Post vom Anwalt!!!

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Lotte
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Post vom Anwalt!!!

Beitrag von Lotte » 12.09.2007, 05:35

Hallo,

Nachbar A ist Grundstücksbesitzer, Nachbar B hat eine Wegerecht über das Grundstück von A. A hat im Forum schön öfter über die Launen und Fprderungen geschrieben. (Der Weg ist 6m breit, A hat eine Auto an der Seite zu stehen somit bleiben B noch 4m)

B forderte A auf das Auto zu entfernen, da ihm laut Teilungserklärung von vor 30 Jahren 6m zustehen.

Die Teilungerklärung wurde lange vor A´s und B´s Zeit geschrieben weil der damaliger Besitzer für zwie Grundstücke mehr bekam als für eins. Also wurden die Grundstücke geteilt und dann gebaut.

In der Teilungserklärung steht:"...für den jeweiligen Eigentümer des...das Recht in einer Breite von ca. 6m zu fahren und zu gehen.

Jetzt hatte man mir hier im Forum geschrieben, dass
A dem B nicht die vollen 6m zur Verfügung stellen muss. Der Örtlichen Feuerwehr reichen sogar 3m.

Nun kam heute ein Brief vom Anwalt von B, der A aufordert den Weg auf einer Breite von 6m zu räumen und Herrn B nicht in seinem Wegerecht zu behindern.
Das tut A doch gar nicht denn B kommt problemlos die Auffahrt hoch und runter.

A hat erst nächste Woche einen Termin bei seinem Anwalt.
Muss A räumen???

Die Einfahrt von B ist nur 3m breit. Kann er bei A trozdem auf 6m bestehen?

Gruß
Lotte



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 12.09.2007, 09:33

Warum die Mühe, das Schreiben des Anwalts in die Schubalde und abwarten. Ein eigener Anwalt kosten nur Geld. Erst bei einer Klage würde ich reagieren.

Bestehen kann der Nachbar auf was er will, einen Unterlassungsanspruch hat er nur wenn er in seinem Wegerecht behindert wírd.

Klaus

P.S. Falls jemand fragt sind alle Gegenstände vorübergehen auf dem Weg :-)

andy
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Beitrag von andy » 12.09.2007, 15:09

Teilungserklärung ? Sind A und B eine WEG ? ;-)

Ist vielleicht die Bewilligungsurkunde zum Wegerecht gemeint ?
Und ist diese Urkunde im Grundbucheintrag selbst in Bezug genommen ?
Gibt es dazu evtl. noch ein Karte mit Bemassung oder finden sich die 6 m in einem eigenen Flurstück/Parzelle (deren Breite) wieder ?

Dann gelten 6 m.

Trifft keines davon zu, so gilt die bisherige Ausübung, d.h., wenn ein existierender Weg z.B. auf diese 6 m Breite angelegt ist, sind's 6 m. Hat der Weg nur 5, 4, 3 m Breite, dann gilt dies.

Wenn A also nicht unvorbereitet auf eine Klage warten will, überprüft A dies zumindestens mal (komplette Grundakte kopieren lassen, aktuellen Katasterauszug besorgen). Und gibt dann klein bei oder fechtet es durch - je nachdem.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 12.09.2007, 15:20

Also ich hab ein Wegerecht auf dem gesamte Hofraum, jedoch hat mir kein Richter mehr als die 2,2 Meter Fahrbreite gelassen. Den Rest hat man zugestellt - vorübergehen :-)
Klaus

Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 12.09.2007, 18:46

Nun kam heute ein Brief vom Anwalt von B, der A aufordert den Weg auf einer Breite von 6m zu räumen und Herrn B nicht in seinem Wegerecht zu behindern.
Das tut A doch gar nicht denn B kommt problemlos die Auffahrt hoch und runter.
A behindert B vielleicht nicht daran, problemlos die Auffahrt zu begehen und zu befahren, aber A behindert B in seinem Recht ... (welches allerdings recht großzügig ausgelegt worden ist)

Also wie andy sagt, einfach mal prüfen, wo und in welchem Umfang das Wegerecht gesichert ist.

@Klaus
Bei manchen Provinzrichtern hat man das Gefühl, die nutzen ihr Richterrecht etwas weiträumig aus. Wäre mal interessant, zu erfahren, bis zu welchem Rechtszug diese Auffassung standhält.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 12.09.2007, 19:07

Also die Ausübungstelle ist 6 Meter, dh doch nicht das 6 Meter ungenutzt bleiben muss. Solange ein normales Auto durchkommt reicht das doch

Und bei den Streitwerten die Nachbarschaftsstreitigkeiten haben bleibt da meiste ungeprüft.

Klaus

Lotte
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Beitrag von Lotte » 13.09.2007, 06:41

Hallo und danke schonmal.

Also das Schriftstück um das es sich handelt stammt aus den 70er Jahren.
Drauf steht: Bestellung eines Wegerechts.
Die Grundstücke von A (damals schon bebaut) und B (teilweise bebaut)waren mal ein Grundstück. Und um das Grundstück von B extra verkaufen zu können musste der Vorbesitzer diesen Schreiben fertigen. A und auch B haben die Grundstücke erst viel später gekauft.

Der Weg gehört A und ist auch keine eigene Pazelle.

Weder im Grundbuch noch im Baulastenverzeichnis steht etwas von 6m.
Da steht nur..."Wegerecht für den jeweiligem Eigentümer des Grundstücks..." Mehr nicht.

Kann er sich den jetzt auf eine "Bestellung für ein Wegerecht" berufen?
Mehrere Rechtsexperten sagen zwar nein, aber zum Schluß entscheidet der Richter wenn es soweit kommt.

Wie wird es jetzt überhaupt weiter gehen???

Gruß
Lotte

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 07:31

Wenn man sucht findet man sich noch Schreiben aus dem Hunnenkrieg :-)

Es gilt was im Grundbuch steht. Dort steht bei Wegerecht meist noch das auf eine Bewilligungsurkunder verwiesen wurde. Evtl gibts ein Servitutenbuch dazu. Also man das Grudnbuchamt fragen.

Wenn es jedoch keinen Verweis auf irgendwelche Unterlagen gibt so sind diese nutzlos, es sein denn es sich noch die Parteien von damals und es handelt sich um Verträge miteinandere.

Nachfolgende Besitzer müssen sich nur an das Grundbuch und die dort vermerkten Unterlagen halten.

ein Richter wird fragen: Lieber B was wollen Sie denn, sie können den Weg doch benutzen.

Klaus

P.S Hat der denn ein Fahrrecht, wenn nicht reicht ein Fussweg doch auch

Lotte
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Beitrag von Lotte » 13.09.2007, 19:16

Also jetzt hab ich mir den Grundbuchauszug vom Amt geholt...

Sieht schlecht aus, denn da steht doch noch was...:...Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer...unter Bezug auf die Bewilligung vom...Blattnr....
Was auf dieser "Bestellung eines Wegerechts" steht habe ich oben schon geschrieben.

Muss ich wegen diesem mehr als 30 Jahre alten Schreiben 6m für B lassen?

Was ist wenn ich mich weigere???
Kann ein Richter bei einem Ortstermin auch sagen...4m reichen doch auch??
Was kann ich tun??? Mich weiter schikanieren lassen?
Was passiert jetzt?

(Ich habe zum Glück eine Rechtschutz)

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 19:38

...unter Bezug auf die Bewilligung vom...Blattnr....
und was steht da drin ???

Klaus

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Beitrag von Lotte » 13.09.2007, 20:11

In der "Bestellung für ein Wegerecht" steht:"...für den jeweiligen Eigentümer des...das Recht in einer Breite von ca. 6m zu fahren und zu gehen.

Schelchte Karten für A was??? Was tun???A versperrt den Weg ja nicht sondern verkürzt nur von 6 auf 4m. Und das nur auf einem kleinem Stück des langen Weges!

Danke und LG
Lotte

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 20:16

Will A da was bauen oder steht dort nur etwas vorübergehend. Daher wird es keinen Grund geben zu klagen. A kann sein Grundstück benutzen wie A es möchte. Es sei denn B kann seine Rechte nicht mehr ausüben.

Also nichts machen solange B durchkommt ist alles ok.

Aber klagen kann B trotzdem, und es gibt lustige Richter

Klaus

Lotte
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Beitrag von Lotte » 14.09.2007, 05:09

Danke!!

Wie lange dauert der Spass denn so? Kommt es gleich vor Gericht oder erst vor einen Schiedsmann???

Es ist auch offensichtlich, dass B sauer ist weil A nicht das macht was B will. (Den Weg so pflastern wie B es gerne möchte, mit den Steinen die B auch auf seinem Grundstück hat u.s.w.....u.s.w.......u.s.w.....!!!!!!)
Und ganz schlimm: B kann nicht verlieren, d.h. er wird das ganze vor Gericht zehren. Und wenn er da auch kein Recht bekommen sollte, denk er sich sicherlich andere "Lustige" sachen aus. A hat eigentlich schon verloren.
Aber soll A alles dulden und machen was B will?
Dann müsste A sein Auto auf der Straße parken, den Weg alleine unterhalten, parkende Bersucher von B auf seinem Grund parken lassen, in Ruhe zuschauen wie die Kids von B auf A´s Weg Fussbalspielen.......................................und dann noch das Problem mit dem Tempolimit! :( :( :(
Gruß
Lotte

andy
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Beitrag von andy » 14.09.2007, 06:31

A muss m.E. 6 m bereithalten, darf es nicht bebauen oder permanent zustellen. Je nach exakter Sachlage können Gerichte allerdings zu anderen Interpretationen kommen, welche Breite B befahren und begehen darf.

In manchen Bundesländern muss es erst zum Schiedsmann.
Pflastern, wie B möchte ? Nein - Feldweg reicht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Parken B auf A ? Unzulässig.
Unterhaltung des Weges ? Beide, zum (An-) Teil der Nutzung der Anlage, im Zweifel zur Hälfte.
Spielen B auf A ? Unzulässig.
Tempolimit ? Ja, klar, wie A meint. Schrittgeschwindigkeit finde ich für angemessen. Das ist befriedeter Grund. Notfalls baut A Bodenschwellen (ich finde die rechts und links versetzten klasse ... ;-) )
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Lotte
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Beitrag von Lotte » 14.09.2007, 06:54

Hallo,

A läßt es jetzt auch darauf ankommen.

Die Einfahrt von B ist doch auch nur [b]3m[/b] warum will er denn bei A 6m befahren?!!!

Mehr als verlieren kann A nicht und dann kommen halt Bodenschwellen!

Gruß

andy
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Beitrag von andy » 14.09.2007, 08:15

> Die Einfahrt von B ist nur 3m breit. Kann er bei A trozdem auf 6m
> bestehen?

Ah, ja, beste Voraussetzungen, dass ein Richter zu dem Schluss kommen könnte, dass der Weg dann auch nicht breiter sein muss ... ;-)
Liegt die Einfahrt rechtwinkelig vom Weg oder führt der Weg geradewegs darauf zu ? Zum rechtwinkelig abbiegen reicht ein 3 m Weg selten. Vielleicht deshalb 6 m ?
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Beitrag von Klaus » 14.09.2007, 08:30

- Der gegenerische Anwalt ist 30 und hat einen kurzen Rock
- Der morgendliche Toilettengang viel aus
- Noch kein Kaffee

Ich denke mal es kommt immer auf den Vortrag der Parteien an und auch die Tatsachen die vorhanden sind (rechter Winkel)

Klaus

Lotte
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Beitrag von Lotte » 14.09.2007, 08:41

Nein, kein rechter Winkel.

Den Weg gab es schon vor der Teilung. Deswegen 6m. Das war wahrscheinlich praktischer als den Weg auf dem Papier zu teilen.

B versucht A zu ärgern, indem er jetzt nachts den Weg rauf und runter fährt, schön laut mit Gas geben und so. Was solls...bloß nicht reagieren, dann freut er sich noch....

Lotte :?

Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 14.09.2007, 12:23

Bei dem geschilderten Sachverhalt würde ich auch das Risiko eines ungewissen Ausgangs eines Rechtsstreits eingehen. Die 6 m sind offensichtlich festgelegt, aber wenn es dadurch zu unangemessenen Einschränkungen in der Nutzung durch den Eigentümer kommt und der Berechtigte ein Erfordernis für die 6m nicht darlegen kann, dann würde mich eine Entscheidung gegen den Grundeigentümer überraschen.

Ich würde aber schon vorher die Chancen ausloten und in Angriff nehmen, das Wegerecht entsprechend abzuändern.
Falls der Berechtigte noch niemals eine Breite über 3 m hinaus in Anspruch genommen hat und nichts dafür spricht, dass er in Zukunft mehr als 3m in Anspruch nehmen wird (weil er z.B. überbreite LKW regelmäßig bis vor seine Lagerhalle fahren muss), welche Gründe sprächen dann dagegen, das Wegerecht in der Breite auf die üblichen 3m einzuschränken ? Damit würde das Wegerecht bestehen bleiben, aber unter Abwägungsgesichtspunkten wären beiderseitige Interessen befriedigt. 6m Breite sind einfach sachfremd.

Wegen nächtlichen Gasgebens auf dem Weg würde ich bis zum gewonnenen Rechtsstreit abwarten. Danach schriftlich auffordern, das Wegerecht schonend auszuüben. Unterläßt er das nicht, dann Protokoll für mehrere Wochen (Zeugen / filmen) fertigen und auf Unterlassung klagen.

andy
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Beitrag von andy » 14.09.2007, 12:31

Das Wegerecht ändern geht nur mit Zustimmung beider Beteiligten. B wird das wohl nicht wollen wollen.

Ich als A würde aus Spass auch ein wenig Nacht-Aktivität zeigen, und meinen PKW so, dass B nicht durchkommt, hinstellen und beladen, wenn B gerade draussen ist - dann darf B nämlich mit dem reinfahren solange warten, bis A fertig ist ... B muss immer rausfahren können, aber nicht unbedingt rein, wenn A sein Grundstück gerade bewirtschaftet ... ;-)

Fährt B gar nicht auf die Strasse, sondern nur auf dem Weg herum, ist das analog dem Parken unzulässig - er muss Grundstück A immer komplett überwegen.
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