Grunddienstbarkeit kündigen
Moderator: Klaus
nicht eingetragene Dienstbarkeit
kann man eine nicht eingetragene Dienstbarkeit in Ermangelung spezifischer Vereinbarungen kündigen?
welche Kündigungsfrist gilt?
welche Kündigungsfrist gilt?
Artikel lesen
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen
In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.
Als nun der Sohn des Hinterlegers.....
mehr Infos
Wenn die Dienstbarkeit nicht eingetragen ist, gilt der Vertrag den man geschlossen hat. Ist dort keine Kündigungsfrist vereinbart, dann sollte man eine angemessene Frist nehmen.
Am besten per Einschreiben Rückschein und 4-6 Wochen Frist. Dann den Weg verschliesen und abwarten bis geklagt wird.
Am besten noch eine Schutzschrift bei Amtsgericht hinterlegen, dann kommt keiner mit einer einstweiliger Verfügung weiter.
Klaus
Am besten per Einschreiben Rückschein und 4-6 Wochen Frist. Dann den Weg verschliesen und abwarten bis geklagt wird.
Am besten noch eine Schutzschrift bei Amtsgericht hinterlegen, dann kommt keiner mit einer einstweiliger Verfügung weiter.
Klaus
Eine Grunddienstbarkeit kann nur vor einem Notar bestellt werden. Das führt zu einer so genannten Eintragungsbewilligung. Diese notarielle Eintragungsbewilligung erhält derjenige, zu dessen Gunsten das Recht bestellt wurde. Wann dieser einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt , ist ausschließlich dessen Angelegenhiet. Nach der Unterzeichnung beim Notar kann die Eintragungsbewilligung nicht mehr widerrufen oder gekündigt werden.
Un die Angelegenheit rückgängig zu machen, muß der Berechtigte die Eintragungsbewilligung zurückgeben.
Un die Angelegenheit rückgängig zu machen, muß der Berechtigte die Eintragungsbewilligung zurückgeben.
Also immer A und B verwenden.
Ich würde dem Anwalt schreiben das er kein Weihnachtgeschenk bekommt. ?!?
Also wenn ich das verstanden habe.
- Es gibt keine Vereinbarung (Kaufvertrag, Vertrag oder mündl. Vereinbarung)
- Es gibt keine Eintragung
- Es gibt keine Baulast
- Es besteht kein Notwegerecht, bzw eine Not
Dann kann man den Weg nun verschließen und der Anwalt muss klagen und dann auch begründen was er will.
Klaus
Ich würde dem Anwalt schreiben das er kein Weihnachtgeschenk bekommt. ?!?
Also wenn ich das verstanden habe.
- Es gibt keine Vereinbarung (Kaufvertrag, Vertrag oder mündl. Vereinbarung)
- Es gibt keine Eintragung
- Es gibt keine Baulast
- Es besteht kein Notwegerecht, bzw eine Not
Dann kann man den Weg nun verschließen und der Anwalt muss klagen und dann auch begründen was er will.
Klaus
Es kommt nur darauf an, ob eine Eintragungsbewilligung (bei einem Notar) unterschrieben wurde. Eine Eintragungsbewilligung kann man nicht kündigen, sondern nur durch einen neuen notariellen Vetrag (mit dem Nachbarn) aufheben.
Wann der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wird, ist unerheblich - das kann auch noch nach 30 Jahren erfolgern. Der gegnerische anwalt hat Recht
Hier ist die Dienstbarkeit ja bereits eingetragen. Das reicht. Spezielle Vereinbarungen dazu sind nicht nötig. Der Rechtsinhalt ergibt sich aus den §§ 1018 ff. BGB
Wann der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wird, ist unerheblich - das kann auch noch nach 30 Jahren erfolgern. Der gegnerische anwalt hat Recht
Hier ist die Dienstbarkeit ja bereits eingetragen. Das reicht. Spezielle Vereinbarungen dazu sind nicht nötig. Der Rechtsinhalt ergibt sich aus den §§ 1018 ff. BGB
Danke Klaus,
wegen A und B bitte ich um entschuldigung ist mir gerade eingefallen und wollte ich gerade ändern, aber du warst schneller.
ansonsten alles richtig:
- keine "schriftlichen" Vereinbarungen zwischen A und B
- mündliche Vereinbarungen sind strittig und enthalten keine erkennbaren Aussagen zur Beendigung einer solchen "Vereinbarung".
- keine Eintragung
- keine Baulast
- kein Notwegerecht keine not!
A hat durch Richterspruch im einstweiligem Verfügungs Verfahren dem B die Überfahrt zu gestatten, zu den bisherigen Bedingungen, die dem A aber nicht bekannt sind, da es keine schriftliche Festlegung gibt.
Jeepwilli
wegen A und B bitte ich um entschuldigung ist mir gerade eingefallen und wollte ich gerade ändern, aber du warst schneller.
ansonsten alles richtig:
- keine "schriftlichen" Vereinbarungen zwischen A und B
- mündliche Vereinbarungen sind strittig und enthalten keine erkennbaren Aussagen zur Beendigung einer solchen "Vereinbarung".
- keine Eintragung
- keine Baulast
- kein Notwegerecht keine not!
A hat durch Richterspruch im einstweiligem Verfügungs Verfahren dem B die Überfahrt zu gestatten, zu den bisherigen Bedingungen, die dem A aber nicht bekannt sind, da es keine schriftliche Festlegung gibt.
Jeepwilli
Der einstweiligen Verfügung m u s s irgendetwas zugrunde liegen, und sei es nur die eidesstattliche Versicherung des Gegners. Also bitte den Text der einstweiligen Verfügung hier bekannt geben. nur dann kann man auch dazu etwas sagen.
Und nicht vergessen: Gegen die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen - ansonsten ist jede Diskussion sinn- und zwecklos.
Und nicht vergessen: Gegen die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen - ansonsten ist jede Diskussion sinn- und zwecklos.
Die ursprüngliche Frage war "Grunddienstbarkeit kündigen ?" Wieso eine solche Frage, wenn es überhaupt keine Grunddienstbarkeit gibt ?
Was es nicht gibt, kann man auch nicht kündigen - auch kann eine nicht vorhandene Grunddienstbarkeit nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in dem sinne sein, dass daraus ein Recht abgeleitet wird.
Also erst einmal die Fakten auf den Tisch
Was es nicht gibt, kann man auch nicht kündigen - auch kann eine nicht vorhandene Grunddienstbarkeit nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in dem sinne sein, dass daraus ein Recht abgeleitet wird.
Also erst einmal die Fakten auf den Tisch
Also, O.K. hier sind die Fakten:
Was ist der unterschied, wenn es einen gibt:
a) „Grunddienstbarkeit“ und
b) „nicht eingetragene Dienstbarkeit“ ?
Folgender Sachverhalt:
A (Käufer) hat einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit C (Verkäufer) abgeschlossen, darin heißt es unter anderem unter dem Punkt „Garantie“:
„Dem Erwerber (A) ist bekannt, dass die Zufahrt für die Garage des Vertragsbesitzes teilweise über das Nachbargrundstück verläuft und dessen Eigentümer (B) wiederum zur Erlangung seines Grundstücks den Vertragsbesitz nutzen muss. Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, die Durchführung des heutigen Vertrages soll davon trotz Hinweis der beurkundenden Notarin zu den damit verbundenen Risiken nicht abhängig sein.
….“
Weiter unten heißt es weiter:
„Dem Erwerber (A) ist die Mitbenutzung durch das Nachbargrundstück (B) wie oben beschrieben bekannt. Diese und weitere Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden vom Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Der Veräußerer (C) versichert jedoch, dass ihm weitere solcher Dienstbarleiten oder Baulasten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, verdeckte Mängel oder Umweltlasten, nicht bekannt sind.“
nach Übernahme des Grundbesitzes wollte A mit B verhandeln, um eine Regelung der Nutzungsverhältnisse herbeizuführen. Die Einigung zwischen A und B scheiterte an der Höhe der Nutzungsgebühr. A wollte 35 € monatlich, B wollte lediglich 18 € zahlen.
Nach Fristsetzung hat A die Zufahrt mit Fahrzeugen zugestellt, sodass B nicht mehr seine Garage mit seinem Fahrzeug erreichen konnte.
Daraufhin hat B mit Hilfe eines Anwaltes eine einstweilige Verfügung erwirkt, die folgenden Inhalt hat:
Sinngemäß:
A hat dem B die Überfahrt zu gewähren …
…weil nach § 328 BGB ein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen ist.
Der Richter ist weiterhin der Auffassung, dass A die nicht eingetragene Dienstbarkeit zu den bisherigen Bedingungen und zu den bisherigen Entschädigungen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
Das Problem:
Es gibt keine geschriebenen Bedingungen.
Dem A sind die genauen Bedingungen nicht bekannt. Und auch nicht bekannt gemacht worden.
Weder die Höhe der Nutzungsentschädigung ist bekannt, noch die Bestimmungen über z.B. Verkehrssicherungspflichten, Räum und Streupflicht, Nutzungsart und Häufigkeit etc. pp
Da A nunmehr einen Vertrag nach § 328 BGB zugunsten eines Dritten abgeschlossen haben soll, nämlich indem er eine nicht eingetragene Dienstbarkeit übernommen hat, stellt sich mithin die Frage, ob dieser Vertrag kündbar ist oder nicht, wenn ja mit welchen Kündigungsfristen.
Es stellt sich darüber hinaus die grundsätzliche Frage, ob tatsächlich überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann, wenn die Bedingungen unklar geblieben sind.
Meiner unbedeutenden Meinung nach jedenfalls nicht!
Ich freue mich auf deine Meinung
Jeepwilli
Was ist der unterschied, wenn es einen gibt:
a) „Grunddienstbarkeit“ und
b) „nicht eingetragene Dienstbarkeit“ ?
Folgender Sachverhalt:
A (Käufer) hat einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit C (Verkäufer) abgeschlossen, darin heißt es unter anderem unter dem Punkt „Garantie“:
„Dem Erwerber (A) ist bekannt, dass die Zufahrt für die Garage des Vertragsbesitzes teilweise über das Nachbargrundstück verläuft und dessen Eigentümer (B) wiederum zur Erlangung seines Grundstücks den Vertragsbesitz nutzen muss. Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, die Durchführung des heutigen Vertrages soll davon trotz Hinweis der beurkundenden Notarin zu den damit verbundenen Risiken nicht abhängig sein.
….“
Weiter unten heißt es weiter:
„Dem Erwerber (A) ist die Mitbenutzung durch das Nachbargrundstück (B) wie oben beschrieben bekannt. Diese und weitere Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden vom Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Der Veräußerer (C) versichert jedoch, dass ihm weitere solcher Dienstbarleiten oder Baulasten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, verdeckte Mängel oder Umweltlasten, nicht bekannt sind.“
nach Übernahme des Grundbesitzes wollte A mit B verhandeln, um eine Regelung der Nutzungsverhältnisse herbeizuführen. Die Einigung zwischen A und B scheiterte an der Höhe der Nutzungsgebühr. A wollte 35 € monatlich, B wollte lediglich 18 € zahlen.
Nach Fristsetzung hat A die Zufahrt mit Fahrzeugen zugestellt, sodass B nicht mehr seine Garage mit seinem Fahrzeug erreichen konnte.
Daraufhin hat B mit Hilfe eines Anwaltes eine einstweilige Verfügung erwirkt, die folgenden Inhalt hat:
Sinngemäß:
A hat dem B die Überfahrt zu gewähren …
…weil nach § 328 BGB ein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen ist.
Der Richter ist weiterhin der Auffassung, dass A die nicht eingetragene Dienstbarkeit zu den bisherigen Bedingungen und zu den bisherigen Entschädigungen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
Das Problem:
Es gibt keine geschriebenen Bedingungen.
Dem A sind die genauen Bedingungen nicht bekannt. Und auch nicht bekannt gemacht worden.
Weder die Höhe der Nutzungsentschädigung ist bekannt, noch die Bestimmungen über z.B. Verkehrssicherungspflichten, Räum und Streupflicht, Nutzungsart und Häufigkeit etc. pp
Da A nunmehr einen Vertrag nach § 328 BGB zugunsten eines Dritten abgeschlossen haben soll, nämlich indem er eine nicht eingetragene Dienstbarkeit übernommen hat, stellt sich mithin die Frage, ob dieser Vertrag kündbar ist oder nicht, wenn ja mit welchen Kündigungsfristen.
Es stellt sich darüber hinaus die grundsätzliche Frage, ob tatsächlich überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann, wenn die Bedingungen unklar geblieben sind.
Meiner unbedeutenden Meinung nach jedenfalls nicht!
Ich freue mich auf deine Meinung
Jeepwilli
Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, die Durchführung des heutigen Vertrages soll davon trotz Hinweis der beurkundenden Notarin zu den damit verbundenen Risiken nicht abhängig sein.
Da stehn doch die Bedingungen. Sie stellen die Bedingungen und dann wird das ganze eingetragen. Also mal ne Liste machen.
Geld, Herstellungskosten, Unterhaltskosten, Kosten für ein Tor usw.
Muss natürlich Verhältnismässig sein.
Warum man den Weg versperrt wenn man doch davon wuste ist mir schleiherhaft.
Klaus
Da stehn doch die Bedingungen. Sie stellen die Bedingungen und dann wird das ganze eingetragen. Also mal ne Liste machen.
Geld, Herstellungskosten, Unterhaltskosten, Kosten für ein Tor usw.
Muss natürlich Verhältnismässig sein.
Warum man den Weg versperrt wenn man doch davon wuste ist mir schleiherhaft.
Klaus
Die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstabrkeit(Eintragung) ist unwiderruflich und verbindlich. Sämtliche Modalitäten des Vertrages ergeben sich aus dem Gesetz (1018 BGB ff.) und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Wenn sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen, müssen sie die Einigung im Prozeßwege herbeiführen. Ihre Kündigung ist wirkungslos.
Solange sie eine Einigung nicht herbeiführen, kann der Nachbar kostenlos die Einfahrt nutzen. Sie hätten in dem damaligen Vetrag die Bedingungen festlegen müssen. Jetzt ist es dazu zu spät.
Sie sind am Zuge. Der Nachbar hat alle Trümpfe in der Hanb. Beauftragen sie einen Anwalt. Davon gibt es mehr als genug.
Solange sie eine Einigung nicht herbeiführen, kann der Nachbar kostenlos die Einfahrt nutzen. Sie hätten in dem damaligen Vetrag die Bedingungen festlegen müssen. Jetzt ist es dazu zu spät.
Sie sind am Zuge. Der Nachbar hat alle Trümpfe in der Hanb. Beauftragen sie einen Anwalt. Davon gibt es mehr als genug.
Wieso Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit?Die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstabrkeit(Eintragung) ist unwiderruflich und verbindlich
Bitte genauer lesen:
... will heissen: "nicht eingetragene Dienstbarkeiten!"Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen
von Eintragung und Bestellung wurde explizit nichts ausgesagt. Davon ist hier nicht die Rede.
Deshalb auch der Richterspruch, dass die nicht eingetragene Dienstbarkeit übernommen wurde.
Sicher wurde die nichteingetragen Dienstbarkeit übernommen, daher der Richterspruch entsprechend. Jedoch wurde die Vereinbarung zur Einräumung einer Dienstbarkeit auch übernommen.
Bis zu dem Punkt wo A endlich seiner Verpflichtung nachkommt gilt die nicht eingetragene Dienstbarkeit, danach die eingetragene Dienstbarkeit.
Ich denke mal das wird nichts werden. Wohl wird man auch keine Bedingungen mehr stellen können (habe ich mich vertan)
Aber die Unterhaltskosten lt BHG Urteil kann man einfordern.
Klaus
Bis zu dem Punkt wo A endlich seiner Verpflichtung nachkommt gilt die nicht eingetragene Dienstbarkeit, danach die eingetragene Dienstbarkeit.
Ich denke mal das wird nichts werden. Wohl wird man auch keine Bedingungen mehr stellen können (habe ich mich vertan)
Aber die Unterhaltskosten lt BHG Urteil kann man einfordern.
Klaus
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 19 Gäste