Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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uli.st48
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Wegerecht

Beitrag von uli.st48 » 21.08.2007, 20:32

Hallo zusammen, konstruiere einmal einen fiktiiven Fall.
Ort A wird kanalisiert, es gibt eine kleine private stichstraße an der vier Anlieger wohnen. Jedem Anwohner gehört vor seinem Haus das jeweilige Stück der Stichstraße und alle benötigen von den vor ihm wohnenden das Durchleitungsrecht. Zur Zeit liegt schon die Wasser und Telefonleitung, benötigt werden also nur noch alle restlichen Ver-und Entsorgungsleitungen.
Anlieger Nr. 1 interessiert sich aber für nichts, da er sein Haus seit Jahren leer stehen läßt und nicht in Ort A wohnt.
Verwaltung von Ort A sagt dann werden nur die lebensnotwendigen Leitungen gelegt, wie Strom.
Wie könnte ein Motivationsanreiz für Anlieger 1 aussehen für Anlieger 2-4 das Durchleitungsrecht zu geben?



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Nachbar baut Fenster zu

In diesem Fall kam es anders. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung. Sie klagte gegen die Baugeneimigung die dem Nachbarn erteilt wurde. Das Haus der Klägerin befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Nachbargebäude sollte nun ebenfalls dire.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.08.2007, 21:11

Also wenn es keine Baulast der Stadt gibt dann hat auch die Stadt mit lebensnotwendigen Leitungen Pech. Denn die liegen ja bereits irgendwie. Sonst könnte man ja nicht Leben, deswegen nennt man das lebensnotwendig.

Sonst haben die Anlieger Pech. Abwasser kann man abführen, Strom wie bisher usw.

Am einfachsten wäre wenn Alle zusammenzulegen und das Grundstück zu kaufen, oder man zahlt dem Nachbarn Geld damit er zustimmt. Sonst bleibt eben alles wie es ist.

Der kann auch die Stadt vom Grundstück schicken mit ihrem Stromwunsch.

Wenn der aber eh weg ist was spricht dagegen alle Leitungen zu legen ohne gross zu fragen ? Die liegen ja eh unter der Straße und sobald da der Deckel drauf ist....

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 22.08.2007, 10:37

So einfach ist das nicht. Jedes Baugrundstück m u ß erschlossen sein, ansonsten gibt es keine Baugenehmigung. Hier hätten die Baugenehmigungen also nicht erteilt werden dürfen, wenn die Erschließung (Zuwegung + alle Ver- und entsorgungsleitungen) nicht sichergestellt war (bei Erteilung der Baugenehmigung) Im übrigen besteht beim Wasser und der Kanalisation Anschlußpflicht. Man kann also nicht einfach sagen, ich mache das nicht.

Wenn hier also weder Baulasten noch gegenseitige Leitungs- und Wegerechte eingetragen sind, hat das Bauamt bei Ertteilung der Baugenehmigung einen Fehler gemacht.

Welche Folgen das hat, muß im Klagewege ermittelt werden. Ich würde alle Leitungen legen lassen, und dann abwarten, ob jemand klagt.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 11:29

Na die Häuser werden zum Zeitpunkt des Baues wohl erschlossen worden sein. Damals eben mit Klärgrube und Überlandleitung. Ist wohl alles korrekt.
Nur kann man kaum nun den Nachbarn dazu verdonnern die Modernisierung zu ertragen. Wenn ein Anschlusszwang besteht soll doch die Gemeinde ein Enteignungsverfahren gegen den Weg erwirken. Die machen sich die Hände aber nicht schmutzig.
Wenn also alles auch beim alten bleiben kann, dann gibt es auch kein Notrecht, zumal es eh kein Notleitungsrecht gibt.

Aber ich würde auch erst mal graben, der Nachbar muss hinterher erst mal ermittelt wer gegraben hat. Also Handwerkerrechnung am besten bar zahlen :-) Und ob es sich für den lohnt die Nutzung einer bereits vorhandenen Leitung zu unterbinden ist fraglich. Er wird wohl eher eine Geldrente nehmen.

Klaus

P.S. Tatsachen schaffe und zwar heimlich

uli.st48
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Wegerecht

Beitrag von uli.st48 » 26.08.2007, 11:40

Leitungen, einfach verlegen geht nicht, würde er erfahren. Stadt besteht zumindest auf einem Vertrag aller Beteiligten worin die Durchleitung genehmigt ist. Hat selbst aber auch angeboten im Rahmen einer Baulasteintragung den Kanal auf eigene Kosten zu bauen und zu betreiben( M.E. gibt es nichts günstigeres). Aber Anlieger 1 will nicht, zögert alles hinaus . anlieger 2 hat auch schon versucht zu kaufen, von 1 auch kein Interesse vorhanden. Kann Stadt eventuell enteignen?
Häuser sind im übrigen schon über 100 Jahre alt aber kein Denkmalschutz, daher zur Zeit noch Stromüberlandleitungen und Klärgruben. Das alles im wasserschutzgebiet 1.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.08.2007, 12:34

Spiel alles keine Rolle, es besteht keine Not. Daher gibt es keine Rechte am Grundstück des Nachbarn.

Klaus

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Beitrag von Rainer » 26.08.2007, 16:04

Wenn die Häuser über 100 Jahre alt sind, wäre es gut, wenn diese vor 1900 gebaut wurden. Am 1.1.1900 trat das BGB in Kraft. Welches Recht vorher galt, hängt davon ab, wo in Deutschland sie wohnen.

Das müssen sie einem Fachmann (Rechtsanwalt) überprüfen lassen. Wenn sie ein vor 1900 entstandenes Recht haben, muß dieses nicht im Grundbuch stehen, denn Grundbücher gab es seinerzeit auch noch nicht. Gleichwohl kann (nicht muss) ein Wege- und Leitungsrecht entstanden sein.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.08.2007, 16:10

Ein Wegerecht sicher, da aber auch vor 1900 keine Leitungen vorhanden waren dann müssen die heute auch nicht sein. Das wäre einer Erweiterung des alten Rechts.

Das Wegerecht haben die ja alle.

Klaus

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Beitrag von Rainer » 27.08.2007, 08:16

Woraus sich die Frage ergibt, ob das (Wege)Recht vor 1900 evtl. ein Leitungsrecht einschließt. Die heutige Unterscheidung zwischen den einzelenen Rechten (Wege- u. Leitungsrecht pp) muss vor 1900 nicht mit dem heutigen Recht identisch sein.

Das gilt es zu überprüfen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 27.08.2007, 08:22

Da wird die Frage sein ob es vor 1900 überhaupt Leitungen gab die verlegt werden konnten.

Und wenn, wie man das beweisen kann

Klaus

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Beitrag von Klaus » 29.08.2007, 19:10

Leitungsnotweg (Quelle Internet )

Fehlt einem Grundstück die nötige Verbindung zu einem öffentlichen Kanal- oder Versorgungsleitungsnetz, so sind die §§ 917 und 918 BGB entsprechend anwendbar. Dabei muß jedoch auf die zur bestimmungsgemäßen Bodennutzung erforderlichen Einrichtungen abgestellt werden (Mainczyk Randnummer - RN - E/53; RN § 1/12-15c; RN § 3/10 Kommentar Bundeskleingartengesetz - BKleingG).


Unabdingbare Voraussetzungen für die Nutzung einer Kleingartenanlage sind die verkehrsmäßige Erschließung, die Wasserversorgung und die Versorgung mit Arbeitsstrom, aber auch nicht mehr. Diese Leitungsrechte über fremden Grund und Boden einzufordern, kann Aussicht auf Erfolg haben.


Keine Erfolgsaussicht wird aber in aller Regel dann bestehen, wenn die Gartenlauben direkt an die Wasser- und Elektroenergieversorgung angeschlossen sind, da ein Anschluß der Gartenlauben an Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, die das Wohnen fördern, gemäß § 3 Abs. 2 BkleingG nicht zulässig ist (Mainczyk RN § 3/10-10 e Kommentar BKleingG und Stang RN § 3/16-17 Kommentar BKleingG). Auch im Novellierungsverfahren wurde dies, mit Verweis auf die Unvereinbarkeit mit der Pachtpreisbindung, abgelehnt (Mainczyk RN E/53 Kommentar BKleingG). Mainczyk verweist aber auch darauf (RN § 3/11 Kommentar BKleingG), daß rechtmäßig hergestellte Ver- und Entsorgungseinrichtungen in der Gartenlaube (insbesondere in den neuen Ländern) Bestandsschutz genießen.

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