Leitungsrecht
Moderator: Klaus
Leitungsrecht
Fallbeispiel: Nachbar A hat ein Grundbuchabgesichertes Geh/Fahrtrecht(nach Grundstücksteilung) durch das Grundstück von B. A läßt dann sein Grundstück bebauen und läßt ohne den Eigentümer B zu informieren seine kompletten Erschließungsleitungen (Strom, Telefon, Kanal, Wasser) unter das Fahrtrecht legen(B ist hier teilweise auch angeschlossen).
Eigentümer B untersagt nun da hier keine Grunddienstbarkeit vereinbart war die Nutzung und fordert da es sich wohl um ein Notleitungsrecht handelt zumindest einen Wertausgleich -?? Hätte die Gemeinde bzw Stromversorger ohne einwilligung von B überhaupt verlegen dürfen?
Wer ist nun für diese Anlagen zuständig? Gemeinde bzw. Stromversorger, Eigentümer A(für seinen Teil)?? Muß B nun der Gemeinde/Stromversorger auch eine Grunddienstbarkeit einräumen(Wartung etc)
Eigentümer B untersagt nun da hier keine Grunddienstbarkeit vereinbart war die Nutzung und fordert da es sich wohl um ein Notleitungsrecht handelt zumindest einen Wertausgleich -?? Hätte die Gemeinde bzw Stromversorger ohne einwilligung von B überhaupt verlegen dürfen?
Wer ist nun für diese Anlagen zuständig? Gemeinde bzw. Stromversorger, Eigentümer A(für seinen Teil)?? Muß B nun der Gemeinde/Stromversorger auch eine Grunddienstbarkeit einräumen(Wartung etc)
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Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber
Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....
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Und auch mal die Frage wenn B das erlaubt hat. Wessen Leitungen sind das denn. Der Nachbar bekommt für ein solche Grundstück eigentlich erst gar keine Baugenemigung. Da wird wohl auch noch eine Baulast eingetragen sein. Die regelt das mit den Leitungen wohl
Klaus
P.S. Mal zeitlich darstellen: wer hat wann was.
Klaus
P.S. Mal zeitlich darstellen: wer hat wann was.
liegt in Bayern da gibts keine Baulasten .... Verlegungen der Leitungen wurden von B nicht erlaubt da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks war (es liegt auch keine Erlaubnis zur Leitungsverlegung vom voreigentümer vor) Kanal wurde schein bar von der Gemeinde bereits vor jahrzehnten also vor bebauung gelegt
Ist wohl anzunehmen das beide Grundstück mit der jeweiligen Erlaubnis erschlossen wurden um sie als Bauland zu verkaufen. Man müsste nun erst mal rausfindenvon B nicht erlaubt da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks
- wessen Leitungen
- wer war Eigentümer und hat dieser dies erlaubt
Klaus
P.S. Und was soll das alles bringen ?!
Demnach liegen Nachbars Leitungen seit 1975. Die Angelegenheit ist verjährt (30 Jahre) Auch ist davon auszugehen, dass der damalige Grundstückseigentümer die Verlegung erlaubt hat ; ansonsten ist kaum zu verstehen, warum der niemals dagegen vorgegangen ist.
Im übrigen könnte dieses "Leitungsrecht" Gegenstand der Teilungsgenehmigung von 1973 gewesen sein; zumindest führt die Teilung aber zu einem Notleitungsrecht.
Im übrigen könnte dieses "Leitungsrecht" Gegenstand der Teilungsgenehmigung von 1973 gewesen sein; zumindest führt die Teilung aber zu einem Notleitungsrecht.
Also die Belastung fällt nur wenn wenn das im Grundbuch so drin steht. Selbst wenn bleiben die Leitungen solange liegen bis Sie wegfaulen. Neue Leitungen braucht man dann nicht dulden.
Man sollte die historischen Begebenheiten im Auge behalten. Meist entstehen solche Grundstücke durch Teilung. Wenn die Leitungen also vorher schon liegen blieben die auch da.
Klaus
P.S. Wegerecht wird man nur los wenn beide Parteien das wollen oder wenn das vorher im Grundbuch genau so drin steht.
Man sollte die historischen Begebenheiten im Auge behalten. Meist entstehen solche Grundstücke durch Teilung. Wenn die Leitungen also vorher schon liegen blieben die auch da.
Klaus
P.S. Wegerecht wird man nur los wenn beide Parteien das wollen oder wenn das vorher im Grundbuch genau so drin steht.
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