Leitungsrecht
Moderator: Klaus
Leitungsrecht
Hallo zusammen, ein fiktiver Fall. In NRW, in einer kleinen Hofschaft öffnet sich bei A nach mehreren Regentagen eine Quelle ( war wohl früher ein Brunnen im Keller ) im Keller, der keller ist nicht wasserdicht. Das Wasser wird durch einen Kanal auf das Grundstück von B abgeleitet. Die Leitung existiert seit jahrzenten vielleicht 60-70 jahre . Wurde alles so vor 22 Jahren erworben.
Nun will B bauen und die neuen Häuser verkaufen, A kann dieses aber sonst nirgendwo hinleiten.
Was nun ?
Muß die Wasserableitung weiterhin geduldet werden, da sie schon jahrzente existiert?
Nun will B bauen und die neuen Häuser verkaufen, A kann dieses aber sonst nirgendwo hinleiten.
Was nun ?
Muß die Wasserableitung weiterhin geduldet werden, da sie schon jahrzente existiert?
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Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.
Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....
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Leitungsrecht
B hat keinen See sondern einen alten sickerschacht in einer wiese, ( auf der eventuell gebaut werden soll, Bauvoranfrage ist gestellt ) wenn der überläuft versickert das Wasser in der Wiese
Wenn es keine Rechte im Grundbuch an der Sicheranlage gibt hat A Pech. Denn B kann seine Anlage Sickerschacht selbstverständlich auch entfernen wenn ihm danach ist. Ich denke mal er wird in angemessener Zeit kündigen müssen. Ein Not-Sicherschacht-Recht gibs nicht.
Da muss A eben eine Pumpe kaufen das Wasser anders entsorgen.
Klaus
Da muss A eben eine Pumpe kaufen das Wasser anders entsorgen.
Klaus
Leitungsrecht
A ist aber nicht an die öffentliche Entsorgung angeschlossen und hat auch keinen direkten Zugang ans öffentliche Netz, a müsste immer über fremde Grundstücke, hat aber auch da keine durchleitungsrechte. Eine Entsorgung auf dem eigenen Grundstück scheitert an der Grundstücksgröße genehmigt werden nur noch Rigolen in NRW Wasserschutzgebiet, die sind aber zu groß, stossen immer an Grenzen und sind zu nah an Häuser.
Sicher wird man A ein Notleitungsrecht gewähren müssen, eben bis zu einer öffentlichen Entsorgung. Jedoch wird man kaum eine Pflicht eine private Entsorgung ewig aufrecht erhalten können.
Da dort ja gebaut werden soll, wird man sich dort anschliessen lassen können. Das wird daran scheitern wenn es eine andere Möglichkeit der Entsorgung gibt, egal ob die unwirtschaftlich oder umständlich ist. Ich denke mal an eine Sammelgrube die regelmässig gelehrt werden muss.
Also bespricht man den Anschluss an den (neuen) Nachbarn, und nimmt Geld mit
Klaus
Da dort ja gebaut werden soll, wird man sich dort anschliessen lassen können. Das wird daran scheitern wenn es eine andere Möglichkeit der Entsorgung gibt, egal ob die unwirtschaftlich oder umständlich ist. Ich denke mal an eine Sammelgrube die regelmässig gelehrt werden muss.
Also bespricht man den Anschluss an den (neuen) Nachbarn, und nimmt Geld mit
Klaus
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