"Was tun?" sprach Zeus...

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Claudia
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"Was tun?" sprach Zeus...

Beitrag von Claudia » 25.09.2007, 13:45

Hallo, vielleicht bekomme ich hier den einen oder anderen guten Tipp :?:

Folgender Sachverhalt:
Doppelhaus mit hintereinander liegenden Grundstücken
Familie K - vordere Haushälfte, Carport an der Vorderseite des Hauses
Familie O - hintere Haushälfte, Carport in Verlängerung der Hofauffahrt
Folgender Eintrag im Grundbuch: Abt. II Nr. 1, Wegerecht Eigentümer Flurstück xy (Familie O)
Abt. II Nr. 2, Grunddienstbarkeit Eigentümer Flurstück xy (Familie O)

Das Haus befindet sich in einer Sackgassenstrasse, in der Tempo 30 gilt (daran hält sich nur kaum jemand), es gibt keinen Bürgersteig.
Das Grundstück der Familie K ist zur Straße hin mit einer Hecke eingefasst, entlang der Hofauffahrt steht ein Bretterzaun bis zu der Stelle, an der die Pflasterung nach "rechts abknickt" und dort unter das Carport führt. An diesem Endpfosten ist ein Maschendrahtzaun befestigt, welcher mittels eines weiteren Pfostens quer über die Hofauffahrt gespannt wird, um die beiden Kleinkinder der Familie K (1 und 3 Jahre alt) daran zu hindern auf die Straße zu laufen. Der 2. Pfosten wird nur lose in eine Bodenhülse gesteckt und kann jederzeit bei Bedarf herausgehoben werden, um den Weg für Famile O frei zu machen.

Folgende Fragen hätt ich jetzt dazu:

1. Welche Rechte beinhaltet das Wegerecht genau und welche Pflichten? Gibt es dazu vielleicht einen nützlichen Link?

2. Familie O verlangt den Einbau eines "ordentlichen Tores" mit Fernbedienung, welche ihnen selbstverständlich überlassen werden soll. Die Hofsicherung wird aber nur noch maximal 2-3 Jahre nötig sein, daher würde sich eine derartige Anschaffung nicht lohnen. Weiterhin wird die Absperrung nur äußerst selten genutzt (in 2007 bisher ca. 10x für jeweils 2-3 Stunden), da Frau K meist gemeinsam mit den Kindern im Garten ist. Kann der Einbau eines solchen Tores dennoch verlangt werden? Ist es in dem Fall möglich die Familie O zur Beteiligung an den Kosten heran zu ziehen?

3. Frau O fährt mehrmals täglich mit ihrem Wagen den Hof rauf und runter und ist dabei so schnell, daß Frau K ihrer 3-jährigen Tochter beibringen mußte an der Haustüre (welche an der Hofauffahrt liegt) erst nach rechts und links zu gucken, bevor sie vom Tritt steigt. Gespräche werden kategorisch abgeblockt, wie kann Frau K noch sinnvoll vorgehen?

4. Familie O verlangt, daß bei Verzicht auf ein ferngesteuertes Tor der Maschendrahtzaun vom Endpfosten des Holzzaunes zur Hausecke entlang der Hofauffahrt gespannt werden solle. Das würde jedoch bedeuten, daß die Kinder nicht ins Haus kämen, wenn sie etwas hätten (3-jährige Tochter wird gerade trocken und rennt entsprechend oft rein und raus), es sei denn, sie würden durchs Carport-Seitentor über die Terasse durch das Wohnzimmer quer durchs Haus laufen :roll: Kann Familie O das verlangen?

5. Wenn man aus der Hofeinfahrt heraus fahren möchte, dann hat man etwa eine halbe Autolänge Platz nach vorn, um den Verkehr von rechts und links abzupassen, da rechts von der Einfahrt eine Schikane auf der Straße eingebaut ist, die Autos machen also einen entsprechenden Bogen, wenn sie vorbei fahren. Dennoch verlangt Familie O, daß die straßenseitig gewachsene Hecke auf 50 cm Höhe runter geschnitten wird, um noch freiere Sicht zu haben. Wie hoch darf die Hecke sein (kein Einmündungsbereich)? Kann das ggf. für die zutreffende Gemeinde irgendwo nachgelesen werden?

Für hilfreiche Antworten wäre ich außerordentlich dankbar...



Artikel lesen
Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber

Wegerechte

Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....

mehr Infos



Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 14:33

Hallo Claudia!

Meiner Meinung nach ist das absolut legitim seine Kinder auf diese Weise zu SCHÜTZEN ! Es muß ja nicht erst ein Kind unter die Räder kommen :evil:
Wir handhaben das bei uns auch so.
Wir haben als duldendes Grundstück eine Holzpforte errichtet, die dann, wenn die Kinder draußen spielen, geschlossen wird. Die Bewohner vom hinteren Grundstück haben jederzeit die Möglichkeit, die Pforte zu Öffnen um durch zu fahren.
Klar ist das viel bequemer mit einer Fernbedienung :lol: aber wichtig ist nur, dass der Hinterliegende die Möglichkeit hat auf sein Grundstück zu kommen.
Man kann auch ein abschließbares Tor errichten und der Nachbar bekommt einen Schlüssel.
Ich kenn das Problem und bin der Meinung, DIE SICHERHEIT DER KINDER GEHT VOR!!
Habe das beim Googlen sehr oft gelesen.

'Gruß Dulli06

Bin kein Fachmann, nur selbst betroffen !

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 14:46

Es treffen im zwei Id... aufeinander

Mit die Ausrede Kinder setz ich meinen Neffen jetzt mal auf die Autobahn und verlange Schrittgeschwindigkeit.

Also mal zur Info:

Ein Wegerecht erlaubt dem Berechtigten den Weg zu seinem Grundstück zu benutzen. So oft er will, wann er will und warum er will.

Ein Tor behindert Ihn dabei nicht, er muss es nach jeder Durchfahrt auch wieder schliessen. Ein Drahtverhau ist jedoch kein Tor, hier kann er schon etwas handwerklich ordentliches erwarten. Er hat also einen Unterlassunganspruch (kann teuer werden).
Ein Tor müsste er hälftig zahlen. Die elektrische Einrichtung (wenn A dem zustimmt) alleine ( wenn nur er sie braucht).

Ein Rückschnitt irgendwelcher Hecken kann er nicht erwarten, zumal das ja ne 30 Zone ist. Man kann auch langsam rausfahren.

Die Pflichten im Bezug auf das Wegerecht wären das K den Weg so freí hält das O da jederzeit durch kann. Wenn der also erst mal den Babysitter suchen muss und das Spielzeug entfernt werden muss geht das nicht.

Nun nochmal den armen kleine Kindelein. Das kann man entweder im Haus halten, oder beaufsichtgen oder in nicht mit Rechten Dritten belastetem Grundstücl laufen lassen. Wenn das alles nicht geht dann gehts halt nicht. In den meisten Orten gibts Spielplätze für so was.

Klaus

Claudia
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Beitrag von Claudia » 25.09.2007, 17:55

PS: Ich nehme mal an, daß Klaus selbst keine eigenen Kinder hat, deshalb nehme ich den (wie ich finde) ziemlich provokanten letzten Absatz mal nicht persönlich.

Claudia
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Beitrag von Claudia » 25.09.2007, 17:55

@ Dulli06: vielen Dank für die Antwort, das macht ein bißchen Mut.

@ Klaus: vielen Dank auch für die Antworten. Der Hinweis auf ein ordentliches Tor ist wohl nicht ganz ungerechtfertigt, allerdings wären die dazu gehörigen rechtlichen Quellen nützlich. Denn wie schon erwähnt wird die Möglichkeit nur äußerst selten genutzt und dann auch nur für sehr kurze Zeiten (von einer ständigen Behinderung oder so kann also überhaupt keine Rede sein), und spätestens in 2 Jahren ist der Sohn von Frau K so verständig, daß er nicht mehr unbedacht auf die Straße düst. Der Zaun in seiner jetzigen Form läßt sich wirklich ohne Probleme aus dem Pfostenschuh lösen und auf die Seite bringen, wie es bei einem festen Tor auch nötig wäre. Abgesehen davon ist ein Tor in Hofbreite ja auch ein nicht zu verachtender Kostenfaktor, und daß sich Familie O zur Hälte an diesen beteiligen würde, ist utopisch. Der Weg ist übrigens IMMER frei, es muß also nichts aus dem Weg geräumt werden.

Fazit: Nähere Informationen zum "Qualitätsanspruch" i.S. Tor, zur zulässigen Heckenhöhe und zur Art der Nutzung (schnelles Fahren, Parken) wären noch sehr hilfreich. Entsprechende Links könnten noch helfen.

Vielen Dank!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 18:09

Die Frage ist immer wer verklagt wen. In diesem Fall O den K und O gewinnt. Die Quellen sind einfach. O hat Anecht auf ungehinderten Zugang. Ein Tor stellt keine Behinderung dar, das haben Gerichte geurteilt. Jedoch ist ein Zaun an einem Pfosten kein Tor. Es ist nicht zu verlangen das O helle genug ist das zu öffnen, also ist es eine Behinderung. Im Zuge einer einstweiligen Verfügung in drei Tagen durchgesetzt, kosten für K 1000-1500 Euro :-)

Ob O zahlen will oder nicht ist keine Frage. Notfalls klärt das eine Klage.
Klageverfahren dauert 1/2 - 1 Jahr. Kosten wie oben. Die Zahlt der Verlierer also O.

Quellen: Hier im Forum, Urteilsliste...Google.

Klaus

P.S. Kind anders halten, keine Kosten , kein Ärger

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Beitrag von Dulli06 » 25.09.2007, 18:51

Sorry Klaus, aber ich fand das mit den Kindern auch nicht besonders nett....

@Claudia
Also wie Klaus schon sagte, ist ein Tor, welches von O geöffnet werden kann rechtens. So habe ich es auch schon öfters beim googlen gelesen.
Ein Holztor ist, glaube ich, nicht so teuer und kann ganz einfach mittels Hebel betätigt werden.
Jetzt läuft das Kind vielleicht noch auf die Straße, in zwei Jahren spielt es vielleicht mit einem Ball, welcher ohne Tor mal schnell auf die Straße rollen kann, und das Kind dann hinterher, und die Hecke verschärft vielleicht noch die Situation.....
Also kann es gut sein, dass man auch noch später ein Tor gut gebrauchen kann, in der Zeit, in der das Kind auf dem Hof spielt :?

Gruß

Dullil06

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.09.2007, 20:04

Das Tor muss der deutschen Handwerkskunst entsprechen - ganz einfach. Ob aus Holz oder sonst was ist egal.

Alle Hinweise und Urteile brauch man nicht Googlen, oben ist der "Suchen" Knopf

Klaus

Claudia
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Beitrag von Claudia » 29.09.2007, 13:11

Ich nochmal...

Offenbar war ich hier doch nicht an der richtigen Adresse, wenn auf erneute gezielte Nachfrage nur Verweise und weitere "schnoddrige" Antworten bzgl. Kindern kommen. Da der SiteAdmin Dipl.Ing. ist (was ja wohl grundsätzlich für eine gewisse geistige Reife sprechen sollte) und scheinbar selbst betroffen von Nachbarschaftsstreitereien zu sein scheint, hatte ich mir eine fachliche und vorallem SACHLICHE Antwort erhofft. Damit das leichter fällt, wurden die Fragen möglichst knapp und neutral (ohne Wertung) gestellt. Trotzdem bin ich nun nicht wirklich schlauer als zuvor, sondern höchstens sauer, daß wiederholt so abwertende Kommentare ("Kinderhaltung") beigefügt wurden, auf die dringende Bitte um Angabe von Paragraphen jedoch noch immer nicht eingegangen wurde. Über den Suchen-Button finden sich nämlich reichlich andere Forumsbeiträge, aber keine für den geschilderten Fall nützlichen Rechtsquellen. Aber nun gut, vielleicht war meine Erwartungshaltung da schlichtweg zu hoch.

Ich hatte kompetente Hilfestellung erwartet und nicht bekommen - suche ich also woanders weiter danach.

Guten Tag.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.09.2007, 14:22

lesen muss man schon selber, wenn man Quellen sucht. Ich würde den Forenpunkt Urteile mal ansehen.

Dort wird im Urteil viel erklärt.

Die Gerichte erlauben ein Tor im Wegerecht, weil es nicht behindert. Was ein Tor ist steht in DIN Normen oder wird mit üblicher Handwerkskunst beschrieben. Das also ist erlaubt - alles andere verboten

Wenn es Ihnen nur darum ging eine Antwort zu bekommen die Ihnen passt müssen Sie einen Anwalt fragen - der nimmt jeder Meinung seines Mandanten gerne an.

Klaus

P.S. Und wenn man selber von den armen kleinen Kindern spricht muss man sich das dann auch vorhalten lassen :-))

Lotte
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Beitrag von Lotte » 30.09.2007, 08:51

Hallo,

Wegen der Geschwindigkeit gibt es einige Mittel z.B. Poller, Kölner Teller u.s.w.
Mir denen kann man die Geschwindigkeit regeln.

Ein abschießbares Tor hätte auch länger nutzen für sie.
Viele Besucher des Wegebrechtigten oder Paketdienste oder Einbrecher :wink: öffnen nicht erst ein Tor.


Eine Fernb. für ein Tor kann der Wegeberechtigte natürlich nicht verlangen. Unser Anwalt hat sich über die Frage einer FB kaputt gelacht!

Die FRage ist, was ist dem Nachbarn lieber. So wie es jetzt ist oder ein Tor, das nach jeder Durchfahrt geschlossen werden muß!

Lotte

andy
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Beitrag von andy » 04.10.2007, 08:40

Immer wieder werden hier im Forum Forderungen von Wegeberechtigten geschildert, die darauf hinweisen, dass die Sache mit dem Wegerecht nicht verstanden wurde.

Dabei ist es eigentlich ganz einfach:

- der Wegeberechtigte hat nichts zu fordern, was nicht explizit bei Bestellung des Rechts vereinbart wurde (§1019 BGB).
- dem Wegeberechtigten ist es (i.d.R. nur) erlaubt, dass er das belastete Grundstück "... in einzelnen Beziehungen benutzen darf ..." (§1018 BGB) - das "wie" spielt nur dann einen Rolle, wenn es entsprechend vereinbart ist
- der Wegeberechtigte hat zum Anteil der Nutzung des Rechts sich an der Instandhaltung, Wartung, Pflege, bzw. der dbzgl. Kosten (der "Anlage", die der Ausübung des Rechts dient, z.B. Weg/Tor) zu beteiligen, im Zweifel zur Hälfte (§1020 BGB)

Kurz: das Recht muss ausübbar sein - alles andere bleibt den Parteien überlassen. Die Bequemlichkeit des Wegeberechtigten spielt hier keine Rolle.

Ist also nichts explizit vereinbart, dann tut's ein Feldweg, dann gilt die "Hausordnung" des Eigentümers (z.B. mit Schrittgeschwindigkeit fahren), dann gibt es anstelle eines fest montierten Zaunes ein Tor (ich meine ein einfach zu öffnender Zaun tät's auch; ob das aus eigenem Interesse sinnvoll ist, ist ein anderes Thema) am Anfang der Ausübungsfläche des Rechts.

Natürlich kann man unabhängig davon weiteres verabreden und zu einem sinnvollen agreement kommen, soweit die Bereitschaft dazu besteht - zu beiderseitigem Vorteil. Meine Hinterlieger hatten immer die Wahl es noch unbequemer zu bekommen, wenn deren Praxis sich zu meinem Nachteil entpuppte ... mittlerweile funktioniert es soweit ganz gut.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.10.2007, 08:59

Kurz: das Recht muss ausübbar sein - alles andere bleibt den Parteien überlassen. Die Bequemlichkeit des Wegeberechtigten spielt hier keine Rolle.
Wenns zu unbequem wird findet man einen Richter der das dann Behinderung nennt. Also ich denke die Üblichkeit ist eine Grenze die angemessen ist.

Sonst baut der nächste 20 Tore auf den Weg. Und legt 5000 Poller auf jeden QM.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 04.10.2007, 22:12

Wenns zu unbequem wird findet man einen Richter der das dann Behinderung nennt. ... Sonst baut der nächste 20 Tore auf den Weg. Und legt 5000 Poller auf jeden QM.
Klaus, Klaus ... immer wieder mit lustigen Extremen an der Realität vorbei.

Natürlich meine ich die "üblichweise" empfundene Unbequemlichkeit von vielen Wegeberechtigten, die zumeist schon mit einem einzigen Tor beginnt. Auch mögen viele Schotter, Sand oder Wiese nicht, wollen Plaster oder Asphalt (ohne dafür bezahlen zu müssen, selbstverständlich ;-) ).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.10.2007, 22:21

Na auch die andere Seite sehen,

in meinem Weg findet man Bauschutz, Nägel und Schmutz. Im Winter wird der gesamte Schnee des Grundstücks in den Weg geschoben.

Das Tor ist es schrottig das es kaum schließt, statt eines Anschlags muss man im Dunkeln am Boden einen Riegel suchen..

usw.

Ich würde gerne was zahlen, von mir auch alles.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 04.10.2007, 22:57

Bauschutt ist wohl auch ein üblicher Wegbelag (der "billige Schotter") - gibt's bei uns auf den öffentlichen Strassen bei nahezu jeder Strassenflickarbeit, wochen- und monatelang. Allerdings ohne Nägel, zugegeben.

Bodenriegel ... hat mein (nicht schrottiges) Zweiflügeltor auch.
Kein Licht - Taschenlampe ?

Den Schnee in den Weg schieben ist nat. nicht die feine Art.
Würde ich (mit meinem 4WD) jedesmal mit Freude breitfahren, notfalls mit Schneeketten ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 02.11.2007, 13:11


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