Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Moderator: Klaus
Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Hallo!
A gehört das Grundstück, B besitzt das Hinterliegergrundstück. Es gibt eine öffentlich-rechtliche Baulast, bestehend aus einer Zufahrtssicherung zum und zugunsten des Hinterliegergrundstücks. Es gibt keinerlei Eintragung im Grundbuch, keine privatrechtlichen Vereinbarungen.
Kann A B die Zufahrt mit dem Auto untersagen mit der Begründung, dass nur eine öffentlich-rechtliche Baulast vorliegt und es keine Eintragung im Grundbuch gibt, die privatrechtliche Ansprüche regelt?
Vielen Dank!
A gehört das Grundstück, B besitzt das Hinterliegergrundstück. Es gibt eine öffentlich-rechtliche Baulast, bestehend aus einer Zufahrtssicherung zum und zugunsten des Hinterliegergrundstücks. Es gibt keinerlei Eintragung im Grundbuch, keine privatrechtlichen Vereinbarungen.
Kann A B die Zufahrt mit dem Auto untersagen mit der Begründung, dass nur eine öffentlich-rechtliche Baulast vorliegt und es keine Eintragung im Grundbuch gibt, die privatrechtliche Ansprüche regelt?
Vielen Dank!
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Re: Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Die Baulast gilt nur gegenüber der Gemeinde. Die könnte natürlich auch eine zur Errichtung einer öffentlichen Straße haben. Daher würde ich erst mal niemanden aussperren. Ebenso kann es auch Notwegerechte geben.
Ich würde den Rechtsweg eingehen und klagen, bzw das vorgeschriebene Schiedverfahren durchführen. Dann wird einem der Nachbar schon erklären aus welchen Rechten er das Fahrrecht herleitet
Wie sagt der Anwalt so gerne: "Es kommt drauf an"
Ich würde den Rechtsweg eingehen und klagen, bzw das vorgeschriebene Schiedverfahren durchführen. Dann wird einem der Nachbar schon erklären aus welchen Rechten er das Fahrrecht herleitet
Wie sagt der Anwalt so gerne: "Es kommt drauf an"
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hätte da noch eine Nachfrage:
Im Wortlaut der Baulast steht keine Breite für die Zufahrtssicherung. Es wird auf eine angehängte Flurstückskarte verwiesen, in der mit grüner Markierung ein Bereich eingezeichnet wurde (ca. 5 m Wegbreite).
Muss man nun:
1. exakt die 5 m Wegbreite gemäß der grünen Markierung im Flächenplan einhalten, obwohl im Wortlaut der Baulast keine Breite erwähnt ist
2. eine Zufahrt gewährleisten irgendwo auf der grün markierten Fläche, die Breite kann aber auch beschränkt werden (z.B. auf 3 Meter).
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Im Wortlaut der Baulast steht keine Breite für die Zufahrtssicherung. Es wird auf eine angehängte Flurstückskarte verwiesen, in der mit grüner Markierung ein Bereich eingezeichnet wurde (ca. 5 m Wegbreite).
Muss man nun:
1. exakt die 5 m Wegbreite gemäß der grünen Markierung im Flächenplan einhalten, obwohl im Wortlaut der Baulast keine Breite erwähnt ist
2. eine Zufahrt gewährleisten irgendwo auf der grün markierten Fläche, die Breite kann aber auch beschränkt werden (z.B. auf 3 Meter).
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Re: Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Üblicherweise sind Gehwege 1-1,5 Meter , Fahrwege 3-3,5 Meter, Rettungswege sind noch breiter Wenn der Baulast eine Karte angeordnet ist und darauf ein Weg, dann gilt die Karte als Beschreibung des Weges. Wenn Lieschen Müller das einfach angetackert hatte, damit das Amt die Karte nicht verliert dann nicht. Ich würde einfach mal "persönlich das Baulastenverzeichnis" einsehen und das Bauamt befragen, ist ja deren Recht und deren Verzeichnis.
Mal doof nachgefragt:
Hat der Nachbar an Sonntag beim Kaffeetrinken den Garten mit deinem Traktor durchpflügt und "Jubilie jubilo, ich hab ne Baulast und komme jetzt täglich" gerufen.
Oder besteht seit der "Grundstückteilung" des vorderen und den hinteren Grundstücks ein Weg und der Vordere will dem Hinteren ans Bein......
Es ist anzunehmen das die Baulast deswegen eingetragen wurde das man das hintere Grundstück verkaufen und bebauen kann. Der Hintere hat wohl vergessen das Wegerecht zu regeln. Jedoch wird man ihm wohl ein Notwege-fahrrecht einräumen müssen - natürlich gegen eine lächerliche Geldrente.
Aber wie gesagt: Es kommt darauf an wie genau das hintere Grundstück und der Weg enstanden ist. Ob es andere Wegemöglichkeiten gibt......usw.
Und um viele andere Fragen gleich auszubremsen: Nein man darf den Nachbar nicht ans Bein...
Ich bitte den Sarkasmus zu entschuldige: aber diese langsame Angepirsche mit stückweiser Wahrheitsoffenbarung....der oftmals Rechtlosen..... nervt nach 15 Jahren etwas und ich will schneller zum Punkt kommen )
Mal doof nachgefragt:
Hat der Nachbar an Sonntag beim Kaffeetrinken den Garten mit deinem Traktor durchpflügt und "Jubilie jubilo, ich hab ne Baulast und komme jetzt täglich" gerufen.
Oder besteht seit der "Grundstückteilung" des vorderen und den hinteren Grundstücks ein Weg und der Vordere will dem Hinteren ans Bein......
Es ist anzunehmen das die Baulast deswegen eingetragen wurde das man das hintere Grundstück verkaufen und bebauen kann. Der Hintere hat wohl vergessen das Wegerecht zu regeln. Jedoch wird man ihm wohl ein Notwege-fahrrecht einräumen müssen - natürlich gegen eine lächerliche Geldrente.
Aber wie gesagt: Es kommt darauf an wie genau das hintere Grundstück und der Weg enstanden ist. Ob es andere Wegemöglichkeiten gibt......usw.
Und um viele andere Fragen gleich auszubremsen: Nein man darf den Nachbar nicht ans Bein...
Ich bitte den Sarkasmus zu entschuldige: aber diese langsame Angepirsche mit stückweiser Wahrheitsoffenbarung....der oftmals Rechtlosen..... nervt nach 15 Jahren etwas und ich will schneller zum Punkt kommen )
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Re: Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Der Besitzer des hinterliegenden Grundstücks übertreibt es einfach. Fährt ständig mit LKW und Motorrädern drüber, macht absichtlich Krach etc.
Die Baulast kam im Rahmen einer Grundstücksteilung zustande. Wobei sowohl A als auch B nicht mehr die ursprünglichen Besitzer sind.
Werde mich mal mit dem Bauamt in Verbindung setzen und versuchen das zu klären.
Die Baulast kam im Rahmen einer Grundstücksteilung zustande. Wobei sowohl A als auch B nicht mehr die ursprünglichen Besitzer sind.
Werde mich mal mit dem Bauamt in Verbindung setzen und versuchen das zu klären.
Re: Zufahrt verbieten, da nur öffentlich rechtliche Baulast
Wenn er durch Überfahren Krach macht hat man Pech. Dei Fahrzeuge haben Zulassungen und das fahren ist bei einen Weg ja üblich
Der LKW wäre etwas was man nicht zwingend dulden muss - aber auch hier kommts drauf an.
Aber man bekommt selben "mehr Ratschläge" wenn man nichts erzählt.
Der LKW wäre etwas was man nicht zwingend dulden muss - aber auch hier kommts drauf an.
Aber man bekommt selben "mehr Ratschläge" wenn man nichts erzählt.
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