Privatweg - Rechte für alle gleich ?
Moderator: Klaus
Privatweg - Rechte für alle gleich ?
Hallo,
die fiktive Situation ist folgende: Drei hintereinanderliegende Häuser A,B,C (Eigentum) werden über eine Privatweg erschlossen, der zu jeweils 1/3 im Eigentum der Anlieger steht. Das letzte Stück des Weges endet blind, da einem vierten Anlieger die Möglichkeit gegeben werden sollte, auch sein Gartengrundstück bei einem Neubau anschließen zu können. Von diesem Recht hat derjenige jedoch noch nicht Gebrauch gemacht. So wird das letzte Stück (ca. 10 m) von letzten Eigentümer C als ständiger Parkplatz "mißbraucht". Dadurch entsteht keine Behinderung und wurde bisher von allen geduldet.
Der mittlere Anlieger B möchte jetzt auch ab und zu hiervon Gebrauch machen - gleiches Recht für alle. Das passt jedoch dem letzten Anlieger C nicht. Das letzte Stück des Weges würde ihm gehören, der mittlere Anlieger hätte dort nichts zu suchen !
Ich bin der Meinung, dass gleiches Recht für alle gilt: Also alle Eigentümer dürfen dort parken, keiner darf dies dem anderen verbieten oder das letzte Stück als alleiniges Eigentum deklarieren.
Der Weg gehört zwar allen drei Parteien jeweils zu 1/3, das kann jedoch m.E. nicht bedeuten, dass jedem das Stück Weg vor dem eigenen Grundstück tastsächlich gehört und er darüber bestimmen kann.
die fiktive Situation ist folgende: Drei hintereinanderliegende Häuser A,B,C (Eigentum) werden über eine Privatweg erschlossen, der zu jeweils 1/3 im Eigentum der Anlieger steht. Das letzte Stück des Weges endet blind, da einem vierten Anlieger die Möglichkeit gegeben werden sollte, auch sein Gartengrundstück bei einem Neubau anschließen zu können. Von diesem Recht hat derjenige jedoch noch nicht Gebrauch gemacht. So wird das letzte Stück (ca. 10 m) von letzten Eigentümer C als ständiger Parkplatz "mißbraucht". Dadurch entsteht keine Behinderung und wurde bisher von allen geduldet.
Der mittlere Anlieger B möchte jetzt auch ab und zu hiervon Gebrauch machen - gleiches Recht für alle. Das passt jedoch dem letzten Anlieger C nicht. Das letzte Stück des Weges würde ihm gehören, der mittlere Anlieger hätte dort nichts zu suchen !
Ich bin der Meinung, dass gleiches Recht für alle gilt: Also alle Eigentümer dürfen dort parken, keiner darf dies dem anderen verbieten oder das letzte Stück als alleiniges Eigentum deklarieren.
Der Weg gehört zwar allen drei Parteien jeweils zu 1/3, das kann jedoch m.E. nicht bedeuten, dass jedem das Stück Weg vor dem eigenen Grundstück tastsächlich gehört und er darüber bestimmen kann.
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Parkplatzidioten
Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....
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Der vierte wird man Pech haben, denn alle drei müssen zustimmen wenn das Erweitert werden soll.
Also das gemeinsame Grundstück (wenn es eines ist) wurde gegründet um den Zugang zu den Grundstücken zu gewähren. Die Nutzng als Parkplatz ist also nicht vereinbart worden.
Am einfachsten hält man eine Eigentümergemeinschaft ab und beschliesst den Parkplatz zu vermieten.
Sonst darf KEINER dort parken.
Jedoch siegt auch hier die Frechheit denn deswegen klagt eh keiner.
Vorher mal prüfen was genau im Grundbuch steht !!
Klaus
P.S. Bitte Fälle mit A und B kontruieren wie in den Regeln zu lesen
Also das gemeinsame Grundstück (wenn es eines ist) wurde gegründet um den Zugang zu den Grundstücken zu gewähren. Die Nutzng als Parkplatz ist also nicht vereinbart worden.
Am einfachsten hält man eine Eigentümergemeinschaft ab und beschliesst den Parkplatz zu vermieten.
Sonst darf KEINER dort parken.
Jedoch siegt auch hier die Frechheit denn deswegen klagt eh keiner.
Vorher mal prüfen was genau im Grundbuch steht !!
Klaus
P.S. Bitte Fälle mit A und B kontruieren wie in den Regeln zu lesen
Für eine Anmietung dürfte sich kein Interessent finden lassen, da das Wohngebiet aus Einfamilienhäusern mit entsprechendem Platzangebot besteht.
Die Häuser und der Privatweg wurden gleichzeitig durch einen Verkäufern veräußert (alter Garten). Der Vertrag für alle Käufer war identisch. Der Weg steht im Eigentum aller drei Käufer (A, B und C) zu gleichen Teilen. Im Vertrag ist lediglich von der Nutzung als Zuwegung die Rede. Die besondere Situation ergibt sich jetzt ja auch nur dadurch, dass der letzte Anschluss bisher nicht zustande kam.
Kann die Eigentümergemeinschaft jetzt mit 2 : 1 Stimme beschließen, dass dort gar nicht geparkt wird bzw. nur einem Anlieger (C) als alleinigem Nutzer das Parkrecht eingeräumt wird und Anlieger B somit in seinen Rechten beschnitten wird?
Die Häuser und der Privatweg wurden gleichzeitig durch einen Verkäufern veräußert (alter Garten). Der Vertrag für alle Käufer war identisch. Der Weg steht im Eigentum aller drei Käufer (A, B und C) zu gleichen Teilen. Im Vertrag ist lediglich von der Nutzung als Zuwegung die Rede. Die besondere Situation ergibt sich jetzt ja auch nur dadurch, dass der letzte Anschluss bisher nicht zustande kam.
Kann die Eigentümergemeinschaft jetzt mit 2 : 1 Stimme beschließen, dass dort gar nicht geparkt wird bzw. nur einem Anlieger (C) als alleinigem Nutzer das Parkrecht eingeräumt wird und Anlieger B somit in seinen Rechten beschnitten wird?
B und C haben doch InteresseFür eine Anmietung dürfte sich kein Interessent finden lassen, da das Wohngebiet aus Einfamilienhäusern mit entsprechendem Platzangebot besteht.
Dann müsst das vierte Grundstück wohl D auch einen Teil des Wegs besitzen und ebenso ein Wegerecht ? Sonst bestände kein Anlass der anderen dem nachträglich zuzutstimmen.Die Häuser und der Privatweg wurden gleichzeitig durch einen Verkäufern veräußert (alter Garten). Der Vertrag für alle Käufer war identisch. Der Weg steht im Eigentum aller drei Käufer (A, B und C) zu gleichen Teilen.
Wird am Schluss eh so sein das der Vierte eben das Glück hat auf dem Weg vor seinem Grundstück zu parken, da er nur sich selbetr im Weg steht. Das macht nun der Dritte.
Die Grundstücksinhaber können in einer Eigentümerversammlung
beschliessen den Dritten auf Unterlassung zu verklagen. Dazu reicht eine einfache Mehrheit.
Klaus
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- Registriert: 17.02.2007, 21:00
- Wohnort: bei den hinterwäldlern
3 Eigentümer
Alle drei sind Eigentümer des gesamten Weges zu jeweils 1/3. Wegerecht müßte dann nur einem evtl. vierten Anlieger eingeräumt werden.
Mir ist immer noch nicht klar, warum C einfach behaupten kann, dass alle anderen dort nichts zu suchen haben.
Mir ist immer noch nicht klar, warum C einfach behaupten kann, dass alle anderen dort nichts zu suchen haben.
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