durchfahrt verweigern??
Moderator: Klaus
-
- Beiträge: 8
- Registriert: 29.08.2008, 22:12
- Wohnort: lippe
durchfahrt verweigern??
a hat ein grundstück neben b.
a hat auch eine 100m lange zufahrt die a gehört.
b müsste nun bei a über die zufahrt fahren um auf sein anwesen zu gelangen.
b hat aber keine lust, zeit und geld um sich um eine eintragung des wegerechts zu kümmern.
b schaltet auf stur und will von a zu diesem thema nichts hören
kann b das befahren des grundes von a einfach verboten werden, bis die sache rechtlich geklärt ist???
a hat auch eine 100m lange zufahrt die a gehört.
b müsste nun bei a über die zufahrt fahren um auf sein anwesen zu gelangen.
b hat aber keine lust, zeit und geld um sich um eine eintragung des wegerechts zu kümmern.
b schaltet auf stur und will von a zu diesem thema nichts hören
kann b das befahren des grundes von a einfach verboten werden, bis die sache rechtlich geklärt ist???
Artikel lesen
Die Hecke muss weg !
Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr ü.....
mehr Infos
wenn es keine Eintragung im Grundbuch gibt, einfach warten, bis kein Auto von B auf dem hinteren Grundstück ist und den Weg zu machen. Ein Pöller mittendrin oder ähnlich.
Spätestens dann wird sich b kümmern
Aber bei einem 100 m langen Weg wird er sehr wahscheinlich ein (natürlich kostenpflichtiges) Fahrrecht bekommen.
Steht den was im Baulastenverzeichnis?
Gruß
Dulli06
Spätestens dann wird sich b kümmern
Aber bei einem 100 m langen Weg wird er sehr wahscheinlich ein (natürlich kostenpflichtiges) Fahrrecht bekommen.
Steht den was im Baulastenverzeichnis?
Gruß
Dulli06
Na wenn ich keine Verpflichtung habe eine Grunddienstbarkeit habe würde ich das auch nicht machen.
Das kann man auch vertraglich regeln.
Und wenn es eine Verpflichtung gibt: Nach dem Motto der Nachbar hat eine Wegerecht das er eintragen muss, dann kann man den Weg nicht als "Erpessung" mal blockieren.
Dazu gibt es Gerichte, dann muss man eben klagen.
Nur wenn es keine Rechte gibt und auch kein Notwegerecht vorliegt kann man den Weg verschliessen.
Und von Geld in Form von Rente was ja nicht die Rede
Klaus
Das kann man auch vertraglich regeln.
Und wenn es eine Verpflichtung gibt: Nach dem Motto der Nachbar hat eine Wegerecht das er eintragen muss, dann kann man den Weg nicht als "Erpessung" mal blockieren.
Dazu gibt es Gerichte, dann muss man eben klagen.
Nur wenn es keine Rechte gibt und auch kein Notwegerecht vorliegt kann man den Weg verschliessen.
Und von Geld in Form von Rente was ja nicht die Rede
Klaus
Gibt es weder eine Grunddienstbarkeit, noch eine Baulast, existiert kein Urteil über einen Notweg, ein (privaten) Vertrag oder eine Regelung im Kaufvertrag - dann macht a den Weg dicht und b wird sich schon kümmern ...
Kann spätestens vor Gericht dann so enden, dass a evtl. einen Notweg stellen muss (solange es keine günstigere Alternative gibt), bekommt dann aber wenigstens eine Wegerente (in Geld).
Kann spätestens vor Gericht dann so enden, dass a evtl. einen Notweg stellen muss (solange es keine günstigere Alternative gibt), bekommt dann aber wenigstens eine Wegerente (in Geld).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
-
- Beiträge: 8
- Registriert: 29.08.2008, 22:12
- Wohnort: lippe
also, es gibt überhaupt keinen vertrag zwischen den beiden parteien...
b fährt ungefragt über das grundstück von a
a hat da aber keine lust drauf, weil der weg sich ja auf dauer auch mal kaputt und a will das nicht alles alleine bezahlen....
b ist weiterhin unkooperativ
letzte äusserung war :" das werden wir ja mal sehen wer hier alles über den weg fährt!"
b fährt ungefragt über das grundstück von a
a hat da aber keine lust drauf, weil der weg sich ja auf dauer auch mal kaputt und a will das nicht alles alleine bezahlen....
b ist weiterhin unkooperativ
letzte äusserung war :" das werden wir ja mal sehen wer hier alles über den weg fährt!"
ja, ja..... diesen Spruch musste ich mir auch anhören und noch viel mehr....
Ende vom Lied war, dass es nun keine Durchfahrt mehr für den Sprüchleklopper mehr gibt
Wenn es also keinerlei Regelungen bzgl. des Weges gibt, kann a darüber bestimmen, wer den Weg nutzt und wer nicht.
Gibt es noch eine andere Möglichkeit, dass b zu seinem Grundstück gelangt?
Wie ist denn diese Zufahrtssituation entstanden?
Wurde das Grundstück geteilt?
Wenn es keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem hinteren Grundstück gibt, hat b ein Notwegerecht. Um dieses muss er sich aber selber kümmern UND, es muss auch eine jährliche Rente bezahlt werden.
Ende vom Lied war, dass es nun keine Durchfahrt mehr für den Sprüchleklopper mehr gibt
Wenn es also keinerlei Regelungen bzgl. des Weges gibt, kann a darüber bestimmen, wer den Weg nutzt und wer nicht.
Gibt es noch eine andere Möglichkeit, dass b zu seinem Grundstück gelangt?
Wie ist denn diese Zufahrtssituation entstanden?
Wurde das Grundstück geteilt?
Wenn es keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem hinteren Grundstück gibt, hat b ein Notwegerecht. Um dieses muss er sich aber selber kümmern UND, es muss auch eine jährliche Rente bezahlt werden.
-
- Beiträge: 8
- Registriert: 29.08.2008, 22:12
- Wohnort: lippe
danke klaus und dulli, ihr helft mir sehr!!!
die situation ist so, das b das grundstück grade gekauft hat, den 50% weganteil aber aus geldmangel oder unwissenheit nicht vom vorbesitzer (c) gekauft hat.
b hat sich nun mit c verärgert und c will nun den weg nicht an b verkaufen.
um klarheit zu schaffen hat jetzt a den weg geschenkt bekommen, da c damit ja eh nichts anfangen kann, da er ja nicht mehr da wohnt.
also wird a jetzt die tage tüchtig sein und einen mächtigen betonpoller giessen, bis b zur vernunft kommt!!!
das ist eigendlich nicht a´s art, aber was soll a machen?
wer nicht hören will muss fühlen!
die situation ist so, das b das grundstück grade gekauft hat, den 50% weganteil aber aus geldmangel oder unwissenheit nicht vom vorbesitzer (c) gekauft hat.
b hat sich nun mit c verärgert und c will nun den weg nicht an b verkaufen.
um klarheit zu schaffen hat jetzt a den weg geschenkt bekommen, da c damit ja eh nichts anfangen kann, da er ja nicht mehr da wohnt.
also wird a jetzt die tage tüchtig sein und einen mächtigen betonpoller giessen, bis b zur vernunft kommt!!!
das ist eigendlich nicht a´s art, aber was soll a machen?
wer nicht hören will muss fühlen!
-
- Beiträge: 8
- Registriert: 29.08.2008, 22:12
- Wohnort: lippe
Wenn es keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem hinteren Grundstück gibt, hat b ein Notwegerecht.
meine frage: b kann 10 m über ein anderes grundstück fahren und wäre dann auf seinem eigentum. der weg über sein eigenes grundstück ist aber nicht erstellt ( ca 100 m). müsste a an b ein notwegerecht erteilen??
meine frage: b kann 10 m über ein anderes grundstück fahren und wäre dann auf seinem eigentum. der weg über sein eigenes grundstück ist aber nicht erstellt ( ca 100 m). müsste a an b ein notwegerecht erteilen??
wenn man nicht zu seinem Grundstück "gehen" kann hat man Anspruch auf ein Notwegerecht. Meist wird dabei der vorhandene bisherige Weg genutzt. Es kann aber auch ein anderen Weg vom Richter festgelegt werden. Dabei ist die Verhältnismässigkeit zubeachten, also wo es am einfachsten ist und am wenigsten stört - daher der bisherige.
Ein Notfahrrecht gibt es übrigens gar nicht. Denn es ist ja keine Not wenn man nicht zu seinem Grundstück fahren kann, sondern nur lästig.
Ich würde mir einen LKW voll Sand in den Weg kippen lassen, kostet nicht viel um ist zerstörungssicher Und ich würde dem Nachbarn in angemessener Frist (14 tage) mitteilen das er den Weg nicht mehr befahren darf. Zustellung als Brief mit dem Gerichtsvollzieher (Amtsgericht fragen welcher das macht, kostet 10 Euro) das wirkt so schön amtlich.
Klaus
P.S. Grundbucheintrag und Baulastenverzeichnis vorher einsehen !!!!
Ein Notfahrrecht gibt es übrigens gar nicht. Denn es ist ja keine Not wenn man nicht zu seinem Grundstück fahren kann, sondern nur lästig.
Ich würde mir einen LKW voll Sand in den Weg kippen lassen, kostet nicht viel um ist zerstörungssicher Und ich würde dem Nachbarn in angemessener Frist (14 tage) mitteilen das er den Weg nicht mehr befahren darf. Zustellung als Brief mit dem Gerichtsvollzieher (Amtsgericht fragen welcher das macht, kostet 10 Euro) das wirkt so schön amtlich.
Klaus
P.S. Grundbucheintrag und Baulastenverzeichnis vorher einsehen !!!!
Richtig - da der Weg bislang die Zuwegung zu b darstellte und zuvor auch dem damaligem Eigentümer b gehörte, kann man davon ausgehen, dass dies im Fall der Fälle der Notweg für b werden wird, und nicht etwa eine Alternative, die noch gebaut werden müsste.
a hat den weg "geschenkt" bekommen, wird also wohl nicht selbst darauf angewiesen sein (oder doch ?). Insofern kann es a ja (fast) egal sein, ob das ein Notweg wird, oder von b gekauft usw. .
Möchte b später mal bauen, wäre dies mit einem Notweg nicht genehmigungsfähig, nur, wenn b eine entsprechende eigene Erschliessung/Zuwegung nachweisen kann. Mindestens ein Wegerecht auf Basis einer Grunddienstbarkeit oder eine Baulast - die gibt es aber nur, wenn a dem (freiwillig) zustimmt ... insofern wird b - wenn er mal weiss, wie's funktioniert - sich einiges überlegen. Insbesondere weil sein Grundstück dann fast nichts mehr wert ist.
PS: Es gibt schon Notwege auch zum fahren. Dafür müssen aber gute Gründe vorliegen, z.B. eine körperliche Einschränkung/Behinderung etc.
a hat den weg "geschenkt" bekommen, wird also wohl nicht selbst darauf angewiesen sein (oder doch ?). Insofern kann es a ja (fast) egal sein, ob das ein Notweg wird, oder von b gekauft usw. .
Möchte b später mal bauen, wäre dies mit einem Notweg nicht genehmigungsfähig, nur, wenn b eine entsprechende eigene Erschliessung/Zuwegung nachweisen kann. Mindestens ein Wegerecht auf Basis einer Grunddienstbarkeit oder eine Baulast - die gibt es aber nur, wenn a dem (freiwillig) zustimmt ... insofern wird b - wenn er mal weiss, wie's funktioniert - sich einiges überlegen. Insbesondere weil sein Grundstück dann fast nichts mehr wert ist.
PS: Es gibt schon Notwege auch zum fahren. Dafür müssen aber gute Gründe vorliegen, z.B. eine körperliche Einschränkung/Behinderung etc.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
-
- Beiträge: 8
- Registriert: 29.08.2008, 22:12
- Wohnort: lippe
andy:
a hat den weg "geschenkt" bekommen, wird also wohl nicht selbst darauf angewiesen sein (oder doch ?). Insofern kann es a ja (fast) egal sein, ob das ein Notweg wird, oder von b gekauft usw. .
tja andy, die hälfte des weges gehörte immer schon a, weil das auch seine zufahrt ist.
die andere hälfte gehörte c, dem früher mal das grundstück von b gehörte.
c hat das grundstück an b verkauft, aber nicht die hälfte des weges.
DANK EUCH ALLEN!
a hat den weg "geschenkt" bekommen, wird also wohl nicht selbst darauf angewiesen sein (oder doch ?). Insofern kann es a ja (fast) egal sein, ob das ein Notweg wird, oder von b gekauft usw. .
tja andy, die hälfte des weges gehörte immer schon a, weil das auch seine zufahrt ist.
die andere hälfte gehörte c, dem früher mal das grundstück von b gehörte.
c hat das grundstück an b verkauft, aber nicht die hälfte des weges.
DANK EUCH ALLEN!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 29 Gäste