Grundbucheintrag rückgängig machen, geht das ?
Moderator: Klaus
Grundbucheintrag rückgängig machen, geht das ?
Bei der letzten Generation wurde im Grundbuch ein Durchfahrtsrecht eingetragen, weil es sonst keine möglichkeit bestand das unser Nachbar auf seinen Landwirtschaftlichen Hof kam. Doch jetzt hat dieser ein Grundstück gekauft und eine doppelt so breite Einfahrt gebaut, sodas er unsere Einfahrt eigentlich nicht mehr bräuchte, er aber trotzdem auf sein Durchfahrtsrecht besteht. Kann man diese Eintragung im Grundbuch nun wieder rückgängig machen, da ja auf beiden Seiten die neue Generation die Grundstücke besitzen? Wie sieht es mit Reperaturen des Hofes aus, muß er für die Kosten aufkommen wenn er mit seinen großen Traktoren alles kaputt fährt?
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Ich würde mal fragen wer so doof war den Weg unsachgerecht zu befertigen.
Denn dann haftet der auch dafür.
Aber sonst stimmt es das er die Unterhaltskosten alleine trägt wenn er den Weg nun alleine nutzt.
Klaus
Denn dann haftet der auch dafür.
Aber sonst stimmt es das er die Unterhaltskosten alleine trägt wenn er den Weg nun alleine nutzt.
Klaus
Zuletzt geändert von Klaus am 27.10.2008, 08:12, insgesamt 1-mal geändert.
Der Weg war bestimmt mal "Natur" (Wiese, Acker etc.).Wenn der Weg vor der Bestellung diesen Zustand hatte kann er so bleiben
Also war er bei der Bestellug des Rechts entweder noch so, und wurde nachträglich wie beschrieben befestigt, oder er war in einem ähnlichen Zustand wie jetzt.
Auch, wenn mir diese Idee sympathisch ist, dürfte es recht selten sein, dass ein Weg in der Qualität "verschlechtert" wird.... wurder der Zustand verschlechtert muss man in wieder herstellen.
Wurde ein Weg also z.B. für 3,5 t ausgelegt, kann sich der belastete Eigentümer m.E. allein schon die Überfahrt mit schwereren Fahrzeugen verbieten. Macht es der Berechtigte trotzdem, so darf er alles auch wieder allein instand setzen in der gleichen Qualität (und fährt danach bestimmt nicht mehr mit schweren Fahrzeugen). Eine Qualitätserhöhung (z.B. 7,5 t Belastbarkeit o.ä.) bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Wenn wir mal weiter raten
Der Weg war sicher die Zufahrt für den Landwirtschaftlichen Hof, also fuhren da landwirtschaftliche Maschinen. Egal wie der Weg war er hätte so bleiben können.
Kommt nun einer auf die Idee den Weg so auszubauen das nur noch Fahrräder drüber können so geht das nicht. Damit meine ich die "Heimwerker" die einfach Knochensteine auf Sand legen und meinen das geht schon.
Wurde der Weg also von bis zu 100 Tonnen gefahrbaren Kies zu selbstverlegten Knochenstein für Fahrräder verschlechtert. Dann gibt ersten keine Kostenbeteidigung und zweitens einen Anspruch auf Rückbau.
Klaus
Der Weg war sicher die Zufahrt für den Landwirtschaftlichen Hof, also fuhren da landwirtschaftliche Maschinen. Egal wie der Weg war er hätte so bleiben können.
Kommt nun einer auf die Idee den Weg so auszubauen das nur noch Fahrräder drüber können so geht das nicht. Damit meine ich die "Heimwerker" die einfach Knochensteine auf Sand legen und meinen das geht schon.
Wurde der Weg also von bis zu 100 Tonnen gefahrbaren Kies zu selbstverlegten Knochenstein für Fahrräder verschlechtert. Dann gibt ersten keine Kostenbeteidigung und zweitens einen Anspruch auf Rückbau.
Klaus
Könnt ihr Berechtigten Euch mal einig werden, was ihr eigentlich wollt ?
Im Prinzip gilt ein natürlicher Weg mit zwei Fahrspruren als ausreichend.
Das ist aber sch....., weil dann Regen und Matsch die Schühchen dreckig werden lässt und man immer den Weg flicken muss.
Also, den Eigentümer bekneten, den Weg doch zu befestigen.
Das passiert dann - egal wer's bezahlt - und nun muss als nächstes ein Traktor drüber. Doof, hält der Weg nicht aus - ja, so geht das ja nicht, also zurück zum matschigen Kiesweg ...
Was denn nun ?
Es ist doch Aufgabe von Eigentümer und Berechtigten, sich darüber abzustimmen, was, wie befestigt werden soll. Kommt hierzu keine Einigung zustande (z.B. wg. den Kosten), so muss der Berechtigte mit dem leben, was da ist oder der Eigentümer von sich aus anbietet.
Der Berechtigte kann vom Eigentümer nichts fordern, umgekehrt dieser aber die Unterhaltung (-sbeteiligung). Und die Reparatur von Schäden, die wg. unsachgemässer ... blablabla ...
Im Prinzip gilt ein natürlicher Weg mit zwei Fahrspruren als ausreichend.
Das ist aber sch....., weil dann Regen und Matsch die Schühchen dreckig werden lässt und man immer den Weg flicken muss.
Also, den Eigentümer bekneten, den Weg doch zu befestigen.
Das passiert dann - egal wer's bezahlt - und nun muss als nächstes ein Traktor drüber. Doof, hält der Weg nicht aus - ja, so geht das ja nicht, also zurück zum matschigen Kiesweg ...
Was denn nun ?
Es ist doch Aufgabe von Eigentümer und Berechtigten, sich darüber abzustimmen, was, wie befestigt werden soll. Kommt hierzu keine Einigung zustande (z.B. wg. den Kosten), so muss der Berechtigte mit dem leben, was da ist oder der Eigentümer von sich aus anbietet.
Der Berechtigte kann vom Eigentümer nichts fordern, umgekehrt dieser aber die Unterhaltung (-sbeteiligung). Und die Reparatur von Schäden, die wg. unsachgemässer ... blablabla ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Ich kenn keine zwei die sich einigenEs ist doch Aufgabe von Eigentümer und Berechtigten, sich darüber abzustimmen, was, wie befestigt werden soll. Kommt hierzu keine Einigung zustande (z.B. wg. den Kosten), so muss der Berechtigte mit dem leben, was da ist oder der Eigentümer von sich aus anbietet.
Der Eigetümer entscheidet, jedoch darf er den Weg wie er bei der Bestellung des Wegerechts vorhanden war und wie er zu der Nutzung die bei der Bestellung für das berechtige Grundstück vorhanden war nicht verschlechtern.
Sonst macht jeder Depp aus dem Weg einen Bachlauf und meint das ein Boot angemessen ist.
K.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte einen Bachlauf zum Bootfahren wünscht, ist grösser, als die, dass der Eigentümer einen solchen anlegt ...
Es dürfte den Fall, dass jemand "Knochensteine" für einen Fahrradweg legt, wo er weiss, dass da Traktoren d'rüberfahren, kaum geben.
So blöd dürften wohl die wenigsten sein.
Insofern ist für den "Normalfall" eigentlich alles wichtige bereits erwähnt.
Klaus, was willst du vermitteln ?... wie er bei der Bestellung des Wegerechts vorhanden war und wie er zu der Nutzung die bei der Bestellung für das berechtige Grundstück vorhanden war nicht verschlechtern
Es dürfte den Fall, dass jemand "Knochensteine" für einen Fahrradweg legt, wo er weiss, dass da Traktoren d'rüberfahren, kaum geben.
So blöd dürften wohl die wenigsten sein.
Insofern ist für den "Normalfall" eigentlich alles wichtige bereits erwähnt.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Mag sein, dass ein Richter in Extrem- und Ausnahmefällen anders urteilt, aber ein solches Urteil gibt es m.W. noch nicht ...
Ich gehe daher vom üblichen Fall aus.
Und da steckt zumeist entweder eine Absprache dahinter oder der bei der Bestellung "übernommene" Zustand.
In beiden Fällen dürfte das vorab dargestellte soweit zutreffen.
Ich gehe daher vom üblichen Fall aus.
Und da steckt zumeist entweder eine Absprache dahinter oder der bei der Bestellung "übernommene" Zustand.
In beiden Fällen dürfte das vorab dargestellte soweit zutreffen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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