Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung der Mauer), Beleuchtungsanlage
Moderator: Klaus
Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung der Mauer), Beleuchtungsanlage
Guten Abend;
meine Suche im Forum bzw. Internet hat keinen Treffer ergeben, deshalb eröffne ich hier mal ein neues Thema.
Auf dem Grundstücksstreifen von A steht rechts eine 2 Meter hohe Mauer aus Backsteinen. Die Mauer ist circa 20 Meter lang. Dem Nachbarn B ist laut Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht über den Grundstücksstreifen auf sein links angrenzendes Grundstück, dass er als Garagenhof nutzt, eingetragen. Darüberhinaus besteht laut Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Mitbenutzung der auf dem Grundstück stehenden Mauer). Offensichtlich betrifft dies die genannte Mauer. Der Grundstückseigentümer B beabsichtigt nunmehr an dieser Mauer eine Beleuchtungsanlage, Lampen (mit bohren) einschließlich elektrischer Zu – und Ableitungen an der Maurer von einem Elektriker montieren zu lassen. Zur Info der Boden links von der Maurer gehört A.
Wie intensiv kann man sich nunmehr eine Beleuchtungsanlage vorstellen? Dürfen bzw. müssen die elektrischen Leitungen an der Mauer befestigt werden oder ist ein vergraben im Boden rechtens. Dürfen die Lampen auch oben auf die Maurer? Dann würde man sie von allen Seiten sehen können. In welcher Art und Weise muss dies vorher (terminiert?) angekündigt werden.
Gespräche mit der Nachbarschaft sind im Augenblick aufgrund der angespannten Situation wegen des Streits mit dem Fahrrecht nicht möglich. Daher soll eine glasklare schriftliche Ansage erfolgen, welche Arbeiten wann von B beauftragt werden.
Hat jemand eine Idee, wie das in der Praxis gehandhabt werden könnte?
Viele Grüße Jörg
meine Suche im Forum bzw. Internet hat keinen Treffer ergeben, deshalb eröffne ich hier mal ein neues Thema.
Auf dem Grundstücksstreifen von A steht rechts eine 2 Meter hohe Mauer aus Backsteinen. Die Mauer ist circa 20 Meter lang. Dem Nachbarn B ist laut Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht über den Grundstücksstreifen auf sein links angrenzendes Grundstück, dass er als Garagenhof nutzt, eingetragen. Darüberhinaus besteht laut Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Mitbenutzung der auf dem Grundstück stehenden Mauer). Offensichtlich betrifft dies die genannte Mauer. Der Grundstückseigentümer B beabsichtigt nunmehr an dieser Mauer eine Beleuchtungsanlage, Lampen (mit bohren) einschließlich elektrischer Zu – und Ableitungen an der Maurer von einem Elektriker montieren zu lassen. Zur Info der Boden links von der Maurer gehört A.
Wie intensiv kann man sich nunmehr eine Beleuchtungsanlage vorstellen? Dürfen bzw. müssen die elektrischen Leitungen an der Mauer befestigt werden oder ist ein vergraben im Boden rechtens. Dürfen die Lampen auch oben auf die Maurer? Dann würde man sie von allen Seiten sehen können. In welcher Art und Weise muss dies vorher (terminiert?) angekündigt werden.
Gespräche mit der Nachbarschaft sind im Augenblick aufgrund der angespannten Situation wegen des Streits mit dem Fahrrecht nicht möglich. Daher soll eine glasklare schriftliche Ansage erfolgen, welche Arbeiten wann von B beauftragt werden.
Hat jemand eine Idee, wie das in der Praxis gehandhabt werden könnte?
Viele Grüße Jörg
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Re: Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung der Mauer), Beleuchtungsanlage
Das bedeutet die Nutzung als Sicht und Einbruchschutz und als AbgrenzungDarüberhinaus besteht laut Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Mitbenutzung der auf dem Grundstück stehenden Mauer).
Das bedeutet man das das Grundstück überquerenaut Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht
Ein Lampenanbringrecht an die Mauer erkenne ich da nicht.
Es bleibt dunkelHat jemand eine Idee, wie das in der Praxis gehandhabt werden könnte?
Leider, es sei denn das Wäre ein 50km Waldweg zu Schule.
Wie weit sind denn die Beleuchtungen auf der Straße von einandere entfernt, vor Ort. Und wie weit die Straße vom eigenen Grundstück. ?
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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