Wegerecht gemäß Skizze

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

bugschuko
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von bugschuko » 31.05.2017, 17:10

Ich meine das reicht nicht, es gibt meine ich eine BGH Entscheidung dass die GD durch reine Verlegung der Ausübung nicht rechtskräftig gilt, es muss eine Einigung bestehen und das GB muss entsprechend geändert werden.

Sonst könnte je jeder einfach mal den Weg nach seinem Befinden umleiten....



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Selber klagen - ohne Anwalt

Amtsgericht Stuttgart

Aber Nachbarschaftsstreitigkeiten oder der Kampf gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann man sehr wohl selber regeln. Vor Gericht kann man dabei sogar mit einer gewissen Nachsicht und Hilfen rechnen, jedoch meist nur weil der Richter den Fall erledigen will.

Selber vertreten kann.....

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 31.05.2017, 17:59

Gerne lese ich BHG Urteile - gibts ne Quelle dafür

Mein bisheriger Stand war das der Eigentümer die Grunddienstbarkeit jederzeit umlegen kann. Solange er die Anschlusskosten auch beim Berechtigten übernimmt. Da die meisten Grunddienstbarkeiten keinen genauen Lageplan haben gibt es oft keinen exakten Platz. Ich hatte einen die den gesamten Hofraum bezeichnete, ich hatte aber trotzdem nur Anspruch auf einen Weg "im gesamten Hofraum" von 3 Meter Breite.

Aber ich warte man auf das Aktenzeichen und lesen das :-)
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von bugschuko » 01.06.2017, 11:51

Es ist natürlich ein Unterschied ob die Ausübungsstelle genau festgelegt ist, das ist ja in diesem diskutierten Fall so, nämlich an der südwestlichen Grundstücksgrenze 3,5 m.

Die BGH Urteile: V ZR 140/04 - hier ist der amtliche Leitsatz aussagekräftig
dann wäre da noch V ZR 36/14

Gruß Ralf

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 01.06.2017, 12:39

Nach kurzer Durchsicht:
Es geht um den Recht einen Weg zu verlegen. Hier klagt ja keiner ein Recht ein, das wenn man die Urteile liest, nicht besteht wenn die Ausübungstelle genau benannt ist.

In dem Fall hier ist der Weg zu beidseitigen Zufriedenheit bereits verlegt worden. Das ist nicht verboten. Beide Parteien waren einverstanden was die jahrelange Nutzung beweist. Der Berechtigte hat kein Interesse den Weg zurückzulegen (evtl. verjährt), der Eigentümer wohl auch nicht.

Die Frage ist doch: Ist das rechtssicher oder muss man diese Änderung eintragen lassen.
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von bugschuko » 01.06.2017, 13:47

Im BGH Urteil vom 07.10.2005 - V ZR 140/04 lautet der amtliche Leitsatz:

"Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt
werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der
Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das
Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfordert die Verlegung eine Änderung des
Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die Eintragung in das Grundbuch."

Wenn ich Käufer von A in diesem Fall wäre, dann würde ich mich darauf berufen und B kommt da nicht mehr durch.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 01.06.2017, 14:00

Ok. Wenn das da so steht, ist der Weg futsch.

Es sei denn der BGH sieht das anders wenn der alte Weg nicht mehr existiert.
In Deutschland gibts ja Einzelfallentscheidungen.

Evtl.kann man ja "nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt" nicht
mit "Weg anlegen und teeren" beschreiben und schon gilt es nicht mehr.
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