Verschmutzte Garagenwand durch Fußballspielende Kinder

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Kleinlich
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Verschmutzte Garagenwand durch Fußballspielende Kinder

Beitrag von Kleinlich » 03.09.2007, 19:24

Hallo an alle. Mal eine Frage: A,B,C,D haben gleichzeitig neu gebaut und zu ihren Grundstücken ein gemeinsames Wegerecht im Grundbuch. A,Cund D haben ein Kind und aus der Nachbarschaft kommen auch meist 2 Kinder dazu. Inzwischen ist es so, daß die Kids auf dem gemeinsamen Weg fußball spielen, Rad fahren usw. Inzwischen hat B schwarze Striche auf dem Pflaster vor dem Haus vom blockieren der Räder am Fahhrrad und Flecken an der Garagenwand vom Fußballspielen. Wie sieht die Lage aus? Dürfen die Spielen? Wer muß die Flecken an der Garage entfernen? Darf der Nachbar einfach ungefragt mit der Leiter auf B`s Garagendach steigen um den Fußball oder Federball von seinem Dach zu holen?



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.09.2007, 21:48

Kindergarten :o :o :o :roll:

Erst mal klären wem der Weg gehört. Entweder gemeinsam, oder einem Dritten bei dem alle eine Wegerecht haben. Das ist ein Unterschied.

Ich geh mal davon aus das ABC die Besitzer sind und den Weg zu Nutzung als Weg besitzen. Daher wird man die Benutzung für diesen Zweck kaum verhindern können. Man muss es also hinnehmen das die Kinder hin und her laufen, fahren und springen. Als gemeinsame Spielfläche wurde er nicht angelegt, also könnte man das verbieten. Die Frage ist: wo ist der Unterschied zwischen überqueren und aufhalten.

Die Flecken an der Garagenwand macht das Kind weg das die Flecken verursacht hat. Muss man nur wissen welche das war.

Der Nachbar hat nichts auf dem fremden Dach zu suchen. Jedoch kann er verlangen das man selber hochklettert und den Ball aushändigt. Also wird das kaum einen Unterschied machen.

B sollte auch ein Kind machen, dann stört er sich weniger. :lol:

Klaus

Kleinlich
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Beitrag von Kleinlich » 04.09.2007, 16:19

A,B,C und D sind Eigentümer der jeweiligen Häuser und haben auch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Auf diesem Weg spielt sich alles ab.

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Beitrag von Klaus » 04.09.2007, 16:35

Schön das ABCD ein Wegerecht auf dem Gundstück haben, jedoch gibt es trotzdem auch einen Eigentümer des Grundstücks.
Es ist dessen Sache Ansprüche zu stellen.

Also wer ist Eigentümer des Grundstücks "Weg"

Klaus

Kleinlich
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Beitrag von Kleinlich » 04.09.2007, 17:27

Alle 4 sind Eigentümer des Weges. Anteilsmäßig zur Größe ihres Grundstücks auf dem das jeweilige Haus steht.

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Beitrag von Klaus » 04.09.2007, 17:31

Dann haben alle 4 Gemeinsam darüber zu entscheiden was man mit dem Grundstück macht. Man kann davon ausgehen das in dem Plänen der Weg als Weg bezeichnet wurde. Die Nutzungsart ist also Weg. Nun muss man sich fragen was man allgemein unter der üblichen Nutzung eines Weges versteht.

Ich würde sagen: drüber laufen, stehen, gehen, springen, hüpfen, fahren........

Solange also nur das gemacht wird was vereinbart wurde ist das in Ordnung :-)

Man hätte das vorher regeln können in dem man ins Grundbuch etwas andere eingetragen hätte:

z.B. Zugang zu Rentnerparadies - lachen verboten :-) :-)

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 04.09.2007, 20:37

> Anteilsmäßig zur Größe ihres Grundstücks auf dem das jeweilige Haus
> steht

Könnte aber auch bedeuten, dass der Weg aus 4 Teilen von 4 Eigentümern besteht - also nicht "gemeinsam" - dann entscheidet jeder auf seinem Teil selbst für alles, was das vereinbarte Wegerecht nicht deckt ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.09.2007, 21:34

Wobei es bei so kleinen Grundstücke schwer wird. Denn dann ist ja jeder Schritt ein überqueren wenn die Anteile klein genug sind.

Klaus

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