Zusammengelegtes Wegerecht- Rückbau
Moderator: Klaus
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- Registriert: 21.03.2022, 21:57
Zusammengelegtes Wegerecht- Rückbau
Hallo liebe Forumsgemeinschaft
Wir sind hier 4 Häuser, 2 vorne und 2 hinten
A gibt B Wegerecht. C gibt D Wegerecht (alles im Grundbuch eingetragen je 3 M). Weil es Sinn machte, da die Wege nebeneinander liegen, legte A und C das Wegerecht zusammen (ohne Eintrag) auf insgesamt 4 Meter. A und C gewannen 1 Meter und C und D haben einen breiteren Weg und eine breitere Einfahrt. 20 Jahre ging das gut. Vor 6 Jahren wurde B verkauft und heute kündigte er an Klage einzureichen, mit der Begründung "ordnungsgemäße Zustände" herzustellen auf die Bereitstellung seines Wegerechts ausschließlich auf dem eingetragenem Grundstück. Und zwar Zentimeter genau. D. h. es müssen Bäume gefällt, Mauern eingerissen und Parkplätze verlegt werden. (von A und C) Teilweise wegen 5 cm. Die Suche nach einem Rechtsbeistand läuft, aber das traf uns nun doch alle überraschend und ich würde gerne wissen, ob er darauf bestehen kann oder ob er es hinzunehmen hat einen breiteren Weg zu haben der aber nicht vollständig über das eingetragene Grundstück verläuft. Und ob er eine Toleranz hinnehmen muss auf die 3 Meter (wie zB. die Breite eine Zaunpfahls)
Wir sind hier 4 Häuser, 2 vorne und 2 hinten
A gibt B Wegerecht. C gibt D Wegerecht (alles im Grundbuch eingetragen je 3 M). Weil es Sinn machte, da die Wege nebeneinander liegen, legte A und C das Wegerecht zusammen (ohne Eintrag) auf insgesamt 4 Meter. A und C gewannen 1 Meter und C und D haben einen breiteren Weg und eine breitere Einfahrt. 20 Jahre ging das gut. Vor 6 Jahren wurde B verkauft und heute kündigte er an Klage einzureichen, mit der Begründung "ordnungsgemäße Zustände" herzustellen auf die Bereitstellung seines Wegerechts ausschließlich auf dem eingetragenem Grundstück. Und zwar Zentimeter genau. D. h. es müssen Bäume gefällt, Mauern eingerissen und Parkplätze verlegt werden. (von A und C) Teilweise wegen 5 cm. Die Suche nach einem Rechtsbeistand läuft, aber das traf uns nun doch alle überraschend und ich würde gerne wissen, ob er darauf bestehen kann oder ob er es hinzunehmen hat einen breiteren Weg zu haben der aber nicht vollständig über das eingetragene Grundstück verläuft. Und ob er eine Toleranz hinnehmen muss auf die 3 Meter (wie zB. die Breite eine Zaunpfahls)
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Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber
Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....
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Re: Zusammengelegtes Wegerecht- Rückbau
Kann man sich ohne Zeichnung so schwer vor stellen.
Der Nachbar hat zwar einen Beseitigungsanspruch §1004 BGB der aber verjährt. Früher waren es mal 30 Jahre, ich glaube mittlerweile kürzer.
Ich würde dem Anwalt des Streitenden kurz und Knapp mitteilen das A und B den Weg in der Mitte trennen werden und enen Zaun errichten. Da der Weg dann zu schmal ist, weil die seit mehr als 30 jahre stehende Mauern und Bäume nicht entfernt werden müssen. Dazu überlegenen Sie einen Löschungsantrag zu stellen. Da das Fahrecht nicht mehr nutzbar ist. Dann fällt der Tod um.
Aber normalerweise enmpfehle ich mit gegnerischen Anwälten erst gar nicht zu kommunizieren, selbst vor das Schiedsgericht muss man nicht gehen,
Wegerechte sind keine 3 Meter sondern ihre Ausführungsfläche ist auf den 3 Metern
Es wäre nun wichtig zu ermitteln welcher "Aufbau" und "Pflanze" zu welchem Zeitpunkt errichtet wurde. Jetzt aber nicht dem Gegner erzähle für den ist als 30 Jahr her wenn er fragt. Es ist an ihm das Gegenteil zu beweisen. Eine eigenen Anwalt braucht man erst wenn die Klage tatsächlich kommt. Vorher gibt es ein Schiedsverfahren. Nein sagen kann man auch alleine oder nan geht nicht hin
NICHT VERGLEICHEN WENN MAN IM RECHT IST - diese Vergleiche sind kaum was Wert, lieber untergehen als vergleichen
Wenn man eh am Ende bei so was dazu neigt den .... einzuziehen, sollte man das am Anfang machen
http://www.freier-goetz.de/aktuelles/vo ... verjaehrt/
Der Nachbar hat zwar einen Beseitigungsanspruch §1004 BGB der aber verjährt. Früher waren es mal 30 Jahre, ich glaube mittlerweile kürzer.
Ich würde dem Anwalt des Streitenden kurz und Knapp mitteilen das A und B den Weg in der Mitte trennen werden und enen Zaun errichten. Da der Weg dann zu schmal ist, weil die seit mehr als 30 jahre stehende Mauern und Bäume nicht entfernt werden müssen. Dazu überlegenen Sie einen Löschungsantrag zu stellen. Da das Fahrecht nicht mehr nutzbar ist. Dann fällt der Tod um.
Aber normalerweise enmpfehle ich mit gegnerischen Anwälten erst gar nicht zu kommunizieren, selbst vor das Schiedsgericht muss man nicht gehen,
Wegerechte sind keine 3 Meter sondern ihre Ausführungsfläche ist auf den 3 Metern
Es wäre nun wichtig zu ermitteln welcher "Aufbau" und "Pflanze" zu welchem Zeitpunkt errichtet wurde. Jetzt aber nicht dem Gegner erzähle für den ist als 30 Jahr her wenn er fragt. Es ist an ihm das Gegenteil zu beweisen. Eine eigenen Anwalt braucht man erst wenn die Klage tatsächlich kommt. Vorher gibt es ein Schiedsverfahren. Nein sagen kann man auch alleine oder nan geht nicht hin
NICHT VERGLEICHEN WENN MAN IM RECHT IST - diese Vergleiche sind kaum was Wert, lieber untergehen als vergleichen
Wenn man eh am Ende bei so was dazu neigt den .... einzuziehen, sollte man das am Anfang machen
http://www.freier-goetz.de/aktuelles/vo ... verjaehrt/
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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