Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
Moderator: Klaus
Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
Hallo zusammen,
A haben zum Glück keinen Nachbarschaftsstreit. A Nachbar darf bei A jederzeit über das Grundstück und A bei B. Jedes Grundstück hat zusätzlich noch einen eigenen Zugang zu einer Straße. Beide haben Einträge im Grundbuch.
Folgendes habe ich in unserem Grundbuchauszug gefunden:
„Die jeweiligen Eigentümer der Nachbarparzelle Flurstück Nr. X, haben das Recht, das belastete Grundstück an seiner Ostgrenze entlang in der Weise zu benutzen, dass sie dem Flurstück Nr. X und dem Gemeindeweg Nr. Y bereits in einer Breite von 3m angelegten Verbindungsweg jederzeit befahren können. Eingetragen am 19. März 1934 hierher übertragen am 5. Mai 1970.“
Diese Eintragung bezieht sich auf die laufende Nummer 3 der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis vom Grundbuch. Die Nr. 3 nenne ich jetzt mal Flurstück Nr. Z.
Frage 1:
A gehe davon aus, dass damit das Wegerecht eindeutig definiert ist?
Allerdings existiert das Flurstück Nr. X nicht mehr bzw. wird heute anders benannt (Flurbereinigung?). Das habe A mit Hilfe von alten Karten herausgefunden.
Frage 2:
Die oben genannte Verbindung von 3m existiert in dieser Form nicht mehr, da zum Flurstück Nr. Z irgendwann mal Flurstück Z1 mit dazu gekommen ist. Dieses ist ca. 1,5m breit und verläuft auf der gesamten Grundstückbreite. Daher wurde der Weg an die neue Grundstücksgrenze verlegt. Der Nachbar hat das auf seinem Grundstück auch so getan. Im Laufe der letzten Jahrzehnte fanden bei B und bei A diverse bauliche Veränderungen statt.
So ist der eigentliche 3m breite, parallel zum Haus verlaufende Weg, nun bei A über 4,5m breit und bei B wurde daraus eine Parkfläche, da auch von B weitere Flurstücke erworben wurden. Dort wo die beiden Grundstücke (ohne die Flurstückerweiterungen) früher mal aneinander grenzten, steht eine kleine Mauer, gemeinschaftlich erreichtet um mehr Gartenfläche zu haben. Die Mauer steht genau auf der Grenze und durchkreuzt den alten Weg auf 1,5m. Die Grundstücke sind weiterhin miteinander verbunden und können über die gepflasterten Wege befahren werden.
Gilt damit überhaupt noch was im Grundbuch steht? Der Weg und damit auch das Recht (?), sind in den letzten 40 Jahren eigentlich nur um 1,5m verschoben worden.
Viele Grüße
Ein glücklicher Nachbar
A haben zum Glück keinen Nachbarschaftsstreit. A Nachbar darf bei A jederzeit über das Grundstück und A bei B. Jedes Grundstück hat zusätzlich noch einen eigenen Zugang zu einer Straße. Beide haben Einträge im Grundbuch.
Folgendes habe ich in unserem Grundbuchauszug gefunden:
„Die jeweiligen Eigentümer der Nachbarparzelle Flurstück Nr. X, haben das Recht, das belastete Grundstück an seiner Ostgrenze entlang in der Weise zu benutzen, dass sie dem Flurstück Nr. X und dem Gemeindeweg Nr. Y bereits in einer Breite von 3m angelegten Verbindungsweg jederzeit befahren können. Eingetragen am 19. März 1934 hierher übertragen am 5. Mai 1970.“
Diese Eintragung bezieht sich auf die laufende Nummer 3 der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis vom Grundbuch. Die Nr. 3 nenne ich jetzt mal Flurstück Nr. Z.
Frage 1:
A gehe davon aus, dass damit das Wegerecht eindeutig definiert ist?
Allerdings existiert das Flurstück Nr. X nicht mehr bzw. wird heute anders benannt (Flurbereinigung?). Das habe A mit Hilfe von alten Karten herausgefunden.
Frage 2:
Die oben genannte Verbindung von 3m existiert in dieser Form nicht mehr, da zum Flurstück Nr. Z irgendwann mal Flurstück Z1 mit dazu gekommen ist. Dieses ist ca. 1,5m breit und verläuft auf der gesamten Grundstückbreite. Daher wurde der Weg an die neue Grundstücksgrenze verlegt. Der Nachbar hat das auf seinem Grundstück auch so getan. Im Laufe der letzten Jahrzehnte fanden bei B und bei A diverse bauliche Veränderungen statt.
So ist der eigentliche 3m breite, parallel zum Haus verlaufende Weg, nun bei A über 4,5m breit und bei B wurde daraus eine Parkfläche, da auch von B weitere Flurstücke erworben wurden. Dort wo die beiden Grundstücke (ohne die Flurstückerweiterungen) früher mal aneinander grenzten, steht eine kleine Mauer, gemeinschaftlich erreichtet um mehr Gartenfläche zu haben. Die Mauer steht genau auf der Grenze und durchkreuzt den alten Weg auf 1,5m. Die Grundstücke sind weiterhin miteinander verbunden und können über die gepflasterten Wege befahren werden.
Gilt damit überhaupt noch was im Grundbuch steht? Der Weg und damit auch das Recht (?), sind in den letzten 40 Jahren eigentlich nur um 1,5m verschoben worden.
Viele Grüße
Ein glücklicher Nachbar
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Re: Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
A hat ein Fahrrecht auf B. Vor Ort sieht man eine Spur im Dreck. Das ist ein Wegerecht mit dem man mit dem Fahrzeug von irgendwo über das Grundstück B kommt und auf A zum stehen kommt.
So nun können die beiden die Grundstücke quer stellen umbenennen oder blau anmalen. Erweitern und Reduzieren. Auf der ursprünglichen Fläche bleibt das Wegerecht bestehen.
Jedoch wenn irgendjemand die Nutzung unmöglich macht, zb. durch ein Haus auf dem Weg oder eine Mauer. Und keiner innerhalb der Verjährung den Abriss verlangt. Dann wäre das Wegerecht verwirkt und man kann die Entfernung aus dem Grundbuch verlangen. Ebenso wenn es nirgends hinführen würde, denn es ist ein Überquerungsrecht.
So nun können die beiden die Grundstücke quer stellen umbenennen oder blau anmalen. Erweitern und Reduzieren. Auf der ursprünglichen Fläche bleibt das Wegerecht bestehen.
Jedoch wenn irgendjemand die Nutzung unmöglich macht, zb. durch ein Haus auf dem Weg oder eine Mauer. Und keiner innerhalb der Verjährung den Abriss verlangt. Dann wäre das Wegerecht verwirkt und man kann die Entfernung aus dem Grundbuch verlangen. Ebenso wenn es nirgends hinführen würde, denn es ist ein Überquerungsrecht.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
Vielen Dank für die Anwort.
Ist mit der Verjährung § 1028 BGB gemeint? Ich finde da leider keine Fristen. Die Mauer steht da schon ewig, definitiv über 30 Jahre.
Wenn verjährt, müssen A und B sich gegenseitig die Löschung genehmigen?
Überquerungsrecht? Muss das auch ins Grundbuch? Oder besser einen Vertrag zwischen A und B, falls es mal zum Verkauf eines der Grundstücke kommt.
Ist mit der Verjährung § 1028 BGB gemeint? Ich finde da leider keine Fristen. Die Mauer steht da schon ewig, definitiv über 30 Jahre.
Wenn verjährt, müssen A und B sich gegenseitig die Löschung genehmigen?
Überquerungsrecht? Muss das auch ins Grundbuch? Oder besser einen Vertrag zwischen A und B, falls es mal zum Verkauf eines der Grundstücke kommt.
Re: Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
30 Jahren waren die alten Fristen, die sind heute sogar kürzer.
Einer stellt einen Antrag und dann wird sein Grundbuch bereinigt (das Recht in seinem Grundbuch zugunsten des Nachbarn gelöscht).
Also jeder für sich.
Reist der Nachbar die Mauer ab, wird der Antrag keinen Erfolg haben. Baut er eine Treppe oder Tür auch nicht.
Einer stellt einen Antrag und dann wird sein Grundbuch bereinigt (das Recht in seinem Grundbuch zugunsten des Nachbarn gelöscht).
Also jeder für sich.
Reist der Nachbar die Mauer ab, wird der Antrag keinen Erfolg haben. Baut er eine Treppe oder Tür auch nicht.
Ein Fahr, Wegerecht oder Gehrecht ist ein Überquerungsrecht Rumstehen ist nicht erlaubtÜberquerungsrecht? Muss das auch ins Grundbuch?
Nur was im grundbuch steht hat Bestand. Sobald es A und B die grundstücke nicht mehr besitzen wäre ein Vertrag hinfälligOder besser einen Vertrag zwischen A und B, falls es mal zum Verkauf eines der Grundstücke kommt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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