Wegerecht - Stromkabel verlegen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.11.2007, 18:07

Ja mal abwarten, man lernt ja aus Erfahrungen nichts. B wird das machen wie bisher und die herbeigeholte Polizei wird auf den Klageweg verweisen.

Los A soll eine einstweilige Verfügung beantragen, B hat den Bau doch angekündigt.
So eine Verfügung setzt dann auch die Polizei durch. Die Kosten trägt doch der Gegner.

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Widersprüchliche Gesetze

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Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

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Blümchen
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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 13:31

Kaum zu glauben aber wahr: Nachbar A erhielt Freitag ein Schreiben der Stromversorgung und wird belehrt dass er der Verlegung von Stromkabel in seinem Grundstück zum Nachbarn hinzunehmen habe und dass man damit in der zweiten Hälfte November beginnen würde, dafür würde man Nachbar A's Wirtschaftsweg aufgraben obwohl das Ganze auch anders verlegt werden kann, aber eben mit mehr Aufwand und Kosten verbunden ist. Man soll es nicht glauben. A ist richtig wütend, ein anderer Anwalt eingeschaltet und hoffentlich kann das nun endlich mal gestoppt werden.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.11.2007, 13:36

Hat der Stromversorgen einen Rechtsgrund genannt ?

Der neue Anwalt soll mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen, damit die keine Tatsachen schaffen.

Klaus

P.S. Wie wird das Grundstück eigentlich jetzt mit Strom versorgt.

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:02

Jetzt steht ein Betonmast auf Nachbar As Grundstück und ca. 20 m weiter steht der nächste. Die behaupten dass sich die Duldung für A gemäss AVBEIfV ergeben würde, da steht aber drin, dass es auf die Verhältnismässigkeit ankommt und ob es für A unzumutbar wäre. Da das Stromkabel auch vom nächsten Mast über das städtische Grundstück geholt werden kann, ist nicht einzusehen weshalb auf As Grundstück verlegt werden soll. Zumal das gesetzlich dann einen Eintrag ins Grundbuch nach sich zieht und Nachbar A und B sind sich sowieso nicht grün und nun ist schon der Bau ewig im Gange und nun soll A noch mehr belastet werden, das kann doch nicht zumutbar sein, oder doch? Ich habe da leider überhaupt keine Ahnung, mir wackeln nur immer die Ohren, was im Osten so alles zu gehen scheint.

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:04

Übrigens vorher hatte der Stromträger vereinbart, dass ein neuer Strommast auf das Stadtgrundstück kommt und dass von dort der Nachbar A und der Nachbar B verlegt werden würden, dann würde kein Kabel auf Nachbargrundstück liegen müssen. Nun wollte aber das Wasseramt auch noch eine neue Wasserleitung legen und so wollte man einfach das Ganze gleich in die selbe Richtung aufbuddeln entlang des gesamten Weges und auf dem Grundstück des Nachbarn A.

Sind Wasser und Stromwerke eigentlich staatlich oder privat?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.11.2007, 14:10

Also mir wird nun zu verwirren.

Hab ich das verstanden: Es gab einen Masten bei A der jetzt weg ist. Und nun verlangt A das man ein "städisches" Grundstück belastet. Da wird kein Richter mitmachen. Es ist verhältnissmässig den selben Nachbarn zu belasten wie bisher.

Woher hat der bisher Wasser ?

Das städische Grundstück, das E-Werk und das Wasserwerk sind nicht öffentlich.

Klaus

Blümchen
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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:20

tut mir leid wenn das verwirrlich wurde. Ich werde noch mal genauer ausführen:

1. Derzeit sitzt auf A's Grundstück ein Betonmast von dem der Strom nach A und B geleitet wird. Nun möchte Nachbar B aber gerne dass sein Anschluss in der Erde verlegt wird und somit soll Nachbar A's Grundstück aufgebuddelt werden um das so zu verlegen wie es Nachbar B wünscht. Es wurde Nachbar A von den Stadtwerken angeboten, dass man einen neuen Mast an der Grenze beider Grundstücke setzt, den alten Mast entfernt und beide Stromkabel auf dem Grundstück des jeweiligen Eigentümers verlegt, das wäre möglich gewesen und hatte auch bei A Zustimmung gefunden. Nun haben sich aber die Stadtwerke überlegt, dass sie am einfachsten nur EIN Kabel vom nächsten VORHANDENEN Mast 20 m entfert legen über NACHBAR A's Grundstück und es dann aus Nachbar A's Grundstück weiter zu A und B verlegen.

2. Dann kam das Wasseramt und wollte gleich in diesen entstehenden Graben einen neue Wasserleitung für Nachbar B legen. Das würde bedeuten dass A's Grundstück aufgebuddelt wird nur um die Leitungen für B zu verlegen!

War das ein bisschen besser? Es ist gar nicht so einfach etwas ohne Plan zu erklären.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.11.2007, 14:31

Na jetzt hab ichs verstanden.

Also mit der Erlaubniss einen Masten (damals) aufzustellen und den Nachbarn anzuschliessen ist man eine Verpflichtung eingegangen die endet wenn der Mast entfernt wird. Solange der Mast also steht bleibt das so.

Es besteht kein Grund anders zu verfahren. Es sei denn A wirft den Mast einfach um und B hat Not anders versorgt zu werden.

Das selbe ist mit Wasser, es bleibt so wie es ist.

Klaus

Blümchen
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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:36

++++++++++++++++
______________________________________________
o
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
OX xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
______________________________________________
* IIIIIIIIIII *
IIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIII
__________*___________________________________ *

Vielleicht wird's so ansichtiger Nachbar B gehört das was sich innerhalb der * befindet o ist der Strommast auf dem Weg der A gehört und mit x bezeichnet ist. ++++ ist dann das Nachbar A Haus. Von o dem Mast geht jetzt der Strom zu A und B über Oberlandkabel. Nun soll xxx von A aufgegraben werden um zu IIII ein Niederspannungskabel zu legen, aber vereinbart war mit dem Stromträger das bei dem unteren linken * ein neuer Mast gesetzt wird und von dort für B und A neue Kabel in der Erde für jeden einzelnen in seinem Grundstück verlegt wird. Nun soll aber der Strom von OX geholt werden und dann geteilt werden zu A und B, das würde bedeuten ca 30 m mindestens muss das Grundstück von A augegraben werden obwohl es anders vereinbart war. Ausserdem bekommt A dann eine Belastung für eine Grunddienstbarkeit in sein Grundbuch weil alle neu verlegten Leitungen dann mit Grunddienstbarkeit abgesichert werden, das wurde A vom Bauamt erklärt.

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:37

Sorry hat nicht geklappt, lässt sich nicht richtig einordnen.

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:39

Genau das. Es bleibt wie es ist, wenn es neu verlegt wird auf Wunsch des Nachbarn B muss es so verlegt werden, dass A nicht behelligt wird. So hat es jedenfalls das Bauamt gesagt. B hat ja Strom, möchte es aber im Erdreich verlegt haben, wenn das dann über Nachbar A's Grundstück gemacht würde, dann bekäme Nachbar A nun einen Grunddienstbarkeit obendrein eingetragen.
Zuletzt geändert von Blümchen am 10.11.2007, 14:41, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von Klaus » 10.11.2007, 14:40

Ausserdem bekommt A dann eine Belastung für eine Grunddienstbarkeit in sein Grundbuch weil alle neu verlegten Leitungen dann mit Grunddienstbarkeit abgesichert werden, das wurde A vom Bauamt erklärt.
Quatsch

Das Bauamt ist weder zuständig noch haben die was zu sagen

Klaus

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 14:42

Die Frage ist, muss A der Verlegung im Boden seines Grundstückes zustimmen?

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Beitrag von Klaus » 10.11.2007, 14:53

A kann den Abriss der bisherigen Möglichkeit nicht verlangen.
B kann nicht anderes Verlangen als das was er bisher hat.

Alles dazwischen ist eine Sache von Vereinbarungen

Klaus

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Beitrag von Blümchen » 10.11.2007, 15:24

Das war auch die Auffassung von A.

A hat ja keinen Abriss von irgendwas verlangt, hätte sich aber an die Verlegung im Boden drangehangen, wenn es bei der Vereinbarung wie vom Stromlieferant angeboten, geblieben wäre, denn dann wären die Kabel je auf dem eigenen Grundstück verlegt worden.

Rainer
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Beitrag von Rainer » 11.11.2007, 14:51

Hier sollte erst einmal mitgeteilt werden, was genau im Grundbuch eingetragen steht. Dann muß noch geklärt werden, was mit der Eintragung nach DDR Recht eingeschlossen war. Es ist durchaus denkbar, dass es sich um eine Erschließungs- Grunddienstbarkeit handelt.

Es macht sonst wenig Sinn, wenn zugunsten des Nachbarn ein Wegerecht besteht, im übrigen aber die Erschließung (Leitungen pp) nicht abgesichert ist. In einem solchen Fall hätte keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen.

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