Leitungsrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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wegeshit
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Leitungsrecht

Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 14:07

Fallbeispiel: Nachbar A hat ein Grundbuchabgesichertes Geh/Fahrtrecht(nach Grundstücksteilung) durch das Grundstück von B. A läßt dann sein Grundstück bebauen und läßt ohne den Eigentümer B zu informieren seine kompletten Erschließungsleitungen (Strom, Telefon, Kanal, Wasser) unter das Fahrtrecht legen(B ist hier teilweise auch angeschlossen).

Eigentümer B untersagt nun da hier keine Grunddienstbarkeit vereinbart war die Nutzung und fordert da es sich wohl um ein Notleitungsrecht handelt zumindest einen Wertausgleich -?? Hätte die Gemeinde bzw Stromversorger ohne einwilligung von B überhaupt verlegen dürfen?
Wer ist nun für diese Anlagen zuständig? Gemeinde bzw. Stromversorger, Eigentümer A(für seinen Teil)?? Muß B nun der Gemeinde/Stromversorger auch eine Grunddienstbarkeit einräumen(Wartung etc)



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Rainer
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Beitrag von Rainer » 10.03.2007, 14:32

Wenn jemand auf meinem Grundstück an zu "buddeln" fängt, also Rohre verlegen will usw. ist der schneller wieder "wech" als er angekommen ist. Sie müssen sich hier schon zunächst einmal die Frage stellen, warum haben sie ihm die Verlegung erlaubt ?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.03.2007, 14:36

Und auch mal die Frage wenn B das erlaubt hat. Wessen Leitungen sind das denn. Der Nachbar bekommt für ein solche Grundstück eigentlich erst gar keine Baugenemigung. Da wird wohl auch noch eine Baulast eingetragen sein. Die regelt das mit den Leitungen wohl

Klaus

P.S. Mal zeitlich darstellen: wer hat wann was.

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 14:45

liegt in Bayern da gibts keine Baulasten .... Verlegungen der Leitungen wurden von B nicht erlaubt da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks war (es liegt auch keine Erlaubnis zur Leitungsverlegung vom voreigentümer vor) Kanal wurde schein bar von der Gemeinde bereits vor jahrzehnten also vor bebauung gelegt

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Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 14:48

zeitlich: Teilung des Grundstücks 1973 (Bebauung von B 1975 - Bebauung von A 2000)

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.03.2007, 14:58

von B nicht erlaubt da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks
Ist wohl anzunehmen das beide Grundstück mit der jeweiligen Erlaubnis erschlossen wurden um sie als Bauland zu verkaufen. Man müsste nun erst mal rausfinden

- wessen Leitungen
- wer war Eigentümer und hat dieser dies erlaubt

Klaus

P.S. Und was soll das alles bringen ?!

Rainer
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Beitrag von Rainer » 11.03.2007, 09:44

Demnach liegen Nachbars Leitungen seit 1975. Die Angelegenheit ist verjährt (30 Jahre) Auch ist davon auszugehen, dass der damalige Grundstückseigentümer die Verlegung erlaubt hat ; ansonsten ist kaum zu verstehen, warum der niemals dagegen vorgegangen ist.

Im übrigen könnte dieses "Leitungsrecht" Gegenstand der Teilungsgenehmigung von 1973 gewesen sein; zumindest führt die Teilung aber zu einem Notleitungsrecht.

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Beitrag von wegeshit » 19.04.2007, 12:12

kann ich ein bestehendes notleitungsrecht finanziell abgegolten bekommen (rente oder einmalbezahlung) - oder muß dies hierzu im grundbuch eingetagen werden -kann man ist diese bezahlung auch rückwirkend geltend machen (ab beginn des notleitungsrechtes)?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 19.04.2007, 12:33

Da kommt doch eh nicht raus, denn das Grundstück des Weges kann man ja eh nicht nutzen. Und Rückwirkend geht gar nichts.

Klaus

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Beitrag von wegeshit » 19.04.2007, 14:52

du bist schon lustig.... dann soll einer mal bei dir leitungen durchlegen.. du wirst es sicher unentgeltlich erlauben

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Beitrag von Klaus » 19.04.2007, 14:56

Die Eintragung des Wegerecht wurde ja schon bezahlt. Da man das Grundstück and er Stelle nun eh nicht nutzen kann gibts nicht viel mehr.

Aber nur zu, einfach mal klagen

Klaus

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Beitrag von wegeshit » 19.04.2007, 19:06

dieses gf recht wurde damals unentgeltlich eingetragen (nur zur info) - dann hätte man ja ein leitungsrecht auch eingetragen - das gibts ja nicht nur zum spaß

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Beitrag von Klaus » 19.04.2007, 20:42

Als ich selber hab so ein Grundstück. Kann man nur per Wegerecht erreichen. Drunter liegen die Leitungen. Jedoch ist es so das die Grundstücke geteilt wurden und man das eben früher so gemacht hat.

Man sollte auch mal ins Baulastenverzeichnis sehen !!!!

Klaus

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Beitrag von wegeshit » 04.05.2007, 12:29

wie verhält es sich dann wenn das fahrtrecht wegfällt also diese belastung nicht mehr bestünde? müssten dann die jeweiligen anbieter der leitungen strom,wasser etc ihre leitungen verlegen (da es dann evtl. durch eine andere zufahrt ermöglicht wäre dies dort zu verlegen)?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.05.2007, 12:48

Also die Belastung fällt nur wenn wenn das im Grundbuch so drin steht. Selbst wenn bleiben die Leitungen solange liegen bis Sie wegfaulen. Neue Leitungen braucht man dann nicht dulden.
Man sollte die historischen Begebenheiten im Auge behalten. Meist entstehen solche Grundstücke durch Teilung. Wenn die Leitungen also vorher schon liegen blieben die auch da.

Klaus

P.S. Wegerecht wird man nur los wenn beide Parteien das wollen oder wenn das vorher im Grundbuch genau so drin steht.

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