Notwegerecht immer Pflicht?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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sterna
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Notwegerecht immer Pflicht?

Beitrag von sterna » 30.10.2007, 08:39

Also: A hat ein Grundstück der Bahn gekauft zu welchem der Sandweg gehört, den B nutzen muß, um zu seinem Grundstück und Haus zu gelangen. B ist selbständig und nutzt sein Haus auch als Werkstatt und Atelier. B hat das Grundstück vor 5 Jahren gekauft, im Kaufvertrag steht ein Wegerecht, vom Notar abgesegnet, welches aber olala nicht im Grundbuch steht...
A ist ein Bilderbuchwesen bekannter Sorte, dem es Freude bereitet, anderen und sich das Leben schwer zu machen...
Der Weg hat für ihn selbst und sein Grundstück keine Bedeutung, er wohnt hinter den Schienen und hat eine völlig andere Zuwegung, der Weg würde weiterhin nur von B und Nutzern der dahinter liegenden Weiden genutzt. Nun hat A den Von B genutzten Parkplatz vor Bs Haus gesperrt, weil der auf seinem Grundstück liegt, der Weg ist nur noch zum Be- und Entladen befahrbar, das Auto von B muß jetzt in dessen kleinen Vorgarten stehen und wenn es nicht hinpaßt, 100 m weiter vorn, wohlgemerkt alles am Dorfrand, wo jede Menge Platz ist...
Gäste dürfen laut A gar nicht mehr zu B fahren, sie müssen gleich vorne auf dem Sandplatz vor dem winzigen ehemaligen Bahnhof bleiben. Neulich kam ein Bekannter von B zu Besuch und LIEF über den Weg, als vom 100 m entfernten A-Haus As bessere Hälfte angerannt kam und den Besuch fragte, was dieser auf As Grundstück zu suchen habe. Dieser antwortete ungehalten, er wisse schon wohin er wolle, aber A2 ließ nicht locker und so wurde der Besucher pampig, weil er sich in seiner persönlichen Freiheit und seinem gesunden Menschenverstand durch A beschnitten fühlte, zumal wirklich kein Grund für A besteht, die Wegnutzung zu behindern, da er davon nichts merken würde, wäre er ein normaler Mensch. Es ist unklar wie A2 es bemerkt hat, daß der Besucher dort langlief - das ging nur per lauern... Nun kam A so richtig in Fahrt, er erschien mit A2 bei B, klopfte immerhin, um drinnen einen Schwall von Beleidigungen und Drohungen gegen B auszustoßen im Beisein des den Streß zu verantwortenden Besuches. A nahm den Vorfall, den er selbst durch sein Verhalten provoziert hatte zum Anlaß, den Weg nun zum Befahren ganz zu sperren und einen Pfahl einzubauen, der am nächsten Morgen stand...
B weiß gar nicht so recht wie ihm geschieht als äußerst friedlichem Menschen, der sich der Willkür des Nachbarn ausgeliefert sieht. Finanziell ist für ihn auch kein Rechtsstreit drin, er hat aber trotzdem eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung beantragt, welche vor Gericht gescheitert ist, obwohl der Richter bei der Anhörung der Parteien sehr B-freundlich war und A für sein Verhalten ermahnte.
Frage: Muß A ein Notwegerecht einräumen für den bestehenden Weg und beinhaltet dieses auch ein Befahren, damit B seine schweren Waren in seinen Schuppen stellen kann, was 2 mal/Woche geschieht, es ist ihm eigentlich nicht zuzumuten, diese 100-200 m zu schleppen, außerdem stehen zukünftig noch Baumaßnahmen am Haus an und B arbeitet auch beruflich mit Baustoffen, die nur über diesen Weg von und zum Grundstück gelangen können.
Ist die Sperrung widerrechtlich?
Wer ist haftbar zu machen für das mitverkaufte, aber nicht eingetragene Wegerecht, denn der Notar behauptet, das Bauamt wäre schuld und hätte irgendetwas unterlassen.?
Hier liegt ja nunmehr auch eine Wertminderung von Bs Grundstück vor...
Na, wie liegen die Dinge - Klaus?
Hat B eine Chance auf ein bißchen Frieden und muß nicht sowieso der Weg befahrbar bleiben für Feuerwehr, Abwasserbetrieb und Müllabfuhr und Post u.a. ?



Artikel lesen
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen

In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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Rainer
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Beitrag von Rainer » 30.10.2007, 08:47

Wenn das Wegerecht in dem Notarvertrag ordnungsgemäß bewilligt wurde, kann auch jetzt noch jederzeit ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt werden.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.10.2007, 08:48

A hätte sich etwas besser informieren müssen.

Erst mal hätte man vereinbaren müssen das das Wegerecht ins Grundbuch eingetragen wird. Jetzt hat man nur einen Vertrag der für den nächsten Besitzer nicht mehr gilt. ´Der Notar soll das eben nachholen wenn es vereinbart war

Gehn wir mal davon aus das ein Fahrrecht vereinbart wurde. Um dieses Recht zu nutzen ist es notwendig auf sein eigenes Grundstück zu fahren. Ist dort kein Platz kann man nicht einfach Nachbars Grundstück oder den Weg nutzen. Das ist im Wegerecht nicht vereinbart.

Das man nun die Waren schleppen muss ist nicht Problem des Nachbarn. Es gibt Leiterwagen und Schubkarren.

Kommt man mit einem Fahrzeug (Smart) auf sein eigenes Grundstück darf der Nachbar den Weg nicht versperren. Dagegen kann man per einstweiliger Verfügung vorgehen. Man hat ja den Vertrag.

Der Nachbar kann dann per einstweiliger das Halten, Parken auf dem Weg untersagen.

Übrigens Feuerwehr hat Schlauch, Krankenwagen Trage und der Mülleimer Rollen. der Postbote Füsse.

Klaus

P.S. Ich würde erst mal für die vergessene Eintragung sorgen, dann einen Parkplatz einrichten dann klagen.
P.S. Ein Notwegerecht muss man auch zahlen !

sterna
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Beitrag von sterna » 04.11.2007, 08:28

B hat noch einmal im Kaufvertrag nachgeschaut. Dort ist nun kein ausgesprochenes Wegerecht zu finden, sondern ein Satz, der unter RECHTSMÄNGELHAFTUNG steht, der besagt, daß der Veräußerer Zugang und Zufahrt zum Vertragsgegenstand über einen unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gemeindeweg versichert .
Hier liegt nun das grundlegende Problem.
Durch den Eigentümerwechsel an A wurde für B erst ersichtlich, daß der öffentliche Weg 50 Meter vor seinem Grundstück endet und über nunmehr As Grundstück zwar bis zu Bs Grundstück und noch weiter verläuft, aber diese 50 Meter Weg nicht öffentlich sind, sondern zu As Grundstück gehören. Dies ist aus der Flurkarte auch ersichtlich, wo nur der öffentl. Weg eingezeichnet ist und der restliche Weg nicht existiert.
B hat leider beim Kauf dem Notar und dem Veräußerer vertraut und sah keine Veranlassung, dies durch weitere Instanzen zu überprüfen.

Grundstück B ist seit 1970 zu Wohnzwecken ausgeschrieben (vorher Lager für Agrarprodukte und davor –seit 1945- Garage für Landmaschinen).
Mindestens seit dem besteht dieser Weg über As Grundstück für Personen und Fahrzeuge, die zu Bs Grundstück, bzw. zu dahinter liegenden Ackerflächen wollten.
Gibt es für diesen 'eingetretenen' Weg, oder auch uralter Landweg, der seit ca. 50 Jahren als solcher fungiert – so etwas, wie ein Bestandsrecht?

Hat es eine Bedeutung für die Klärung der Zuwegung, das Grundstück A kein Wohnhaus ist (Lagerhaus)?

Hätte der Notar die Aussage des Veräußerers zum Wegerecht überprüfen müssen?

Hatte der Veräußerer mit seiner Aussage vielleicht recht, da sich Grundstück A zum Zeitpunkt des Verkaufes von Grundstück B Eigentum der Deutschen Bahn war und damit öffentliches Gelände?
Bestünde hiermit ein Bestandschutz für den jahrzehntelang genutzten und geduldeten Weg, der nunmehr zu Privatglände wurde, aber nur, weil dieser Weg nicht in der Flurkarte verzeichnet ist, bzw. keine öffentl. Widmung erfuhr?
Hätte die Bahn den öffentl. Charakter des Weges bei Veräußerung des Grundstückes erhalten müssen, oder zumindest ein Wegerecht für das angrenzende Grundstück von B sichern müssen, welches sonst keine Zufahrt mehr hat?

Hätte das Bauordnungsamt für B überhaupt eine Baugenehmigung (für Sanierung) erteilen dürfen, trotzdem das Wohnhaus von B, für sie aus der Flurkarte ersichtlich, keine öffentliche Zuwegung hatte.?
Wie ist es möglich, daß ein jahrzehntelang bestehender, zum Landwegesystem gehörender Weg über ein öffentliches Grundstück, durch Verkauf des Grundstückes plötzlich Privateigentum wird und nicht vorher mit einem Wegerecht für das in Außenlage befindliche Nachbargrundstück ausgestattet wurde und vor allem überhaupt als Weg in die Flurkarte eingetragen wird.....? Wer ist für solch ein Chaos verantwortlich zu machen?

Was beinhaltet eigentlich ein Notwegerecht? Unter welchen Umständen muß weiterhin die Zufahrt gewährleistet sein und für wen? Besteht das Notwegerecht in jedem Fall und automatisch wenn wie hier geschehen, der neue Eigentümer den Weg als Zufahrt sperrt? Oder muß es richterlich festgelegt werden?

Danke für diese Seite, die doch recht aufschlußreich ist!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.11.2007, 10:18

Also mal die Sachen trennen.

1. Wegerecht.
Egal was man für Verträge macht davon bekommt man kein Wegerecht über fremde Grundstücke. Also kann man an dem fremden Weg höchstens ein Notwegrecht bekommen (zu Fuss). Dafür muss man notfalls eine Notwegerente zahlen. Da der Nachbar nur den Fahrweg versperrt hat, muss man nichts tun. Bestandsschutz, Gewohnheitsrecht gibts nicht.

2. Da das Grundstück bebaut ist könnte eine Baulast bestehen. Mal prüfen, die bringt aber dem Eigentümer nichts. Evtl. könnte man die Gemeinde dazu bringen den Weg öffentlich zu widmen, aber ob die da mitmachen

3. Haftung,
Da der Veräußerer eine Zufahrt und ein Zugang zum einem unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gemeindeweg versichert hatte ist er Schadenersatzpflichtig.

Das Problem wird sein, das man höchsten Geld als Aufgleich bekommen kann. Denn der neue Nachbar kann sich darauf verlassen das sein Grundstück unbelastet ist wenn nichts im Grundbuch steht.

Man könnte Prüfen ob eines der hinterliegenden Grundstücke ein Fahrrecht eingetragen hat und von dem ein paar Meter Land pachten, denn auch ein Mieter darf dann den Weg nutzen.

Klaus

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