Kann Wegerecht auch für andere Grundstücke gefordert werden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

andy
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Beitrag von andy » 31.10.2007, 07:06

Das wird so nichts.

Für so etwas gibt's eigentlich keine EV - kein Notfall. Wenn der Weg durch LKWs zerstört würde, und A trotz Aufforderung den LKW-Verkehr nicht unterlässt oder wenigstens finanzielle Sicherheiten böte, mit denen der Weg wieder hergestellt werden könnte, wäre das eher der Fall.

Die Richter werden stöhnen, denn hier scheinen sich ... hm ... sorry ... zwei Streithansel gefunden zu haben, die die Gerichte beschäftigen werden.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...



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Die Hecke muss weg !

Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr ü.....

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Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer » 31.10.2007, 10:09

andy hat geschrieben:Das wird so nichts.
warum nicht?
Für so etwas gibt's eigentlich keine EV - kein Notfall.
Der Container versperrte dem Eigentümer von d die Einfahrt und Ausfahrt und stand so im Tor, dass dieses sich nicht schließen lies, das zweite Tor wurde auch nicht geschlossen und der Hund ging bein unbeteiligten Nachbarn C spazieren und erschreckte dessen Kaninchen - das ist doch ein Notfall.
Die Richter werden stöhnen, denn hier scheinen sich ... hm ... sorry ... zwei Streithansel gefunden zu haben, die die Gerichte beschäftigen werden.
Dass A sich nicht voll daran hält, Widerspruch einlegt und in diesem Widerspruch das Recht reklamiert, auch sein Grundstück A über d zu versorgen muss dann halt die Gerichte beschäftigen. Daher die Eingangsfrage:
Darf er A über d anfahren, versorgen - oder nicht?
Gruß
M

Klaus
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Beitrag von Klaus » 31.10.2007, 10:18

Mir ist immer noch nicht ganz klar wer was benutzt.
Eine Verfügung d für A NICHT zu benutzen wäre sinnvller.
Wie denn nun das

Dagegen hat A Widerspruch eingelegt. In einem Schreiben deutet er schon an, dass der Hund ihn angegriffen hätte - lachhaft
Er kann auch andeuten der Papst wäre ne Frau in Stöckelschuhen. Es geht bei so einen Verfahren nur um das was beantragt wurde. Aa wird gewinnen und lange nachdem der Nachbar fertig ist ein Urteil besitzen :-)
Er wird voraussichtlich einen "Hundeschutzzaun"
Er kann fordern das man den Hund so hält das er niemanden "begrüsst" der den Weg nutzen will. Ob Leine, Einsperren oder Erschiessen ist egal.
Jedoch nur in einen eigenen Verfahren.
Und seit der Behauptung hat d eine Videokamera installiert
Gegen die wird er klagen und gewinnen :-)

Kein Verfahren wird so laufen wie gewünscht wenn alles und jedes in ein Verfahren gepresst wird.

Die Klage im Zuge einer einstweiligen Verfügung hätte lauten müssen: Ich komme mit meinem Wohnwagen nicht raus weil der Container im Weg steht, und morgen kommt Tante Hellen aus Amerika die damit nach Italien fährt.

Das ist eilig, einsehbar, klart und deutlich und kaum anders zu entscheiden.

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Tore nach der Passage zu hscliessen
Jeder Richter wird sagen: Wenn er alle 5 Minuten mit dem Schubkarren kommt ist das nicht zu verlangen.

Aa ist schlecht beraten eine Nachbarschaftsstreit vor Gericht auszufechten. Man nimmt sich eine klare einfache Sachen nach der anderen vor, bleibt vor Gericht ruhig und sachlich und gewinnt.

Nach einigen Verfahren wird der kein Geld mehr haben

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 31.10.2007, 10:51

Klaus hat geschrieben:Mir ist immer noch nicht ganz klar wer was benutzt.
Eine Verfügung d für A NICHT zu benutzen wäre sinnvller.
Wie denn nun das
Eigentümer A,a benutzt Wegerecht über d , das nur für a gilt, Schubkarren über d und a nach A zu transportieren und dort zu entleeren, weil er den Inhalt für A braucht. A liegt mit 12 m Breite an einr öffentlichen Straße an.
Die Klage im Zuge einer einstweiligen Verfügung hätte lauten müssen: Ich komme mit meinem Wohnwagen nicht raus weil der Container im Weg steht, und morgen kommt Tante Hellen aus Amerika die damit nach Italien fährt.
Das ist eilig, einsehbar, klart und deutlich und kaum anders zu entscheiden.
Die Klage lautete: " ich bekomme das Zugfahrzeug nicht hinein, mit dem ich den mit Baumschnitt beladenen Anhänger heraus ziehen will, weil der Container im Wege steht.

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Tore nach der Passage zu hscliessen
Jeder Richter wird sagen: Wenn er alle 5 Minuten mit dem Schubkarren kommt ist das nicht zu verlangen.
die Schubkarre darf er nur durchschieben, wenn sie für a bestimmt ist. Sie ist aber für das nicht herrschende Nachbargrundstück A bestimmt! Logischerweise gibt es auch keine Möglichkeit ständig mit Gütern für a durchzufahren, weil auf a nichts ist.
Man nimmt sich eine klare einfache Sachen nach der anderen vor, bleibt vor Gericht ruhig und sachlich und gewinnt.

Nach einigen Verfahren wird der kein Geld mehr haben
Das das vermutlich die beste Taktik ist, habe ich aus dieser Diskussion gelernt.
Gruß
M

Klaus
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Beitrag von Klaus » 31.10.2007, 11:03

Die Klage lautete: " ich bekomme das Zugfahrzeug nicht hinein, mit dem ich den mit Baumschnitt beladenen Anhänger heraus ziehen will, weil der Container im Wege steht.
Das ist doch mal gut

Bitte weiter berichten was da rauskommt. Wir sammeln hier Urteile :-)
Zuletzt geändert von Klaus am 31.10.2007, 14:12, insgesamt 1-mal geändert.

Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer » 31.10.2007, 14:00

Klaus hat geschrieben:
Das ist doch mal gut

Bitte weiter berichten was da rauskommt. Wir sammeln hier Urteile :-)
Außerdem wird in der EV von A gefordert, dass er, außer während des Durchgangs, die Tore geschlossen hält. ( lt. Urteil OLG ist ihm das zuzumuten).
Gruß
M

P.S. - alles Andere wird in einem zweiten Schritt kommen : Klage auf Unterlassung sein nicht herrschendes Grundstück über das Wegerecht zu versorgen.

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Beitrag von Eigentümer » 02.11.2007, 21:56

HI,
bei der Lektüre von Urteilen bin ich auf Bezüge zu Entscheidungen des BGH gestoßen. Eine könnte für mich wichtig sein :
BGHZ 44,171 ff
wo kann ich das nachlesen? _ Googlen hift dabei nicht weiter.
Gruß
M

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Beitrag von Klaus » 02.11.2007, 23:31

Eine könnte für mich wichtig sein :
Grüzi das freuen wir uns aber über einen Schweizer Gast. Ich hoffe es ist ihm klar das wir unterschiedliche Gesetze haben.

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol:

Also ich finde bei der Suche in Google sofort raus das "BGHZ" eine Schweizer Sache ist.

de.wikipedia.org/wiki/BGHZ

Was sollte bei dem Fall hier noch unklar sein ?

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 03.11.2007, 02:03

[quote="Klaus" Also ich finde bei der Suche in Google sofort raus das "BGHZ" eine Schweizer Sache ist.[/quote]
:D :D :D - dreimal preußisch kurz gelacht -
BGHZ scheint eine Abkürzung für BGHZivilsenat zu sein - aber das ist bisher lediglich eine Vermutung - . Die entsprechenden Urteile wurden veröffentlicht - wie ich mittlerweile herausgefunden habe - kann ich die als BGHZ veröffentlichen Urteile in der Hessischen Landesbibliothek - vor Ort - nachlesen, was ich nächste Woche auch tun werde.
Aber es wäre schon hilfreich, wenn mich einer, der schon Durchblick hat in dieses juristische System mal kurz einweisen würde! und wenn ich sie per Internet ( liegt VOR den im Internet veröffentlichten Urteilen des BGH) nachlesen könnte wäre mir das lieber.
Gruß
M

andy
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Beitrag von andy » 03.11.2007, 08:00

BGHZ - Sammlung der Eintscheidungen des BGH für Zivilsachen.

Ein Auschnitt aus BGHZ 44,171:

Hat der Eigentümer eines Grundstücks, für das eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen ist, auf diesem und einem benachbarten dritten Grundstück ein einheitliches Gebäude und einen einheitlichen Gewerbebetrieb errichtet, so wird die Ausübung des Wegerechts auch nicht etwa nur zeitweise unzulässig. Der Umfang der Berechtigung bemißt sich nunmehr nach dem Durchschnittsmaß der Nutzung aus der Zeit vor der Ausdehnung des Betriebes.
BGB § 1019
V. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 1965 [ 05.10.1965 ]

...
Allerdings ergeben sich Schwierigkeiten bei der praktischen Abgrenzung des zu berücksichtigenden Vorteils, den die Benutzung (hier: das Begehen und Befahren des Grundstücks der Klägerin) für das herrschende Grundstück (hier: K.-Straße 27) bietet, von dem nicht zu berücksichtigenden Vorteil, den sie für die übrigen Betriebsgrundstücke bietet. Aber diese Schwierigkeiten sind nicht unüberwindlich. Einen brauchbaren und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechenden Ausweg bietet vielmehr die dem Berufungsurteil zugrundeliegende hypothetische Betrachtungsweise, die der Rechtsordnung auch sonst nicht fremd ist: Wenn wegen der Einheitlichkeit des Gebäudes oder Geschäftsbetriebs auf den mehreren Grundstücken eine gesonderte Feststellung desjenigen Nutzungsteils, der wirklich auf das herrschende Grundstück entfällt, nicht möglich ist, so ist für den Umfang der zulässigen Dienstbarkeitsausübung maßgebend, welche Nutzung auf das herrschende Grundstück in der Gegenwart dann entfallen würde, wenn sich das Gebäude oder der Betrieb lediglich auf dem herrschenden Grundstück befände. Dabei kommt es wiederum auf die - hier hypothetische - Entwicklung an, die das herrschende Grundstück und sein Nutzungsbedarf unter Berücksichtigung des Fortschritts von Technik, Wirtschaft und Verkehr ohne willkürliche oder unvorhersehbare Veränderung durch den Eigentümer genommen hätte.
...

Und - OLG 19 U 12/93 Köln (lässt sich ergooglen) wendet dies auch für Wohngebäude an.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Klaus » 03.11.2007, 10:02

Irgendwie wars gesten wohl zu spät :-)
wenn mich einer, der schon Durchblick hat in dieses juristische System mal kurz einweisen würde
nennt man Anwalt - gibt hier nicht

Aber eins ist klar, eine Ausweitung des Wegerechts ist unzulässig. Jetzt muss man nur Argumente finden das es sich nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Damit der nächste Richter nicht auf die selbe Idee kommt. Die Geschichte der Grundstücke, deren tatsächliche Nutzung sprechen eben genau die Sprache, da es sich um einen Dungweg für die Hauptgebäude handelte.

Die Richter versuchen meisten den Grund der Eintragung, erweitert um die Zeit (Pferdegespann jetzt Auto) zu ermitteln. Und der was ja wohl nicht die bewirtschaftung des Weges. :-)

Klaus

P.S. Das ändert sich auch nicht durch noch so viele Quellen - unsere Richter entscheiden immer neu, wir sind nicht in USA

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Beitrag von Eigentümer » 03.11.2007, 11:17

@ andy:
Danke für die Begriffsklärung BGHZ.
Was noch fehlt ist das 44 bzw 171 usw und wie finde ich mich darin zurecht ?
Ich muss nämlich einen bestimmten Band anscheinend einer Zeitschrift in der Bibliothek bestellen - woher weiß ich welchen? Wie ist diese Zeitschrift organisiert?

Klaus hat geschrieben:Irgendwie wars gesten wohl zu spät :-)
wenn mich einer, der schon Durchblick hat in dieses juristische System mal kurz einweisen würde
nennt man Anwalt - gibt hier nicht

Aber eins ist klar, eine Ausweitung des Wegerechts ist unzulässig. Jetzt muss man nur Argumente finden das es sich nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Damit der nächste Richter nicht auf die selbe Idee kommt.
Ist eigentlich einfach, wenn man sich die Mühe macht zu suchen: Im gesamten BGB gibt es den Ausdruck " wirtschaftliche Einheit" nicht. Logischerweise gilt also die Grunddienstbarkeit nur dem darin festgelegten Grund und Boden. Wäre die wirtschaftliche Einheit herrschende Einheit, dann müsste sich daraus auch der Umkehrschluss ableiten lassen, nämlich, dass bei umgekehrter Eintragung ( in unserem Fall ein Wegerecht für d auf a eingetragen), dem Eigentümer von d das Wegerecht auch für die gesamte wirtschaftliche Einheit a,A zugute käme. Dann müsste bloß A sein Haus abreißen lassen, um d die Zufahrt von der öffentlichen Straße über A,a nach d zu ermöglichen.
Das klingt absurd, ist aber durchaus logisch, denn wenn Rechte ausgeweitet werden könnten, dann müssten auch Pflichten ausgeweitet werden!

Die Geschichte der Grundstücke, deren tatsächliche Nutzung sprechen eben genau die Sprache, da es sich um einen Dungweg für die Hauptgebäude handelte.
Das habe ich ja schon berichtet: Die Wegegrundstücke wurden separat für sich verkauft. Hätte man damals a...ohne Wegerecht verkauft, wären Inselgrundstücke ohne Zugang zun öffentlichen Weg entstanden. Also hat man im Verkaufsvertrag die Käufer dazu verpflichtet, diese Wegerechte einzurichten. Die Verkäufer waren nicht daran interessiert die Hausgrundstücke zu versorgen, sondern nur, die Wegegrundstücke möglichst schnell und einfach loszuwerden.
Die Richter versuchen meisten den Grund der Eintragung, erweitert um die Zeit (Pferdegespann jetzt Auto) zu ermitteln. Und der was ja wohl nicht die bewirtschaftung des Weges. :-)
Wie aus dem damaligen Vertrag hervorgeht halt doch!
:D
Gruß
M

Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.11.2007, 11:46

Was noch fehlt ist das 44 bzw 171 usw und wie finde ich mich darin zurecht ?
BGHZ ist die Abkürzung für eine Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, analog zur Sammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen, RGZ. In dieser Sammlung veröffentlichen die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen, die ihrer Meinung nach besonders wichtig sind. Auf Grund dieser Herausgeberschaft (Mitherausgeber sind noch die Mitglieder der Bundesanwaltschaft) wird die Sammlung BGHZ häufig fehlerhaft als „amtliche Sammlung“ bezeichnet, obwohl ihr der amtliche Charakter – vergleichbar mit den BVerfGE – fehlt.

Die einzelnen Entscheidungen werden in der Form „BGHZ 86, 240, 244“ oder „BGHZ 86, 240 (244)“ zitiert. Das bedeutet, dass die zitierte Entscheidung in Band 86 der Entscheidungssammlung steht und auf Seite 240 beginnt; die Stelle, auf die es dem Zitierenden ankommt, steht auf Seite 244.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden vom Carl Heymanns Verlag Köln verlegt. Mittlerweile erscheint BGHZ auch auf CD.


Woher ich gesten die Schweiz hatte kann ich heute nicht mehr finden. :lol:

Ach ja in Deutschland sind die Richter frei in Ihrer Entscheidung und ein Amtsrichter ist ganz besonders salomonisch, die Instanzen danach sind die Krähen die ja im selben Gericht sitzen. Erst vor dem BGH macht sich jemand die Mühe.
Daher bringt es wenig viele Quellen zu zitieren, mehr bringt es die größte Jammergeschichte vorzutragen.

Klaus

P.S. die Frage ist nach wie vor ob sich ein Verfahren lohnt, denn der Weg und das Wegerecht bleiben für a,b,c,d eh eingetragen.

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Beitrag von Eigentümer » 03.11.2007, 12:12

Klaus hat geschrieben: P.S. die Frage ist nach wie vor ob sich ein Verfahren lohnt, denn der Weg und das Wegerecht bleiben für a,b,c,d eh eingetragen.
Wenn A,a für sein Grundstück A immer wieder Container verwendet und damit d die Zufahrt versperrt und d während dieser Füll- und Entleerungsarbeiten auch noch offene Tore befürchten muss und das wochenlang oder sogar monatelang, dann ist es für d schon die Mühe wert, diesen unerlaubten - weil nicht fur a bestimmten - Tourismus zu unterbinden. Da dies in den letzten Jahren so war, ist es auch für die Zukunft zu befürchten. Jetzt einmal richtig Stress und dafür zukünftig Ruhe!
Schönen Dank für die Erklärung. BGHZ 44,171 finde ich also im Band 44...- jetzt werde ich das wohl auch finden.
Gruß
M

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