Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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cn3boj00
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Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Beitrag von cn3boj00 » 12.02.2024, 19:26

Familie A hat vor 25 Jahren ein Baugrundstück "auf der grünen Wiese" von einer Immobilienfirma erworben. Das Grundstück wurde lastenfrei erworben, der Verkäufer haftete aber nicht für altrechtliche Dienstbarkeiten. Beim Bau des Hauses im gleichen Jahr wurde eine Drainageleitung aufgefunden und beschädigt. Um zukünftige Beeinträchtigungen auszuschließen hat die Tiefbaufirma die Leitung an die Dachentwässerung des Hauses angeschlossen und den Bauherr informiert. Der genaue Zweck und die Herkunft der Leitung war zunächst unbekannt. Gas Grundstück grenzt an einen Acker, und Familie A fand beim Spazierengehen auf den Feldwegen einen Schacht. Der Acker gehörte Landwirt B, der erklärte, dass hier mehrere Drainageleitungen einmündeten, die über eine Leitung in einen Teich abfließen konnten. Er hatte den Schacht und die Leitung irgendwann nach 1990 errichtet, als er das Feld erwarb.
Die Leitung verlief dabei durch die neuen Baugrundstücke, und der Zweck und die Herkunft war somit geklärt. Allerdings hatte Landwirt B den Acker inzwischen an einen anderen Landwirt C verkauft, der nun Eigentümer de Schachtes und der Leitung ist.
Dazu hätte ich gern gewusst, welche Rechte nun die Parteien A und C bezüglich der Leitung haben. Muss C die Leitung entfernen, wenn A das verlangt, da kein Leitungsecht vorliegt? Muss A die Leitung dulden, da die Sache verjährt ist? Kann A die Leitung auf seinem Grundstück entfernen, da sie in seinen Besitz übergegangen ist? Ich wäre für ein wenig Aufklärung sehr dankbar.
Viele Grüße Jobo



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Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

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Klaus
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Re: Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Beitrag von Klaus » 12.02.2024, 22:46

Es gab irgendwann eine Vereinbarung der Grundbesitzer diese Leitungen zu legen und nutzen. Nach Treu und Glauben können sich alle darauf verlassen das dies solange bleibt wie die Leitungen liegen.
Das geht ach auf die Nachfolger über.
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Re: Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Beitrag von cn3boj00 » 13.02.2024, 11:19

Vielen Dank. Es gab aber keine Vereinbarungen. Es war alles Grünland, dass dem Landwirt B gehörte, der den Schacht gebaut und die Leitung gelegt hat. Dann wurde ein Teil der Wiese wohl vom ihm an die Immobilienfirma verkauft, die es als Wohngrundstücke erschlossen hat und weiterverkauft hat. Dabei ist die Leitung wohl in Vergessenheit geraten. Sie war nirgendwo eingezeichnet und niemand hat eine Dienstbarkeit dafür begründet. Dann wurde sie beim Bau der Häuser zerstört und das vom Feld kommende Ende beim neuen Grundeigentümer A an den Dachrinnenabfluss angeschlossen. Dabei gab es aber keinerlei wassertechnische Planungen, welchen Einfluss ein möglicher erheblicher zusätzlicher Wassereintrag auf die Dachentwässerung haben kann, woraus sich nun der Konflikt ergibt.
Viele Grüße Jobo

Klaus
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Re: Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Beitrag von Klaus » 13.02.2024, 13:02

Alles gehörte dem Bauern B der es nutzt und noch eine WIese behalten hat. Er ging wohl davon aus das die Leitung so bleibt (Treu und Gauben) als er verkaufte. Da der Neue die reparierte gab es wohl eine Ansprache.

Neu legen oder entfernen ist nicht, solange die Leitungen besten, bleiben Sie

Man könnte mal mit den Abwasseramt sprechen ob das alles so genemigt ist. Denn Abwässer kosten ja mittlerweile auch Geld. Und man kann nicht einfach ein Feld über den Regenwasserkanal anführen. Dabei gleich mal das Baulastenverzeichnis einsehen - evtl. sind die Leitungen da vermerkt
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Re: Leitungsrecht für Abwasserleitung von einem Feld

Beitrag von cn3boj00 » 14.02.2024, 14:46

Auf dem Weg, den die Abwasserleitung nahm, wurden mindestens 2 Häuser gebaut. Zu glauben, dass dabei eine Leitung in vlt. 1m Tiefe erhalten bleibt ist doch ganz schön blauäugig.
Die Wasserbehörde wurde bereits kontaktiert, aber keine Reaktion bisher.
Vlt. gilt ja auch das Meliorationsanlagengesetz §14. Die eigentliche Drainage besteht aus Tonrohren, die zu DDR Zeiten verlegt wurden, nur diese Abflussleitung wurde nach 1990 von B gelegt. Dort steht zwar drin, dass A die Leitung dulden muss, aber auch, dass C dafür zu einem Entgelt verpflichtet ist. Und da steht auch, das A das Durchleitungssrecht kündigen kann.
Schon aus diesem Kontext heraus bin ich nicht recht überzeugt, dass hier allen der Grundsatz von Treu und Glaube gilt, sondern tatsächlich die Frage von Durchleitungsrechten berührt ist. Insbesondere wenn von dem Wasser auch noch Probleme verursacht werden wäre evtl. auch eine Störerhaftung möglich? Andererseits wurde der Anschluss an die Dachentwässerung auch von A zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Ich sehe das als sehr kompliziert an, entweder es gibt eine gütliche Einigung, oder ein Richter muss entscheiden (was eigentlich vermieden werden soll). Oder die Behörde hat noch eine ganz andere Vorstellung.
Schade, ich hatte gehofft, dass das Thema ein paar mehr Interessierte anlockt. Danke dir Klaus.
Viele Grüße Jobo

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