Widmung ein Teil unseres Grundstückers für Gemeindestraße

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Lony
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Widmung ein Teil unseres Grundstückers für Gemeindestraße

Beitrag von Lony » 26.09.2007, 15:36

A`s Grundstück liegt bergig am Hang und hinter uns sind noch weitere 5 Grundstücke. Sämtliche Grundstücke waren Kleinbauerngrundstücke und alle sind über den Weg der Nachbargrundstücke gefahren. Wegerecht im Grundbuch gibt es nicht. Es gab nie Probleme. Seit 2000 will die Stadtverwaltung eine Widmungsänderung anstreben. A hat 2000 über den Rechtsanwalt bereits schon mal Einspruch eingereicht, das A nie einer Widmung zugestimmt haben und daher auch keiner Widmungsänderung zustimmen. A hat gehört, das der Eigentümer bei einer Widmung zustimmen muss und das dieser von der Stadtverwaltung dazu angeschrieben werden muss, entspricht dies den gesetzlichen Vorschriften?
Im Mitteilungsblatt vom September wird wieder von einer Widmungsänderung unseres Weges geschrieben, die Unterlagen sind im Tiefbauamt ausgelegt.
Kann A jemand helfen, wir verhalten A sich ?



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.09.2007, 15:46

Bitte zukünftige Regeln beachten.

Die Widmung wäre eine Enteignung, die ist möglich. Im Forum ist irgendwo etwas ähnliches, dort wird der Weg seit vor 1900 benutzt und wurde nun öffentlich.

Ich würde Tatsachen schaffen und den Weg vernichten, bzw bebauen.

Klaus

Lony
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Tatsachen schaffen

Beitrag von Lony » 26.09.2007, 16:20

Von A, ist der Weg bebaut, es befindet sich zur Hälfte eine Jauchengrube unter dem Weg. Weg vernichten geht nicht, da es keine andere Zufahrt gibt, nur ein schmaler steiler Weg zur anderen Seite.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.09.2007, 17:04

Bebaut ist wenn ein Haus drauf steht. Wie wollen die einen Weg widmen auf dem ein Haus steht?
Man könnte ja auch erst mal eine Mauer und ein kleineres Tor errichten, hinter der Mauer einen Schuppen......

Noch kann man machen was man will.

Je höher die Schadeshöhe bei der Umwidmung desto mehr gewillt ist ein Richter das abzulehnen. Wenn das eine 4 spurige Autobahn ist und als solche benutzt wird spielt es keine Rolle wie das gewidmet ist

Klaus

Lony
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Rechte und Pflichten bei öffentlich rechtlichem Weg

Beitrag von Lony » 27.09.2007, 11:45

A hat nie von einer dreispurigen Straße gesprochen, von einem abgelegenem Weg, der früher von allen nebenstehenden Kleinbauern genutzt wurde. Da es keine Kleinbauern mehr gibt, sind diese 5 Grundstücke alles normale Wohngrundstücke. Der Weg ist nur einspurig befahrbar.
Zwischenzeitlich hat a Kenntnis erhalten, das es sich bereits seit 1993 als ein öffentlich rechtlicher Weg handelt (im Grundbuch steht nichts). Die Nachbarn wurden damals von der Stadt angeschrieben (gegen Unterschrift) A wurde nicht angeschrieben. Der Weg wurde daraufhin als öffentlich Rechtlicher Weg eingestuft, was von der Stadtverwaltung entschieden wurde.
A interessiert nun
a) welche Rechte und Pflichten verbleiben bei A
b) welche Rechte und Pflichten bei der Stadt

Klaus
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Beitrag von Klaus » 27.09.2007, 12:05

Schon mal ins Baulastenverzeichnis gesehen ?

Klaus

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Beitrag von Klaus » 27.09.2007, 12:16


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