einseitiges wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ultramarin
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einseitiges wegerecht

Beitrag von ultramarin » 25.04.2014, 20:20

hallo, A ist seit 2 Jahren Eigentümerin eines Hauses, das seitich einen Grundstücksstreifen hat auf dem ein Wegerecht eingetragen ist zum Nutzen und Befahren zu Gunsten B. Es handelt sich hier um 70 cm im Bereich einer 3m breiten Einfahrt. Vor etwa 15 Jahren stellte A im Namen einer Tante (damalige Besitzerin) bei den Eigentümern (B) einen Antrag auf Wegerecht . In einer Eigentümervollversammlung wurde A das Wegerecht versprochen, d. h. alle Eigentümer stimmten A Antrag zu. A beauftragte daraufhin einen Notar zur Eintragung der jeweiligen Eigentümer (B). 5 unterschrieben, der letzte verweigerte die Unterschrift. Der verwalter sagte A 6 wolle keine weiteren Grundbucheinträge. A waren etwa 900 DM los. A klagten daraufhin auf Einhaltung der Zusage und verloren den Prozess. Nochmal 2300 DM. Vor etwa 8 Jahren richteten die Eigentümer auf dem Parkplatz, der bislang nur den Mietern und Eigentümern vorbehalten war, einen Kundenparkplatz für die im Nachbargrundstück unten vorhandene Apotheke ein. Alle Einwohner dieser Stadt dürfen also unter Befahren A Streifens die Einfahrt benutzen. A richtete mir in der Annahme das der Weg nun öffentlich ist, einen Parkplatz auf meinem Grundstück ein. Großes Geschrei von Seiten B. A solle sofort die Baumassnahmen einstellen etc. Die Baufirma meinte daraufhin, A könne auf seinem Grundstück bauen was A wolle und bat um Weiterführung der Arbeiten. A zog einen Schiedsmann hinzu. Der meinte typisch: gemeinsamer Weg. Dazu gab A noch einm Anwalt die Prüfung der Unterlagen in Auftrag. Der stellte fest: Nachbar C hat kein Wegerecht, die Apotheke ist zwar Pächter, das Wegerecht ist aber nur für Eigentümer. (Der Anwalt meinte, Mieter seien wie Eigentümer und daher gleichberechtigt, Kunden seien aber von Mietern und Besuchern zu unterscheiden). A klagte daher gegen C (hier gab es einen Vergleich) und B. Gegen B habe A nun verloren, weil der Richter meint, Kunden seien wie Mieter. Ausdrücklich hat man A , obgleich A auch Kundin bin, die Zufahrt untersagt..........soll A in Revision gehen.........? A fühle mich total ohnmächtig gegen dise asozialen Nachbarn. Sie benutzen A Grundstück gegen mich. Kunden der Apo haben inden letzten 8,9 Jahren 12x meine Hausecke abgefahren und danach Fahrerflucht begangen. Die Rabatte, die seitlich an der Einfahrt liegt und eigentlich von B gepflegt werden muss, wurde in den letzten Jahren- entgegen der Vereinbarung- durch mich gepflegt, weil der zuständige Gärtner erst Mitte des Jahres erschien, der Frühjahrsschnitt war damit passe, der Herbstrückschnitt erfolgte gar nicht. Wer hat Rat und kann helfen?..............B hat mein Grundstück quasi anektiert und ist noch nicht mal so fair, mir das gleiche Recht zu gewähren, wie den Besuchern der Apotheke.

Für eine schnelle Antwort wär ich sehr dankbar..........
ultramarin



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Treu und Glauben

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Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber.....

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Re: einseitiges wegerecht

Beitrag von Klaus » 25.04.2014, 21:20

In einer Eigentümervollversammlung wurde A das Wegerecht versprochen, d. h. alle Eigentümer stimmten A Antrag zu.
Das bringt nix. Beschlüsse einer Eigentumsversammlung ändern kein Grundbuch. Deren Beschlüsse gelten nicht nach außen, was war das für ein Anwalt der den Prozess trotzdem eröffnet hat. Das man Grundstücksgeschäfte nur vor dem Notar machen kann sollte ein Anwalt wissen.
A beauftragte daraufhin einen Notar zur Eintragung
Und A wusst es wohl auch selbst, sonst hätte man keinen Notar beauftragt.
Die Rabatte, die seitlich an der Einfahrt liegt und eigentlich von B gepflegt werden muss, wurde in den letzten Jahren- entgegen der Vereinbarung
Sollen wir nun raten wie das zum Rest der Geschichte paast. Welche "Vereinbarung" denn nun. Bei einem Wegerecht gibts keinen RabattenpflegeVorschriften.

Ein Wegerecht erlaubt den Berechtigten (Eigentümer und daszu gehören Mieter) zu Nutzung des Wegerechts.

Einzige Chance in der etwas wirren Geschichte wäre den Nachbarn eines auszuwischen: Zu welchen Zweck würde das Wegerecht eingetragen? Wenn es nur die Nutzung für "privat" war, kann man daraus keine Kundenzufahrt für Gewerblich machen. So eine erweiterung sieht das Wegerecht nicht vor. Wobei leider 2,3 Meter auch ohne den Streifen ausreichen würden. Evtl. aber nicht für das "Bauamt"

Und wegen des Schadens an der Mauer, haftet der Berechtigte doch für seine Gäste wenn ich nicht irre.

Ich seh weder Chance noch Grund warum die Nachbarn ein Wegerecht einräumen sollten. Wenn man das will, hätte man es mal mit "Geld" statt mit "Klagen" versuchen sollen.

Mal etwas mehr Sachverhalt erkären und weniger Lebensgeschichte und vor allem "Was will man denn haben"

Klaus

P.S. Unsere einfachen Regeln nochmal lesen " A und B " nicht " ich und B"
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Re: einseitiges wegerecht

Beitrag von ultramarin » 27.04.2014, 13:09

A hätte gerne eine Entschädigung für die entstandenen Schäden verursacht durch Kunden von B. A ist Kundin von B. A will Gleichbehandlung und den Kundenparkplatz von B ebenfalls befahren. A will antürlich auch ein Wegerecht. A will, wenn keine Gleichbehandlung erfolg; Schließung des KUndenparkplatzes von B.

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Re: einseitiges wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.04.2014, 13:20

A irrt sich bereits in der Überschrift "einseitiges wegerecht".
Wegerecht sind immer einseitig. Einer erlaubt einem Anderen auf seinem Grundstück irgendwas. Das das keiner ohne Not macht ist klar.
Wenn also einer ein Wegerecht will muss er eben was zahlen, oder einen anderen Vorteil gewähren.

Das ist natürlich bei einer Hausgemeinschaft schwer, denn teilt man den "Vorteil" ist da für einen Einzelnen wenig.
Schwer wird es wenn man den "Gegner "bereits verklagt hat", denn zwingen kann man keinen.

A ist zwar Kundin von... benutzt den Weg aber zu einem anderen Zweck den der Eigentümer des Weges verbieten kann.
Also "über den Kundenparkplatz" zum eigenen Grundstück müssen die "Eigentümer" nicht gewähren.

Ob A den "Kundenparkplatz" verhindern kann muss man prüfen. Dazu braucht man Infos wie das Wegerecht entstanden ist.
Wobei ja hier nur ein Streifen belastet ist, und da 2,3 Meter übrig bleiben würden, wenn das Wegerecht nicht genutzt werden darf, wäre es ein Papyrussieg

Was also will man gewinnen?

A wird weder das Eine noch das Andere bekommen.
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Re: einseitiges wegerecht

Beitrag von ultramarin » 28.04.2014, 09:30

Gibt es denn Urteile, wonach "Kunden" nicht mit "Eigentümern" gleichzusetzen sind? Soll heissen, Eigentümer und Mieter soie deren Besucher dürfen befahren, Kunden jedoch nicht.......

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Re: einseitiges wegerecht

Beitrag von Klaus » 28.04.2014, 09:40

So ein Quatsch gibt es nicht.
    • Es gibt private Wegerechte, die zu privat genutzten Grundstücken führen. Diese Wege dürfen dann auch nur privat genutzt werden. Man kann aus einen privat Wegerecht kein Wegerecht für ein Tankstelle machen. Den Weg können die "Berechtigten" befahren, dazu gehören Bewohner, Lieferanten
    • Es gibt gewerbliche Wegerechte die gewerblich genutzt werden. Auch hier dürfen den Weg die "Berechtigten" befahren, dazu gehören Bewohner, Lieferanten und auch Kunden (gewerbliche Nutzung)
Weitere Arten gibt es nicht

A sollte rechcherieren wie das Wegerecht entstanden ist und ob es damals bereits gewerblich genutzt wurde. Aber wie gesagt, was soll das nützen denn auf den verbleibenden 2,3 Meter kann man weiterin durchfahren.
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