Überfahrung Wegerecht mit LKW

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Lizzi
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Überfahrung Wegerecht mit LKW

Beitrag von Lizzi » 26.04.2007, 08:29

Hallo,
folgender Fall: Nachbar A und B sind Eigentümer eines Doppelhauses. Nachbar B hat ohne Baugenehmigung eine Garage so neben seinem Haus errichtet, dass er nur noch über das Grundstück von A an seine Haustüre kommt. Es ist auch ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen, das auf 3, 5 Meter und 2,8 t für Fahrzeuge beschränkt ist. Nun hat die Stadt verfügt, dass diese Garage zu beseitigen ist, damit B sein Haus auch von der öffentlichen Straße erreichen kann (diese läuft auf der anderen Seite des Grundstücks).
Nun ist der Garagenabtransport geplant, leider aber über das Wegerecht von A, welches ja nur für PKWs ausreicht. Dieses ist aber die preisgünstigere Alternative, da ansonsten ein schwerer Kran bestellt werden müsste, der dann im Garten von B die Garage heraushebt.
Muss A dieses dulden, oder kann er auf sein beschränktes Wegerecht (als Dienender) pochen. Immerhin ist dies ja Privateigentum, und ausdrücklich für solche Fälle nicht gedacht. Für B besteht ja auch die Möglichkeit über die öffentliche Straße, durch seinen Garten die Garage zu entfernen

Danke.



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Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.04.2007, 09:24

Also das Wegerecht erlaubt das bringen und holen von Sachen für das Haus. Hier ist es bis 2.8 to festfelegt.
Was die Garage und der LKW wiegen müsste man klären. Ich würde es erlaubten jedoch mit der Auflage den Untergrund zu schützen und gegen Hinterlegung einer Kaution.

Das Wegerecht wird deswegen übrigens nicht erlöschen, es sei denn das sthet so im Grundbuch.
das auf 3, 5 Meter und 2,8 t für Fahrzeuge
und
welches ja nur für PKWs ausreicht.
wiederspricht sich irgendwie

Klaus

Lizzi
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Beitrag von Lizzi » 26.04.2007, 10:10

Ja, das weiß Nachbar A, aber so ein Garagetransportfahrzeug hat laut gängigen Baubeschreibungen über 30 t, und eine Achslast von bis zu 12 to. Ist das nicht deutlich über dem Erlaubten?
Die Frage ist: Muss A den Transport hinnehmen, und hat hinterher den Ärger die (wahrscheinlich) gemachten Schäden ersetzt zu bekommen, oder kann A einfach NEIN sagen (z.B. den LKW nicht passieren lassen)?
Nachbar A hat schon ein zerrüttetes Verhältnis mit B - also ist das nun auch egal....

Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.04.2007, 10:23

Klar kann A einfach NEIN sagen. Am besten die Polizei rufen wenn der Laster anrückt. Die müssen dann eben die Garage zerlegen und einzeln rüberbringen.
Jedoch ist nicht die Achslast interessant sondern die tatsächliche Belastung.

Klaus


P.S. Mal mit den Fotoapperat den Zustand vorher dokumentieren, die Bilder sollte eine Zeuge machen.

Rainer
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Beitrag von Rainer » 02.05.2007, 19:07

Eine Einfahrt, die als PKW-Zufahrt angelegt wurde, darf nicht gegen den Willen des Eigentümers mit LKW befahren werden. Ein Wegerecht gibt nicht das Recht her, eine Einfahrt zu zerstören oder auch nur zu beschädigen.

Untersagen sie dem Nachbarn, die Einfahrt mit anderen Fahrzeugen als PKW zu benutzen. Fall schon Schäden aufgetreten sind, teilen sie ihm mit, dass sie diese auf seiner Kosten (Kostenvoranschlag anbei) beseitigen lassen.

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