Das ewige Tor

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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zwerch1960
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Das ewige Tor

Beitrag von zwerch1960 » 15.06.2014, 07:11

folgender Sachverhalt: A besitzt einen Weg der durch Verkauf einer Gesamtfläche entstanden ist, aus dieser ehemaligen Gesamtfläche entstanden 6 Parzellen.
B ist Eigentümer einer Parzelle (vermessen, im Katasteramt eingetragen) und besitzt ein im Grundbuch eingetragenes Geh-Fahr und Leitungsrecht, es gibt keinerlei weitere Einschränkungen, keinerlei Verträge bezüglich Unterhalt-Sicherungspflicht etc, für B.
Eine Parzelle nutzt A selber, zu dieser geht ein weiterer Weg vom ,,Hauptweg ab, dieser weitere Weg ist zum Hauptweg hin mit einem Tor gesichert.
Der neu entstandene Hauptweg mündet in eine öffentliche Straße.
Hinter den Eigentum-Grundstücken befindet sich ein ,,Kleinsiedlergebiet" (keine KGA) die zu Einzelverträgen von der Stadt gepachtet sind, es führt nur ein öffentlicher Gehweg zu diesen ,,Gärten"
Das gesamte Gebiet ist seid 1. Monat durch Änderung des FNP dem Innenbereich zugeordnet, 1 Seite des ,,Hauptweges" ist durch eine Satzungsänderung der Stadt (Klarstellung) bereits bebaubar.
Ein Bebauungsplan für diese Gebiet existiert noch nicht (wird Frühjahr 15 erwartet)

A hat an der Zufahrt zur öffentlichen Straße ein Tor angebracht, was natürlich statthaft ist da es sich um sein Eigentum handelt, nun hat er jedoch vor ein Schloss an diesem anzubringen da 1 Pächter aus den Gärten keine Pacht für die Durchfahrt zahlen will.
Soweit so gut, B als Eigentümer mit ,,Wegerecht,, soll sich an den Schloss kosten beteiligen, was dieser verneint und auf sein uneingeschränktes Geh-Fahr und Leitungsrecht besteht.

Frage:

Muss sich B an den Kosten für das Schloss beteiligen?
Ist das Tor verschlossen muss A eine Möglichkeit schaffen, das Besucher von B sich bemerkbar machen können , z.B durch eine Klingel ( Entfernung von Grundstück B sind 50 meter, Tor ist von B nicht einsehbar?
Wer trägt die Kosten für eine Klingel?
Ist B verpflichtet sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen obwohl es hierzu keine Verträge oder Eintragungen gibt?

Da es sich um ein Neubaugebiet handelt ist es für die Stadt machbar, den Weg um zu widmen? Ein Tor an der einzigen Zufahrt zur öffentlichen Straße ist natürlich für die späteren Anlieger ein Hindernis, es sollen immerhin 6 Einfamilienhäuser mit entsprechenden Besuchern, Dienstleistern, etc passieren können?
Alle 6 Grundstücke verfügen ebenfalls über ein Geh-Wege und Leitungsrecht.

Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.



Artikel lesen
Straf und Zivilrechtliche Folgen eines Nachbarstreits

Nach einen im Zivilverfahren unwidersprochenem Vortrag des Nachbarn hält der Beklagte seit Sommer 2017 in seinem Grundstück einen Hahn und knapp ein duzend Hennen, die aber während der Nacht im Hühnerstall sind.

Der Hahn kräht bereits morgens um 4 Uhr täglich m.....

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Re: Das ewige Tor

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 07:49

Muss sich B an den Kosten für das Schloss beteiligen?
Der Berechtige mus sich anteilig der Nutzung an den Unterhaltskosten des Weges und damit auch des Tores beteiligen.
Ist das Tor verschlossen muss A eine Möglichkeit schaffen, das Besucher von B sich bemerkbar machen können , z.B durch eine Klingel ( Entfernung von Grundstück B sind 50 meter, Tor ist von B nicht einsehbar?
Dann kann A das Tor nicht abschliessen das eine Nutzung ohne Klingel nicht mehr möglich ist. Es sei denn es ist das "Fahrtor" und es gibt ein angemessenes und offenes Fusstor.
Wer trägt die Kosten für eine Klingel?
Der der die Klingel will
Ist B verpflichtet sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen obwohl es hierzu keine Verträge oder Eintragungen gibt?
Es gibt doch den Eintrag im Grundbuch - das Wegerecht - und dazu entsprechende Rechtsprechung über den Unterhalt.
Da es sich um ein Neubaugebiet handelt ist es für die Stadt machbar, den Weg um zu widmen? Ein Tor an der einzigen Zufahrt zur öffentlichen Straße ist natürlich für die späteren Anlieger ein Hindernis, es sollen immerhin 6 Einfamilienhäuser mit entsprechenden Besuchern, Dienstleistern, etc passieren können?
Alle 6 Grundstücke verfügen ebenfalls über ein Geh-Wege und Leitungsrecht.
Man kann aus einem Wegerecht für Kleingärten keines für Einfamilienhäuser machen, ohne einen geänderten Eintrag (verbotene Ausweitung)

Das Spiel "Klingel" VS "geschlossenes Tor" spiele ich mit meinem Nachbarr. Solange es keine Klingel gibt muss das Tor offen bleiben. Und ich bin nicht verpflichtet eine Klingel zu legen - oder auch von ihm legen zu lassen.

Klaus
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Re: Das ewige Tor

Beitrag von zwerch1960 » 15.06.2014, 08:42

Hallo Klaus , vielen Dank für die hilfreichen Antworten.....aber, mit dem Wegerecht für die Kleingärten war von mir sicher missverständlich dargestellt.

Man kann aus einem Wegerecht für Kleingärten keines für Einfamilienhäuser machen, ohne einen geänderten Eintrag (verbotene Ausweitung)

Das eingetragene Wegerecht (Geh-Fahr-Leitungsrecht) besteht für die 6 Eigentümer nicht für die dahinterliegenden Gärten, diese können nur über den Weg mit Fahrzeugen zu ihren Gärten, zu Fuß auch über einen öffentlichen Weg, da kann A natürlich Pacht für verlangen.

Zum Schloss habe ich einen Anwalt bereits befragt, Ergebniss : Er kann B nicht die Kosten für Schloss/Tor berechnen, B kann die Errichtung eines Tores nicht verhindern, A muss B aber ,,jederzeit und uneingeschränkt" Zufahrt/Tritt sicherstellen.

Was aber wirklich super weiterhilft ist dein ,,Tipp,, mit der Klingel, gibt es dazu eventuell ein Urteil? Das wäre die Ideale Lösung für alle Eigentümer.

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Re: Das ewige Tor

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 09:12

Was für Urteile: Wenn der Weg verschlossen ist, können Berechtigte: Briefträger, Feuerwehr oder die Dorfkrankenschwester nicht mehr rein.
Daher besteht ein Unterlassungsanspruch aus BGB 1004. Jedenfalls wenn es keine Klingel gibt. Eine Funkklingel ist zu unsicher.

Eine Verpflichtung für ein Wegerecht, irgendwas einzurichten, gibt es nicht. Denn sonst könnte man bei Wegerechten über mehrere Kilometer (gibts auch) das Wegerecht effektiv verhindern.

Es gibt aber Urteile zum Thema Unterhaltskosten des Weges, und eines Tore. Findet man bei Urteile hier im Forum, und bei Google.

Urteile wegen dem Sch.. findet man eh weniger, da das meistens in einem windigem Vergleich endet
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Re: Das ewige Tor

Beitrag von zwerch1960 » 23.06.2014, 06:25

......der neu entstandene Weg ist die einzige befahrbare Möglichkeit um an die Grundstücke zu gelangen, in der KGA verbringen ältere Menschen ihre Freizeit, dort gab es bereits im laufe der Jahre des öfteren Notarzt-Einsätze.
Wenn A nun besagtes Tor verschliesst ( Hintergrund ist ein ,,Schlüsselgeld" das er gerne jedem ,,Kleingärtner" abknöpfen möchte) kann es im Notfall nicht sichergestellt werden das der Notarzt (nicht die Feuerwehr, die fährt notfalls durch das verschlossene Tor) den Patienten ungehindert erreicht, da zählen oft Sekunden.

Der ,,Weg" ist als Weg eingetragen, nicht als Freifläche, er ist vermessen und hat eine eigene Flurstück-Nummer, auf dem Katasteramt konnte ich sehen das der Weg bereits den selben Namen der Strasse hat, deren Verlängerung er darstellt, diese Straße ist öffentlich.
A kommt ebenfalls über diesen Weg zu seinem Grundstück.

Ist also der Zustand ,, verschlossenes Tor" unter diesen Umständen hin zu nehmen?

vielen Dank für deine Meinung
Gruß
zwerch1960

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Re: Das ewige Tor

Beitrag von Klaus » 23.06.2014, 06:51

Sagte der Krankenwagenfahrer als er vor dem 10 stöckigen Hochhaus stand: "Wieder einer weniger"

....oder lief der die Treppe hoch? Also die Begründung hinkt. Das Argument könnnten die Gärtner bringen wenn Sie selber ihre Gartentore 3 Meter breit machen und offen lassen würden.

Ob ein Weg "gewidmet" ist, steht im Wegeverzeichnis der Stadt. In den Katasterplänen steht das was die vorfinden, ohne rechtliche Bewertung.

Einen "verschlossenen Weg" brauchen die nicht hinzunehmen da man dann ja nicht durchkommt. Ein Schlüssel und ein Fussweg der offen ist reichen aber aus.

Klaus
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