Verjährung bei Wegerecht?
Moderator: Klaus
Verjährung bei Wegerecht?
Hallo Allerseits
Besitzer B (Herrschender) hat ein eingetragenes Wegerecht über Grundstück von A (Dienender). B benutzt jetzt seit einer Weile eine andere Zuwegung - über ein Grundstück von C. Diese ist komfortabler aber von C nur geduldet.
A fängt an den selten benutzten Zugang über sein Grundstück nach und nach zuzubauen / zuzustellen. Am Ende hätte B keine Möglichkeit mehr, sein eingetragendes Wegerecht wahrzunehmen.
A redet mit B, dass er das Wegerecht auch in Zukunft, zwar selten, aber doch wahrnehmen möchte und bittet B, die Zubauung (Gartenmöbilierung, Mauern, Aufschüttungen, etc.) so zurückzubauen, dass er notfalls den Weg benutzen kann. B verspricht dies mehrere Male, tut aber weiter zuzubauen.
Jetzt die Frage: Ein Wegerecht kann ja nur im gegenseitigen Einverständnis gelöscht werden, nicht durch seltene Verwendung. Gibt es jetzt hier eine Verjährung, bis wann der Dienende den Weg wiederherstellen muss wie er früher war? Wenn ja, wodurch wird die Verjährung gehemmt: Erst durch Klage bei Gericht, oder sonstiges?
mfg Michel
Besitzer B (Herrschender) hat ein eingetragenes Wegerecht über Grundstück von A (Dienender). B benutzt jetzt seit einer Weile eine andere Zuwegung - über ein Grundstück von C. Diese ist komfortabler aber von C nur geduldet.
A fängt an den selten benutzten Zugang über sein Grundstück nach und nach zuzubauen / zuzustellen. Am Ende hätte B keine Möglichkeit mehr, sein eingetragendes Wegerecht wahrzunehmen.
A redet mit B, dass er das Wegerecht auch in Zukunft, zwar selten, aber doch wahrnehmen möchte und bittet B, die Zubauung (Gartenmöbilierung, Mauern, Aufschüttungen, etc.) so zurückzubauen, dass er notfalls den Weg benutzen kann. B verspricht dies mehrere Male, tut aber weiter zuzubauen.
Jetzt die Frage: Ein Wegerecht kann ja nur im gegenseitigen Einverständnis gelöscht werden, nicht durch seltene Verwendung. Gibt es jetzt hier eine Verjährung, bis wann der Dienende den Weg wiederherstellen muss wie er früher war? Wenn ja, wodurch wird die Verjährung gehemmt: Erst durch Klage bei Gericht, oder sonstiges?
mfg Michel
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Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.
Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster.....
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Re: Verjährung bei Wegerecht?
Die Verjährung kann nur durch Klage unterbrochen werden. Wegen eines Blumenkübels lohnt sich die Klage aber nicht. Erst wenn man das Wegerecht nicht nutzen kann. Der Eigentümer kann aber auch auf den Weg seine Liegenstuhl stellen, wenn er ihn sofort wegräumt wenn einer durch will.
Klaus
Klaus
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