Gemeinsames Carport auf unserem Grundstück mit den Nachbarn

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

SusanneFlens
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Gemeinsames Carport auf unserem Grundstück mit den Nachbarn

Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 08:49

Hallo, hab da auch mal eine Frage:

A hat mit seinen Nachbarn B ein Doppelhaus. Da es ein Neubaugebiet ist, sind die Grundstücke sehr eng aufeinander. Eine Privatstraße führt zu ihren Häusern. A habt eine große Auffahrt (25 m lang ca.). Am Ende dieser Auffahrt habt A mit dem Nachbarn B ein Doppelcarport gebaut vor 5 Jahren. Rechts steht der Nachbar B (Stellrecht) mit dem Auto, links A. An der Carportseite von A verläuft der Gehweg zu den Hauseingängen. (Wegerecht für den Nachbarn B, die wohnen hinter A)
Der Weg ist nur ca. 1,5 m breit.

Wenn B nun Besuch hat, stellt sich der Besuch manchmal für lange Zeit hinter das Auto von B. A kann dann aber nicht mehr mit dem Auto aus dem Carport herauskommen oder hineinfahren. A hat schon oft darum gebeten, dass der Besuch sich an die Straße stellt, da es das gesamte Grundstück A gehört und die Nachbarn B nur ein Stellrecht auf der Auffahrt von A haben.

Muss A den Besuch mit Auto auf seiner Auffahrt dulden? Es gibt ewig Streit! Wie ist es mit dem Schneeschippen auf der Auffahrt? A macht immer einen Gehweg frei auf der Auffahrt für den Postboten und den Besuch. Und das Stück vom Carport bis zum Eingang auch. Langt das?

Wäre nett, wenn jemand eine Antwort wüßte.

LG
Susanne
Zuletzt geändert von SusanneFlens am 21.08.2007, 09:07, insgesamt 1-mal geändert.



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Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.08.2007, 13:02

A habt eine große Auffahrt (25 m lang ca.).
Ist A Eigentümer des Weges, wurden anderen ein Fahr und Wegerechteingerichtet ?
Am Ende dieser Auffahrt habt A mit dem Nachbarn B ein Doppelcarport gebaut vor 5 Jahren.
Auf wessen Grundstück, welche Rechte wurden vergeben ?
stellt sich der Besuch manchmal für lange Zeit hinter das Auto von B.
Auf wessen Grundstück ?


Mfg

Klaus

SusanneFlens
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Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 13:22

1. A ist der Eigentümer der Auffahrt und des Weges.

2. Nur B hat ein Wegerecht und Stellrecht für sein Auto. Besuch von B muss natürlich auch auf dem Weg auf dem Grundstück von A gehen, da er sonst nicht zur Tür von B gelangen kann. Geht einfach an den Autos so vorbei. (Kein extra angelegter Weg.)

3. Das Carport steht auf A seinem Grundstück und hat B erlaubt, mit ein
Carport aufzustellen. Jeder hat sein sein eigenes Carport mit einem
Abstellraum bezahlt.

4. Besuch von B steht vor dem Carport (vor dem Auto im Carport) auf
dem Grundstück von A.

Gruß Susanne

SusanneFlens
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Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 13:27

Ich könnte die Zeichnung vom Grundstück einscannen und einen Link zu meiner Webseite stellen, wenn man das darf.

Gruß
Susanne

Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.08.2007, 13:38

So wie ich das versteh hat B nur ein Wegerecht für Fussgänger da er mit dem Auto gar nicht aus sein eigens Grundstück gelangen kann. Er benutzt den Weg nur um zum "gemieteten" Carport zu gelangen, wobei es keine Miete gibt.

Wie A und B das mit dem fremden Carport auf A's Grundstück geregelt haben ist mir schleiherhaft. Verkauf einer ist das vorbei mit dem Carport.

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 14:11

Folgendes steht im Vertrag:

§4 LASTENFREISTELLUNG

...In Abt. II Nr. 1 ist noch eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Stellplatzrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes XXX (B) (Grundbuchxxx) einzutragen. Dieses Wege- und Stellrecht ist den Käufern (A) bekannt.

Also, er hat Stellrecht. Aber nur er oder?

B kann nicht direkt vor seine Haustür fahren, sondern muss vom Carport durch unser Carport, an A seinem Haus bzw. Haustür vorbei um zu seinem Eingang zu kommen. Zufuß kann er aber noch von seinem Grundstück aus durch eine Pforte über den Spielplatz gehen. Sind aber alles keine öffentlichen Straßen dann, nur Wege.

A und B haben nicht nachgedacht, als sie neu nebeneinander wohnten. Heute hätten sie B auch nicht ein Carport auf ihr Grundstück bauen lassen.

Was ist denn nun auch mit dem Schnee? Und überhaupt...ziemlich dumm für A!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.08.2007, 14:19

Interessanter als der Vertrag wäre der Grundbuchauszug. Aber egal

B, bzw alle Bewohner, Lieferanten, Mieter können den Weg dazu nutzen zum Stellplatz zu gelangen um dort zu parken oder halten. Außerhalb des Stellplatzes darf nur gehalten um z.B den Weg freizumachen.
Ist der Stellplatz voll darf also keiner mehr reinfahren.

Zu Fuss kann man das Wegerecht nicht beschränken, also dürfen alle rein die reinwollen

Man erreicht das durch ein abschließbares Tor für Autos am Anfang des Weges, zzgl. einem Törchen für Fussgänger das man nicht abschließt.

Den Weg schneefrei macht der den es stört

Man kann natürlich nicht den Nachbarn verklagen wenn Fremde den Weg zuparken, das muss man mit jedem Fahrzeug extra machen.

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 14:45

Vielen Dank.
Ja, Grundbuchauszug haben die nicht.
Natürlich darf jeder kommen und gehen. A hat kein Problem damit.
Aber B meint, dass A die Auffahrt komplett von Schnee befreien muss...Da ist B dann wohl auf dem Holzweg, oder. Wie gesagt, es wird von A immer ein kleiner Weg freigeräumt vom Anfang seines Grundstückes/Auffahrt bis zu seiner Haustür. Den Rest muss B dann räumen, wenn er will.

andy
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Beitrag von andy » 21.08.2007, 15:18

A ist für sich und seine Besucher in punkto Verkehrssicherheit verantwortlich, B für sich und die seinen. So räumt und streut derjenige soweit, wie er meint, dass er seiner Verpflichtung genüge tut.

A ist jedenfalls nicht der Bedienstete von B !
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von SusanneFlens » 21.08.2007, 15:23

A liebt Euch alle!!! Danke, habt ihm sehr geholfen.

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Beitrag von Klaus » 21.08.2007, 15:40

Ja, Grundbuchauszug haben die nicht.
Den holt man sich auf dem Grundbuchamt. Falls da nichts steht verkauft A schnell an seine Oma und das Wegerecht ist weg.
Denn die Oma muss sich kaum an Verträge zwischen A und B halten

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 22.08.2007, 07:50

Jaja, aber wie sollte B denn jemals wieder zu seinem Haus kommen?? Würde gar nicht gehen. Es gibt keinen anderen richtigen Weg. Ist total bescheuert damals gemacht worden...

Trotzdem vielen Dank!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 11:22

Über ein Notwegerecht, für das er nochmals zahlen müsste.

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 22.08.2007, 14:36

Kann man doch nicht einfach nach fast 6 Jahren machen, oder? A hat jetzt den Grundbuchauszug angefordert und kann ihn morgen abholen.
Mal schauen...

LG
Susanne

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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 14:42

Wie man darf sein Haus nicht erkaufen wann man will ? Wäre neu.

Und den neuen Besitzer gehen die Verträge des alten Besitzers nicht an.

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 22.08.2007, 15:44

Wenn nun (A glaubt ja) ein Wegerecht und/oder Stellrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat er dann trotzdem einen Anspruch auf eine Geldrente?
Oder hätte er nur einen Anspruch auf Geldrente, wenn es ein Notwegerecht gebe?

Wenn ja, könnte er diese Geldrente auch noch nach 6 Jahren durchsetzen? B hat ja sogar ein Carport inkl. Schuppen als Stellplatz auf A seinem Grundstück/seiner Auffahrt. (Dieses Carport hat B wie schon gesagt selbst bezahlt).

Lohnt es sich einen Anwalt zu befragen?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 16:19

Wenn nichts im Grundbuch steht kann A verlangen das das Carport wegkommt. Es ist anzunehmen das das Carport auch A gehört. Steht ja auch seinem Grundstück und das hat A ja gekauft.

Eine Geldrente gibts wenn B über das Grundstück von A muss um einer öffentlichen Straße zu kommen. Evtl. gibts ja noch andere Wege die Kürzer sind. Wenn es aber ein Notwegerecht gibt muss er dafür was zahlen. Rückwirkend kaum.

Aber wie gesagt steht das Recht ja im Kaufvertrag drin, wohl auch im Kaufvertrag des Nachbarn. Daher haben A und B keine Ansprüche. Erst ein neuer Besitzer vom Grundstück A kann neue Ansprüche stellen, weil der ja ohne Belastung kauft (es sei denn es steht was im Grundbuch)

Entweder
-Vertrag zwischen A und B
-Vertrag zwischen A und Verkäufer und B und Verkäufer
-Eintrag im Grundbuch

könnten etwas regeln.

Ein neue Besitzer muss sich nur um
-Eintrag im Grundbuch
kümmern

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 22.08.2007, 20:09

Das Carport steht nirgendwo drinne. A und B haben sich darüber damals keine Gedanken gemacht...leider...Das Carport gehört aber leider B (hat es bezahlt an den Erbauer...so wie auch A!

B muss über den Weg / das Grundstück von A um auf die Privatstraße bzw. überhaupt zu seinem Auto auf dem Grundstück von A zu kommen. Ist aber ein Wegerecht/Stellrecht im Grundbuch eingetragen (wahrscheinlich). Muss oder könnte B trotzdem Geld bezahlen? Oder ist es A nicht möglich, dass zu verhandeln da ein Wege/Stellrecht besteht?

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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 22:19

Was ist tod.

Gebäude hat man mit dem Grundstück gekauft. Rechte Dritter die mit dem Vorgänger vereinbart wurden interessieren nicht mehr. Alles was fest mit dem Grundstück verbunden ist gehört dem Grundstücksbesitzer wenn er es kauft.

Den Rest sollte der Vertrag oder/und das Grundbuch hergeben

Raten ist sinnlos

Klaus

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Beitrag von SusanneFlens » 23.08.2007, 07:18

Es war ein Neubau den beide (A und B) damals gekauft haben. Es standen noch keine Carports darauf. Es gab nur die Auffahrt von A. Darauf wurden dann erst die beiden Carports gebaut.

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