Instandhaltungspflicht des Besitzers eines Privatweges
Moderator: Klaus
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 01.10.2007, 17:21
Instandhaltungspflicht des Besitzers eines Privatweges
Folgende Situation:
Mehrere Parteien (A, B und C) besitzen einen Weg (unasphaltierter Schotterweg in einem Park mit Villen) von etwa 300m Länge mit Grunddienstbarkeit Wegerecht für 3 weitere Parteien (D, E undF). A (Teil- Besitzer) will den Weg sehr aufwendig, und nach Meinung aller Übrigen unsinnig, neu pflastern lassen. Der Weg ist in einem grauenhaften Zustand (nicht zuletzt, weil D im vorderen Teil durch Baumaßnahmen an seinem Wohnhaus den Weg arg ramponiert hat. D (Wegeberechtigter) hat A (Teilbesitzer) aber angeboten, den Weg im vorderen Teil auf eigene Kosten wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen, was A ihm per einstweiliger Verfügung untersagt hat.) Es sind also dringend Maßnahmen zur gefahrlosen und unfallfreien Ausübung des Wegerechts notwendig. Der Weg wird auch von Post, Müllabfuhr und anderen Lieferanten (Heizöl LKW ca.20 t) genutzt (Gewohnheitsrecht seit über 50 Jahren?). A will nach eigener Aussage die Miteigentümer und Nutzer "weichkochen", bis sie seinem Plan zur Pflasterung des Weges zustimmen und sich entsprechend an den viel zu hohen Kosten beteiligen. Da die von A angestrebte Lösung aber sehr teuer ist (100-150.000,- €) und nach Meinung der Übrigen nur zu zunehmenden (Durchgangs-) Verkehr führt, will sie keiner mittragen.
Bei der preiswerteren und sinnvolleren Maßnahme wären auch C, D und F bereit, sich finanziell zu beteiligen. Diese Lösung würde ca. 30- 40.000,- € kosten und würde auch viel besser zum Parkcharakter passen. (B ist pleite und E weder an der einen noch an der anderen Lösung interessiert, weil ihre Nutzung eher sporadisch ist.) Nun die Frage: Gibt es eine Unterhaltspflicht, die Besitzer A, B und C zwingt, den Weg in einem verkehrgerechten Zustand zu halten, damit D, E und F gefahrlos ihr Wegerecht ausüben können? Kann dieses von den Wegeberechtigten per Verfügung erzwungen werden?
Mehrere Parteien (A, B und C) besitzen einen Weg (unasphaltierter Schotterweg in einem Park mit Villen) von etwa 300m Länge mit Grunddienstbarkeit Wegerecht für 3 weitere Parteien (D, E undF). A (Teil- Besitzer) will den Weg sehr aufwendig, und nach Meinung aller Übrigen unsinnig, neu pflastern lassen. Der Weg ist in einem grauenhaften Zustand (nicht zuletzt, weil D im vorderen Teil durch Baumaßnahmen an seinem Wohnhaus den Weg arg ramponiert hat. D (Wegeberechtigter) hat A (Teilbesitzer) aber angeboten, den Weg im vorderen Teil auf eigene Kosten wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen, was A ihm per einstweiliger Verfügung untersagt hat.) Es sind also dringend Maßnahmen zur gefahrlosen und unfallfreien Ausübung des Wegerechts notwendig. Der Weg wird auch von Post, Müllabfuhr und anderen Lieferanten (Heizöl LKW ca.20 t) genutzt (Gewohnheitsrecht seit über 50 Jahren?). A will nach eigener Aussage die Miteigentümer und Nutzer "weichkochen", bis sie seinem Plan zur Pflasterung des Weges zustimmen und sich entsprechend an den viel zu hohen Kosten beteiligen. Da die von A angestrebte Lösung aber sehr teuer ist (100-150.000,- €) und nach Meinung der Übrigen nur zu zunehmenden (Durchgangs-) Verkehr führt, will sie keiner mittragen.
Bei der preiswerteren und sinnvolleren Maßnahme wären auch C, D und F bereit, sich finanziell zu beteiligen. Diese Lösung würde ca. 30- 40.000,- € kosten und würde auch viel besser zum Parkcharakter passen. (B ist pleite und E weder an der einen noch an der anderen Lösung interessiert, weil ihre Nutzung eher sporadisch ist.) Nun die Frage: Gibt es eine Unterhaltspflicht, die Besitzer A, B und C zwingt, den Weg in einem verkehrgerechten Zustand zu halten, damit D, E und F gefahrlos ihr Wegerecht ausüben können? Kann dieses von den Wegeberechtigten per Verfügung erzwungen werden?
Zuletzt geändert von Felix Lupus am 01.10.2007, 23:21, insgesamt 1-mal geändert.
Artikel lesen
Nachbar verliert gegen Kinderlärm vor Gericht
Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.
Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Di.....
mehr Infos
Also über den Weg entscheiden die Eigentümer je nachdem wie deren Vertrag untereinander aussieht.
D,E,F haben ein Wegerecht und müssen es nicht hinnehmen das der Weg unpassierbar ist. Daher haben Sie Anspruch darauf das ABC es erlauben auf Kosten von DEF den Weg ordnungsgemäss wieder herstellen zu lassen.
DEF haben keinen Anspruch darauf das Post, Müllabfuhr und anderen Lieferanten (Heizöl LKW ca.20 t) den Weg nutzen. Es sei denn das steht im Grundbuch so drin. Die können laufen, die Mülleimer schieben oder einen Schlauch benutzen. Auch müssen DEF es nicht hinnehmen 20 Tonner über einen unbefestigten Weg fahren zu lassen.
Die Kosten an einem üblichen Weg tragen alle Parteien die den Weg benutzen gemeinsam und Anteilig der Nutzungshäufigkeit.
Klaus
D,E,F haben ein Wegerecht und müssen es nicht hinnehmen das der Weg unpassierbar ist. Daher haben Sie Anspruch darauf das ABC es erlauben auf Kosten von DEF den Weg ordnungsgemäss wieder herstellen zu lassen.
DEF haben keinen Anspruch darauf das Post, Müllabfuhr und anderen Lieferanten (Heizöl LKW ca.20 t) den Weg nutzen. Es sei denn das steht im Grundbuch so drin. Die können laufen, die Mülleimer schieben oder einen Schlauch benutzen. Auch müssen DEF es nicht hinnehmen 20 Tonner über einen unbefestigten Weg fahren zu lassen.
Die Kosten an einem üblichen Weg tragen alle Parteien die den Weg benutzen gemeinsam und Anteilig der Nutzungshäufigkeit.
Den Schaden muss er zahlen, aber das können die Eigentümer von einem Fachbetrieb machen lassen.A ihm per einstweiliger Verfügung untersagt hat
Klaus
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 01.10.2007, 17:21
DEF müssen sich an den Kosten (anteilig) beteiligen die üblich sind. Wenn also eine Kiesweg kaputt geht dann müssen die die wiederherstellung des Kiesweg mitfinanzieren. Bauen die einen mit Goldbarren dann tragen sie selbst die Mehrkosten.
Wenn B eh pleite ist werden sich die Eigentümer eh nie einigen. Es wäre also angebracht zu klagen um den Weg wieder in befahrbaren zustand zu versetzen (fall man NICHT MEHR DURCHKOMMT)
Das der Weg schei... aussieht und es beschwerlich ist durchzukommen ist kein Klagegrund.
Klaus
Die Schlaglöcher kann ja ein Unbekannter Nachts zuschütten.
Wenn B eh pleite ist werden sich die Eigentümer eh nie einigen. Es wäre also angebracht zu klagen um den Weg wieder in befahrbaren zustand zu versetzen (fall man NICHT MEHR DURCHKOMMT)
Das der Weg schei... aussieht und es beschwerlich ist durchzukommen ist kein Klagegrund.
Klaus
Die Schlaglöcher kann ja ein Unbekannter Nachts zuschütten.
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 01.10.2007, 17:21
Kostenteilung?
Haben dann die Eigentümer A, B und C entsprechend ihren Eigentumsanteilen einen höheren Anteil an den Instandhaltungskosten zu tragen, als die Wegeberechtigten D, E und F? Und wie sieht da dann die prozentuale Verteilung aus? D,E und F als Wegeberechtigte sehen wohl, daß sie durch die Ausübung ihres Wegerechtes zu einer Verschlechterung des Weges beitragen, ihnen leuchtet aber nicht ganz ein, daß sie für etwas zahlen sollen, was ihnen gar nicht gehört. Denn dafür haben A, B und C ja beim Erwerb der belasteten Grundstücke schon den Kaufpreis entsprechend reduziert, wenn sie geschickt verhandelt haben.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 83 Gäste