis auf den Postbooten alles über Grundstück A erfolgt. Besucher werden über Grundstück A empfangen. Ein Mieter fährt pro Tag ca. 7-8 mal rein und raus. Die Bewohner parken auf der Straße vor Haus A und gehen zu Fuß über Grundstück A zum Haus B, obwohl diese vor Haus B auch direkt parken könnten. Kurz zusammengefasst: jeder macht was er will!

Kriegt man hier Ordnung rein? Ist evtl eine Einbringung von einem Tor möglich?


Zur Problematik 3:
A hat auf seine Kosten die ganze Zufahrt mit Wasserdurchlässigen Pflastersetinen eingepflastert. Vorher waren überall Steinchen. Die Steichen sind beim Nachbar B immernoch vorhanden. Beim Befahren der Zufahrt werden die Steinchen mitgeführt. Bisher kam nie einer auf die Idee mal die Einfahrt zu kehren, obwohl der einzige Dreck von den Bewohnern des Hauses B entsteht.
Durch die Steinchen von B sind die Wasserdurchlässigen Pflastersetine von A verstopft. Es bilden sich Pfützen.
Bisher hat A immer den Schnee geräumt und Salz gestreut. B hat sich in der Hinsicht noch nie dran beteiligt.

Kriegt man hier eine vernünftige Lösung hin?

Da zurzeit jeder macht was er will und die Ermahnungen B kalt lassen, wird A nun B verklagen!

Wie seht Ihr die Chance die Interessen von A durchzusetzten?

Über ein Feedback würde ich mich freuen!
Grüße



Artikel lesen
Kampfpanzer Mülleimer

Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von Klaus » 04.01.2014, 09:31

1. Der Berechtigte darf über das Grundstück um es zu überqueren. Da gibts weder eine Mengenbegrenzung noch sonst irgendwas was man dagegen machen darf. Auch die Mülltonnen können so den Weg kreuzen.
Ein Tor wäre sicher eine Sache nur steigert das den Lärm erheblich und bei der Menge der zu verteilenden Schlüssel, ändert sich kaum was. Nur das dann laufende Fahrzeuge vor dem Tor stehen bleiben und es eben öffnen.

2. Wenn der Mülleimer auf der Straße steht ist es Sache der Stadt. In der Gemeindesatzung ist genau geregelt wer was wie zu putzen hat. Meist der Anwwohner an der Straße.

3. Lässt einer auf dem Weg was fallen hat man Anspruch auf entfernung durch genau den der es fallen lässt. Generell kann man aber die Unterhaltskosten wie reinigen und fegen auch umlegen.

4. Wegen der Steinchen wird es wohl schwer. Da man hier nur einen Spruch gegen den Täter haben wird. Generell kann man aber die Unterhaltskosten wie reinigen und fegen auch umlegen.
Da zurzeit jeder macht was er will und die Ermahnungen B kalt lassen, wird A nun B verklagen!
Das einem die Auswirkungen einer gewährten Wegerecht nicht gefallen bringt bei Gericht keinen Sieg.

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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von bakaaa » 05.01.2014, 14:54

Hallo Klaus,
vielen Dank für die rasche Antwort!
Klaus hat geschrieben:1. Der Berechtigte darf über das Grundstück um es zu überqueren. Da gibts weder eine Mengenbegrenzung noch sonst irgendwas was man dagegen machen darf. Auch die Mülltonnen können so den Weg kreuzen.
Was ist mit den Besuchern? Die gehen nämlich ein und aus als ob Tag der offenen Tür wäre.
Laut unserem Anwalt dürfen die Bewohner und Besucher nur von dem Geh und Fahrrecht gebrauch machen, wenn Angelegenheiten nicht über den STRAßENHAUSEINGANG von B direkt vollzogen werden können. D,h Besucher die zu den Bewohnern B kommen oder Einwohner die vor Haus A parken und über die Einfahrt zu Ihren Wohnungen gehen, dürften es nicht, da diese Angelegenheiten auch über deren Straße vollzogen werden können.
Laut dem Anwalt, dürften nur die Leute rein und rausfahren bzw. rein und rausgehen, die eine Garage angemietet haben oder was über Eingang Haus B nicht gemacht werden kann.
Wenn ich mir hier die Urteile oder die Infos von anderen Forumer durchlese, stelle ich die Aussagen unseres Anwalts in Frage, oder?

Was haben die Mülltonnen mit dem Geh und Fahrrecht zu tun? Wo wird die schonende Ausübung angewendet? Es kann nicht sein, dass ein Mieter 7-8 mal am Tag rein und raus fährt und dann noch die Mülltonnen uns vor die Nase hält und den damit verbundenen Ärger.
Klaus hat geschrieben:2. Wenn der Mülleimer auf der Straße steht ist es Sache der Stadt. In der Gemeindesatzung ist genau geregelt wer was wie zu putzen hat. Meist der Anwwohner an der Straße
Aus meiner Sicht kann es nicht sein, dass wir uns um die Müllreste von unserem Nachbarn kümmern müssen. Laut der RegioEntsorgung ist es eine Privatrechtliche Angelegenheit.
In der Satzung ist folgendes geregelt:

"Die Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrgut, Grünschnitt und Papierbündel sind durch den Anschlusspflichtigen oder einen von ihm Beauftragten auf dem Gehweg oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn, nicht je-doch in Vorgärten und auf sonstigem Privatgelände, bereitzustellen.
Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise als in dieser Satzung beschrieben zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter bzw. Depotcontainer gelegt werden."

Laut unserem Anwalt sieht es so aus, dass Nachbar B nur über A seinen Müll rausstellen darf, wenn keine andere Möglichkeit für Ihn gegeben ist.
Das niedrigste was man hier rausholen könnte, wäre, dass man den Nachbarn auflagen erteilt, an denen er sich strikt halten muss.
Aus meiner Sicht könnte er seinen Müll über seinen Keller nach draußen befördern wie es alle Leute tun. Oder einen Keller der Mieter leerräumen und dort die Mülltonnen lagern.
Klaus hat geschrieben:3. Lässt einer auf dem Weg was fallen hat man Anspruch auf entfernung durch genau den der es fallen lässt. Generell kann man aber die Unterhaltskosten wie reinigen und fegen auch umlegen.

4. Wegen der Steinchen wird es wohl schwer. Da man hier nur einen Spruch gegen den Täter haben wird. Generell kann man aber die Unterhaltskosten wie reinigen und fegen auch umlegen.
Ich kann kein Prozess gegen einzelne Mieter angehen.
Wie meinen Sie das mit den Unterhaltungskosten? Vlt. das man gerichtlich durchsetzt, das er wegen dem Schneeräumen oder dem Kehren einen Aufwand von 50€ mtl. zu zahlen hat? Natüröich nur dann, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt.
Klaus hat geschrieben:Das einem die Auswirkungen einer gewährten Wegerecht nicht gefallen bringt bei Gericht keinen Sieg.
Viele Besucher wurden fotografiert. (bzw. deren Autos)
Der verlorene Müll in der Einfahrt oder die Reste nach der Beförderung der Tonnen vor dem Haus wurden ebenfalls fotografiert. (Die Nach einem Tag nicht wieder aufgesamelt wurden)
Das die Mülltonen unkontrolliert und über den ganzen Tag wild vor dem Haus A stehen wurde ebenfalls dokumentiert.

Klaus
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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von Klaus » 05.01.2014, 15:17

Was ist mit den Besuchern?
Das sind auch Berechtigte
Laut unserem Anwalt dürfen die Bewohner und Besucher nur von dem Geh und Fahrrecht gebrauch machen,
Woher hat er das, steht das im Grundbuch, dann mal den gesamten Text hier nennen. Sowas gilt allenfalls für das Fahrrecht in der Art das die nicht nur zu parken reinfahren dürfen. Bringen Sie aber was zu Haushalt dürfen die auch reinfahren. Da man das eh weder prüfen noch kontrollieren kann......
So wie am Anfang erklärt ist das ein normales Wegerecht, selbst wenn der den anderen Zugang komplett schiessen worde

Was haben die Mülltonnen mit dem Geh und Fahrrecht zu tun?
Die Berechtigten können mitbringen und mitnehmen was Sie wollen. Daher auch den Mülleimer.
Aus meiner Sicht könnte er seinen Müll über seinen Keller nach draußen befördern wie es alle Leute tun. Oder einen Keller der Mieter leerräumen und dort die Mülltonnen lagern.
Aus welchen Grund solle A irgendwas zu sagen haben.
Wie meinen Sie das mit den Unterhaltungskosten? Vlt. das man gerichtlich durchsetzt, das er wegen dem Schneeräumen oder dem Kehren einen Aufwand von 50€ mtl. zu zahlen hat? Natüröich nur dann, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt.
Das ist keine Strafgebühr für den Gutsherren. A kann einen Reinigungsdienst beauftragen und die Kosten zu Hälfte umlegen, wie vereinbart.
Viele Besucher wurden fotografiert.
Das ist nicht gestattet
Das die Mülltonen unkontrolliert und über den ganzen Tag wild vor dem Haus A stehen wurde ebenfalls dokumentiert.
Da erlaubt dich die Gemeidesatzung, was will A denn da dokumentieren.

Bitte man die Regeln lesen , hier geht es um A und B nicht um "DICH"

Der Berechtigte darf über das Grundstück um es zu überqueren. Da gibts weder eine Mengenbegrenzung noch sonst irgendwas was man dagegen machen darf. Auch die Mülltonnen können so den Weg kreuzen.

A sieht hier eine "Macht" bei der er irgendwas zu sagen hätte, das ist aber nicht so.
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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von bakaaa » 05.01.2014, 15:53

Klaus hat geschrieben:Was ist mit den Besuchern?Das sind auch BerechtigteLaut unserem Anwalt dürfen die Bewohner und Besucher nur von dem Geh und Fahrrecht gebrauch machen, Woher hat er das, steht das im Grundbuch, dann mal den gesamten Text hier nennen. Sowas gilt allenfalls für das Fahrrecht in der Art das die nicht nur zu parken reinfahren dürfen. Bringen Sie aber was zu Haushalt dürfen die auch reinfahren. Da man das eh weder prüfen noch kontrollieren kann......So wie am Anfang erklärt ist das ein normales Wegerecht, selbst wenn der den anderen Zugang komplett schiessen worde
In erster Linie geht es uns auch um die Besucher. Die Besuche können über die Straße von Hauseingang B erfolgen.
Woher er das hat, keine Ahnung!
Klaus hat geschrieben:Die Berechtigten können mitbringen und mitnehmen was Sie wollen. Daher auch den Mülleimer.
Die Müllentonnen können doch nicht vor anderen Häusern abgestellt werden. Und das noch auf asozialste Weise mit Dreck und den ganzen Tag die Tonnen vor dem Haus liegen lassen.
Klaus hat geschrieben:Aus welchen Grund solle A irgendwas zu sagen haben.
Weil es ihn stört! Überlegen Sie mal, wenn einer andauernd den Müll vor Ihrem Haus abstellt und vlt. auch bewusst Dreck macht, indem er den liegen gebliebenen Müll nicht aufsammelt. Das machen auch Sie nicht lange mit!
Einmal wurde der Eigentümer B von uns angeschrieben mit der Frage, wie er es finden würde, wenn seine Nachbarn deren Müll vor seinem Haus abstellen würden, hat er Nachweislich geantwortet, dass ihm es nicht gefallen würde, er es aber bei uns macht, weil es die Satzung der Regioentsorgung erlaubt.
Ich habe nirgendwo in der Satzung gelesen, dass man Müll vor anderen Häusern abstellen darf. Die Rede ist von einem Anschlusspflichtigen!
Klaus hat geschrieben:Das ist keine Strafgebühr für den Gutsherren. A kann einen Reinigungsdienst beauftragen und die Kosten zu Hälfte umlegen, wie vereinbart.
Warum sollten wir ein Reingungunternehmen beauftragen du die Kosten teilen, wenn wir unseren Teil selber ausführen können.

Klaus hat geschrieben:A sieht hier eine "Macht" bei der er irgendwas zu sagen hätte, das ist aber nicht so
Nein keine Macht, A will nur Ordnung und A verteht nicht wie andere Leute den Müll vor anderen Häusern auf asozialste Weise abstellen dürfen.

Klaus, verstehe ich Sie hier richtig, dass Sie uns kaum Chancen geben hier irgendetwas durchzusetzten und das wir im Nachhinein die Gerichtskosten sogar alleine zahlen müssen?

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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von Klaus » 05.01.2014, 16:06

In erster Linie geht es uns auch um die Besucher. Die Besuche können über die Straße von Hauseingang B erfolgen.
Woher er das hat, keine Ahnung!
Die Besucher können die auf Grundstück möchten können das Wegerecht nutzen, genau wie berechtigte. Selbst wenn es auch einen direkten Zugang gibt.
Die Müllentonnen können doch nicht vor anderen Häusern abgestellt werden.
Wer nicht an der Straße wohnt, dem wird nicht anderes übrig bleiben. Der Raum "vor anderen Häusern" gehört der Gemeinde, da hat A gar nicht zu wollen.
wenn wir unseren Teil selber ausführen können.
Was ist denn "unsere Teil" . Habt ihr nach Gutsherrenart einen Putzplan gemacht oder wie.
Klaus, verstehe ich Sie hier richtig, dass Sie uns kaum Chancen geben hier irgendetwas durchzusetzten und das wir im Nachhinein die Gerichtskosten sogar alleine zahlen müssen?
Ohne einen echten Grund wird man auch die Anwaltskosten des Gegners tragen müssen.

Wer so auf Regeln pocht, sollte unsere doch mal lesen;
Nicht ich und du
Nicht ich und B
sondern A und B
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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von bakaaa » 05.01.2014, 16:28

Klaus hat geschrieben:Wer nicht an der Straße wohnt, dem wird nicht anderes übrig bleiben. Der Raum "vor anderen Häusern" gehört der Gemeinde, da hat A gar nicht zu wollen.
das ist es ja, der Nachbar wohnt ja direkt an EINER ANGESCHLOSSENEN Straße wo der Müll abgeholt wird und führt seinen Müll über eine ganz ANDERE Straße ab.

Also ich kann mir es nicht vorstellen, dass der Richter es so weiter laufen lässt. Entweder wird sich der Nachbar an gewisse Spielregeln halten müssen oder wird seinen Müll über seinen Eingang direkt befördern müaaen.

Wegen den Besuchern werden wir tatsächlich kaum Chancen haben.

Es sind noch weitere Punkte vorhanden, die ich noch gar nicht genannt habe.
Wie z.B Reifenwechsel auf unserem Grundstück direkt vom Eigentümer B selbst oder auch Minutenlange Smalltalks auf unserem Grudstück von deren Hausbewohnern.

Also ich glaube hier, dass früher oder später aufjedenfall geklagt werden muss.

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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von Klaus » 05.01.2014, 16:33

Also ich glaube hier, dass früher oder später aufjedenfall geklagt werden muss.
Das bringt langfristig nix - kann ich aus Erfahrung sagen
Reifenwechsel auf unserem Grundstück
Dagegen kann man auf Unterlassung klagen und gewinnt.
Also ich kann mir es nicht vorstellen, dass der Richter es so weiter laufen lässt.
Was will A denn da einklagen, das der Nachbar das Wegerecht nicht mehr nutzen darf, das der Nachbar die Straße nicht nutzen darf.... da besteht keinerlei Anspruch gegenüber A. Der Richter entscheidet nicht nach gutdünken sondern nach Gesetz.
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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von bakaaa » 05.01.2014, 17:22

Klaus hat geschrieben:Das bringt langfristig nix - kann ich aus Erfahrung sagen
das sehe ich anderes, wenn wir nicht klagen, werden die Nachbarn weiterhin Smalltalks auf unserem Grundstück führen.
Reifenwechsel werden ausgeführt und und und
Klaus hat geschrieben:Was will A denn da einklagen, das der Nachbar das Wegerecht nicht mehr nutzen darf, das der Nachbar die Straße nicht nutzen darf.... da besteht keinerlei Anspruch gegenüber A. Der Richter entscheidet nicht nach gutdünken sondern nach Gesetz.
A will einklagen, dass der Müll nicht mehr vor Haus A sondern vor Haus B steht. Warum auch vor A wenn auch vor B geht.
A will gegen den Müll der vlt. sogar Absichtlich in der Zufahrt verloren und liegen gelassen wird klagen, sowie gegen den liegen gebliebenen Müll nach einer Enleerung auf der Straße.
A will klagen, dass die Tonnen unverzüglich nach einer Entleerung zurückgebrahct werden und nicht 12 Std. vor dem Haus hausen.

In der Satzung steht auch:
Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschluss-pflichtigen oder einem von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls durch den Anschlusspflichtigen oder ei-nem von ihm Beauftragten zu reinigen.

A will einklagen, dass die Steinchen aufgekehrt werden und wenn es geschneit hat, dass B sich daran beteiligt denn Schnee zu räumen und Salz zu streuen.

Wegen den Besuchern werden wir wohl keine Chance haben.

Klaus, verraten Sie mir bitte eins, wo ist hier oder bei anderen dienenden Grundstücken die ein ähnlices Problem haben im Forum mal die SCHONENEDE AUSÜBUNG berücksichtigt bzw. genannt worden?
Davon spricht keiner!!!Bzw. die schonende Ausübung interessiert wohl keinen!

Klaus
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Re: Wegerecht-->Müllbeförderung

Beitrag von Klaus » 05.01.2014, 17:34

Reifenwechsel werden ausgeführt und und und
Dann muss man den jeweiligen Täter auf Unterlassung verklagen
das sehe ich anderes, wenn wir nicht klagen, werden die Nachbarn weiterhin Smalltalks auf unserem Grundstück führen.
Ob die Klage ein Richter zulässt, und wenn würde der normale Mensch das wohl unter Wegerecht fallen lassen.
A will einklagen, dass der Müll nicht mehr vor Haus A sondern vor Haus B steht.
Das ist die Strasse der Gemeinde, da hat A überhaupt nichts zu melden. A müsste die Gemeinde verklagen.
dass B sich daran beteiligt denn Schnee zu räumen und Salz zu streuen.
B muss kein Schnee räumen. Auf dem privatweg besteht kein Anspuch und auf der Strasse reinigt der "Anlieger" (jedenfalls in unserer Ortssatzung)
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls durch den Anschlusspflichtigen oder ei-nem von ihm Beauftragten zu reinigen.
Dann kann sich A bei der Gemeinde beschweren warum die nicht durchgreifen.

A verkennt die Lage etwas.

Schonende Ausübung ist nicht zu verwechseln, das die A Nerven schonen und nur nach dessen Pfeife tanzen. Es ist der "Weg" zu schonen, also nicht mit einen Panzer durch das Blumenbeet brettern oder zu Spaß hin und her fahren. Damit ist nicht unsichtbar, unhörbare und heiliche Nutzung nur an Schaltjahren gemeint.

A wird vor Gericht verlieren, evtl. kann man mit B einen der im nachhinhein sinnlosen Vergleiche abschliessen. Das freut dann die Anwälte (extra Gebühr) und den Richter (weniger Arbeit) und hinterher hat man einen Vergleich der nie vollstreckbar wäre wenn sich keiner dran hält.

Ich hab einen Vergleich nachdem ich ein Schild anbringen darf, das hat mein Nachbar nach 2 Tagen abgerissen.

Klaus
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