Was steht wo im Grundbuch?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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jeepwilli
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Was steht wo im Grundbuch?

Beitrag von jeepwilli » 22.08.2007, 02:04

Hallo,

ich mach es kurz:

1.) es soll zwischen A und B ein wechselseitiges Wegerecht der jeweiligen Grundstücke dinglich gesichert werden. = Eintrag ins Grundbuch

2.) Die Einzelheiten unter welchen Bedingungen das Wegerecht ausgeübt werden darf, also Beschränkungen, wie z.B. kein Recht auf Räumung und Streuung im Winter, etc. pp. sollen "schuldrechlich" geregelt werden.

Frage:

Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch steht dann nur das Wegerecht?

Unter welchen Bedingungen das jeweilige Wegerecht ausgeübt werden darf, steht dann etwa nicht im Grundbuch?

Oder wie verbindet man das ganze zu einem GANZEN?

Beispiel:

in der "schuldrechtlichen" Vereinbarung steht unter anderem:

A zahlt an B den Betrag von x EURO monatlich Nutzungsentschädigung.
Kommt A in Verzug, wird die Vereinbarung ungültig.

Die "schuldrechtliche " Vereinbarung wird ungültig bei Nichtzahlung der Vereinbarten Entschädigung.

Das Wegerecht selbst bleibt aber im Grundbuch stehen, oder?

Kann B auf Löschung des Wegerechtes im Grundbuch klagen, wenn wegen Nichtzahlung die "schuldrechtliche" Vereinbarung ungültig geworden ist?

Danke für die Antwort...



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andy
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Beitrag von andy » 22.08.2007, 05:49

Warum zwischen dinglich und schuldrechtlich unterscheiden ?

Beim Notar wird in der Bewilligungsurkunde wird aufgenommen ...
Wegerecht (GFL - je nachdem) für Grundstück blabla unter folgenden Konditionen: 1), 2), 3) ... Das Wegerecht erlöscht, wenn laber ...

Im Grundbuch besteht man darauf, dass eintragen wird ... Wegerecht für Grundstück blabla gemäss Bewilligung vom Datum.

Damit ist alles dinglich und man wird es wieder los, wenn der Inhalt der Bewilligung nicht erfüllt wird.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 07:18

Eine schuldrechtliche Vereinbarung ist man beim Verkauf eines der beiden Grundstücke los, also muss das in die Bewlligungsurkunde, oder besser ins Grundbuch.

Eine Streupflicht gibts eh nicht kann man also lassen.

Das man bei Nichtzahlung kein Wegerecht mehr hat wird kaum gehen.

Am besten NUR eine Schuldrechtliche Vereinbarung machem, die kann man kündigen.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 22.08.2007, 10:28

Eine schuldrechtliche Vereinbarung zu einem Wegerecht berührt die Grundbucheintragung auch dann nicht, wenn diese verletzt oder nicht eingehalten wird.

Besser ist es, das Wegerecht enthält die Verpflichtung zu gewissen Handlungen (Streu- und Räumpflicht; Zahlung anteiliger Kosten usw.) als auflösende Bedingung. In diesem Fall erlischt das Wegerecht, wenn die Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 11:25

In diesem Fall erlischt das Wegerecht, wenn die Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
Kaum. Es entstehen nur Forderungen die man eintreiben kann. Wird das Grundstück verkauft hat man diese auch nicht gegen den Neuen Eigentümer sondern gegen den Alten.

Sonst könnte jeder des Nachbarn nicht schonend nutzt das Wegerecht loswerden. Und wohl im Umkehrschluss jeder der das Wegerecht behindernt muss seinem Nachbarn den Weg überschreiben.

Das Wegerecht wird man nur los wenn beide Parteien einverstanden sind.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 22.08.2007, 19:50

Wenn in der Bewilligung steht ...

...
12) Das Wegerecht erlöscht, wenn
12.1) Die in Punkt 5 vereinbarte Wegerente nicht pünktlich zum jeweils 1. Oktober eines Jahres geleistet wird
12.2) Die in Punkt 6 bis 8 vereinbarte Unterhaltung/Wartung/Pflege des Weges auf Kosten des begünstigten Eigentümers nicht, spätestens bis zu 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung (Einschreiben / Rückschein) durch den Grundstückseigentümer, geleistet wird
12.3) Die berechtigten Nutzer des Weges sich während der Überwegung unterhalten

... und der begünstigte Eigentümer zeichnet das gegen, dann erlöscht das Recht auch entsprechend.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2007, 22:31

Ein Wegerecht das nach Gutdünken des Dienenden erlischt wird keiner mitmachen.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 23.08.2007, 05:56

Extreme, Klaus ... ;-)

Wer's aber gegenzeichnet, für denjenigen und seine Nachfolger funktioniert das so.

Von Gutdünken kann man nicht sprechen, denn da steht, unter welchen Konditionen es stattfindet - sinnvoll oder nicht. Die muss man nur ausreichend genug formulieren (wobei das Beispiel oben diesen Anspruch nicht trägt), sodass keine abweichende Interpretation möglich ist.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 24.08.2007, 13:32

vielen Dank für die Antworten,

Also kann oder sollte man besser den gesamten Text der Vereinbarung als Bedingung für das Wegerecht mit in das Grundbuch eintragen lassen.

Damit wird alles dinglich.

Mit der Folge, dass z.B. bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung das Wegerecht erlischt, wenn das so vereinbart und eingetragen wurde.

Somit kann man das Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen lassen.

Ist das so richtig?

andy
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Beitrag von andy » 24.08.2007, 15:30

So das Prinzip der Theorie.

Bis da letztendlich was gelöscht wird, sind dann entsprechende Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt zu führen und zu hoffen, dass dies auch widerstandslos funktioniert.

Aber mal ehrlich: ich finde es besser eine entsprechende Einmalzahlung (treuhänderisch VOR) der Unterzeichnung der Bewilligung zu vereinbaren. Damit ist das Thema Wegerente vom Tisch für alle Zeit.
Sinnvoll bleibt es dinglich die (Kostenfrage zur) Erstellung und Unterhaltung des Weges zu regeln (ohne Löschungsklausel), wer (zu welchem Teil) die Erstellungs-/Wartungs-/Pflege- Kosten für das (wann abzuschliessende) Tor trägt (anstelle eines Zaunes, um das Wegerecht ausüben zu können) und als auflösender Faktor den Zustand, wenn das begünstigte Grundstück später selbst einmal über eine öffentliche Strasse erschlossen wird / werden kann.

> ... als Bedingung für das Wegerecht mit in das Grundbuch eintragen
> lassen.
In die Bewilligunsurkunde beim Notar. Die Grundbucheintragung sollte darauf Bezug nehmen (gemäss Bewilligung vom Datum) und da die Urkunde auch der Grundakte beigelegt wird -> alles für immer nachvollziehbar, was vereinbart wurde - dinglich halt.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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