Auslegung des Wegerechts
Moderator: Klaus
Auslegung des Wegerechts
Hallo Zusammen,
Grundstück X wurde vor 30 Jahren geteilt. Daraus entstand Grundstück A mit eigenem Zugang zur Straße und Grundstück B mit ebenfalls eigenem Zugang zur parallel verlaufenden Straße. Die Grundstücke haben auch unterschiedliche Adressen. Zusätzlich hat B ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf Grundstück A mit folgendem Wortlaut:
„Gang- und Fahrtrecht zur Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohn- und Geschäftshaus. „
B betreibt nun auf seinem Grundstück ein kleines Gewerbe und hat dieses auf die Adresse von A angemeldet. A ist damit nicht einverstanden und möchte, dass B das Gewerbe auf die tatsächlichen Adresse anmeldet. B weigert sich und beruft sich auf das Wegerecht.
A hat sich bereits mit dem Gewebeamt in Verbindung gesetzt und keinen Erfolg gehabt.
Muss A es dulden, dass B sein Gewebe auf der Adresse von A angemeldet hat, obwohl er es dort nicht betreibt.
Danke für die Antworten.
Grundstück X wurde vor 30 Jahren geteilt. Daraus entstand Grundstück A mit eigenem Zugang zur Straße und Grundstück B mit ebenfalls eigenem Zugang zur parallel verlaufenden Straße. Die Grundstücke haben auch unterschiedliche Adressen. Zusätzlich hat B ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf Grundstück A mit folgendem Wortlaut:
„Gang- und Fahrtrecht zur Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohn- und Geschäftshaus. „
B betreibt nun auf seinem Grundstück ein kleines Gewerbe und hat dieses auf die Adresse von A angemeldet. A ist damit nicht einverstanden und möchte, dass B das Gewerbe auf die tatsächlichen Adresse anmeldet. B weigert sich und beruft sich auf das Wegerecht.
A hat sich bereits mit dem Gewebeamt in Verbindung gesetzt und keinen Erfolg gehabt.
Muss A es dulden, dass B sein Gewebe auf der Adresse von A angemeldet hat, obwohl er es dort nicht betreibt.
Danke für die Antworten.
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Re: Auslegung des Wegerechts
Mal unfreundlich gesagt geht es schlichtweg A nichts an.
Ab mal genauer gefragt: Wenn A in dem Göthestraße 15 wohnt, und B in der Müllerstraße 16. Dann ist die Gewerbeanmeldung von B auf der Göthestraße 15 falsch.
Hier hätte A einen direkten Unterlassungsanspruch, das Schuldner und Kunden A dadruch belästigt wird.
Den Weg dürfen seine Kunden weiter nutzen, und A kann auch "Anfahrt über Göthestraße 15" in seine Werbung schreiben.
Was steht denn in der Bewilligungsurlunde zum Wegerechteintrag, ist ja ungewöhnlich ein Wegerecht einzutragen wenn man den Weg nicht wirklich braucht
Klaus
Ab mal genauer gefragt: Wenn A in dem Göthestraße 15 wohnt, und B in der Müllerstraße 16. Dann ist die Gewerbeanmeldung von B auf der Göthestraße 15 falsch.
Hier hätte A einen direkten Unterlassungsanspruch, das Schuldner und Kunden A dadruch belästigt wird.
Den Weg dürfen seine Kunden weiter nutzen, und A kann auch "Anfahrt über Göthestraße 15" in seine Werbung schreiben.
Was steht denn in der Bewilligungsurlunde zum Wegerechteintrag, ist ja ungewöhnlich ein Wegerecht einzutragen wenn man den Weg nicht wirklich braucht
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Auslegung des Wegerechts
Danke für die Antwort.
In der Urkunde steht Folgendes:
a) Gang- und Fahrtrecht zur Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohn- und Geschäftshaus (Hier die Beschreibung des Gewerbes) jedoch ohne Recht zum Abstellen von Fahrzeugen an der mit Kopfsteinplaster belegten Zufahrt und zwar auf einer Breite von drei Metern rechts an der Reige von Kopfsteinpflastersteinen, die die Böschung aus groben Kieselsteinen begrenzt,
b) ein leitungsführungs- und unterhaltungsrecht für alle Versorgungsleitungen des Wohn- und Geschäftshauses auf dem herrschenden Grundstück in dem zu a) beschriebenen Wegestreifen.
B´s Haus ist in einen Hang gebaut, das bedeutet, dass sein Zugang recht steil für Lieferanten ist. A´s Grundstück ist eben und von hier aus ist das Haus von B für Lieferanten besser zu erreichen. Deshalb das Wegerecht. Außerdem liegt das Grundstück von A direkt an der Flaniermeile einer kleinen Kreisstadt. Es ist einfach die bessere Adresse:-)
A hat das Haus erst vor kurzem gekauft und möchte seine Adresse einfach schützen. Dafür gibt es viele Gründe, z.B. wenn B Mist mit seiner Firma baut, steht der Gerichtsvollzieher vor der Haustür von A, oder das Finanzamt fragt nach Mieteinnahmen, die nie existiert haben usw.
Also wird A einen Anwalt einschalten müssen?
In der Urkunde steht Folgendes:
a) Gang- und Fahrtrecht zur Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohn- und Geschäftshaus (Hier die Beschreibung des Gewerbes) jedoch ohne Recht zum Abstellen von Fahrzeugen an der mit Kopfsteinplaster belegten Zufahrt und zwar auf einer Breite von drei Metern rechts an der Reige von Kopfsteinpflastersteinen, die die Böschung aus groben Kieselsteinen begrenzt,
b) ein leitungsführungs- und unterhaltungsrecht für alle Versorgungsleitungen des Wohn- und Geschäftshauses auf dem herrschenden Grundstück in dem zu a) beschriebenen Wegestreifen.
B´s Haus ist in einen Hang gebaut, das bedeutet, dass sein Zugang recht steil für Lieferanten ist. A´s Grundstück ist eben und von hier aus ist das Haus von B für Lieferanten besser zu erreichen. Deshalb das Wegerecht. Außerdem liegt das Grundstück von A direkt an der Flaniermeile einer kleinen Kreisstadt. Es ist einfach die bessere Adresse:-)
A hat das Haus erst vor kurzem gekauft und möchte seine Adresse einfach schützen. Dafür gibt es viele Gründe, z.B. wenn B Mist mit seiner Firma baut, steht der Gerichtsvollzieher vor der Haustür von A, oder das Finanzamt fragt nach Mieteinnahmen, die nie existiert haben usw.
Also wird A einen Anwalt einschalten müssen?
Re: Auslegung des Wegerechts
A kann die "Adresse nicht schützen", er kann seinen Kunden schon sagen das der Eingang in der A Strasse ist.
Schreibt B jedoch auf "Geschäftsbriefen" das sein Sitz der Firma die A Straße und das A Haus ist hat man einen Unterlassungsanspruch.
Aber, da es wohl um den Weg geht: A wird nicht verhindern das der komplette Besucherverkehr da durch geht. Vermutlich spendiert Ihm die Stadt auch noch ein Verkehrsschild am Eingang von A.
Ein "Anwalt" alleine bringt nix, man muss schon auch einen Anspruch haben. Einen Anwalt hat der sicher auch.
Klaus
Schreibt B jedoch auf "Geschäftsbriefen" das sein Sitz der Firma die A Straße und das A Haus ist hat man einen Unterlassungsanspruch.
Aber, da es wohl um den Weg geht: A wird nicht verhindern das der komplette Besucherverkehr da durch geht. Vermutlich spendiert Ihm die Stadt auch noch ein Verkehrsschild am Eingang von A.
Ein "Anwalt" alleine bringt nix, man muss schon auch einen Anspruch haben. Einen Anwalt hat der sicher auch.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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