Grunddienstbarkeit kündigen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

jeepwilli
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nicht eingetragene Dienstbarkeit

Beitrag von jeepwilli » 09.05.2007, 12:48

kann man eine nicht eingetragene Dienstbarkeit in Ermangelung spezifischer Vereinbarungen kündigen? :?:

welche Kündigungsfrist gilt? :?:



Artikel lesen
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen

In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 09.05.2007, 12:55

Wenn die Dienstbarkeit nicht eingetragen ist, gilt der Vertrag den man geschlossen hat. Ist dort keine Kündigungsfrist vereinbart, dann sollte man eine angemessene Frist nehmen.

Am besten per Einschreiben Rückschein und 4-6 Wochen Frist. Dann den Weg verschliesen und abwarten bis geklagt wird.
Am besten noch eine Schutzschrift bei Amtsgericht hinterlegen, dann kommt keiner mit einer einstweiliger Verfügung weiter.

Klaus

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 09.05.2007, 13:55

Hallo Klaus,

vielen herzlichen Dank für die superschnelle Antwort.

Das hilft erstmal weiter :D :D

Rainer
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Beitrag von Rainer » 18.05.2007, 09:12

Eine Grunddienstbarkeit kann nur vor einem Notar bestellt werden. Das führt zu einer so genannten Eintragungsbewilligung. Diese notarielle Eintragungsbewilligung erhält derjenige, zu dessen Gunsten das Recht bestellt wurde. Wann dieser einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt , ist ausschließlich dessen Angelegenhiet. Nach der Unterzeichnung beim Notar kann die Eintragungsbewilligung nicht mehr widerrufen oder gekündigt werden.

Un die Angelegenheit rückgängig zu machen, muß der Berechtigte die Eintragungsbewilligung zurückgeben.

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 11:12

Hallo Klaus,

Mal angenommen:
A hat die nicht eingetragene Dienbstbarkeit mit Frist von sechs Wochen gekündigt.

Der Anwalt der Gegenseite schreibt, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, A stünde kein Kündigungsrecht zu. Begründung fehlt. Somit sei die Kündigung unwirksam!

Wat nu??

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.05.2007, 11:31

Also immer A und B verwenden.

Ich würde dem Anwalt schreiben das er kein Weihnachtgeschenk bekommt. ?!?

Also wenn ich das verstanden habe.

- Es gibt keine Vereinbarung (Kaufvertrag, Vertrag oder mündl. Vereinbarung)
- Es gibt keine Eintragung
- Es gibt keine Baulast
- Es besteht kein Notwegerecht, bzw eine Not

Dann kann man den Weg nun verschließen und der Anwalt muss klagen und dann auch begründen was er will.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 28.05.2007, 11:46

Es kommt nur darauf an, ob eine Eintragungsbewilligung (bei einem Notar) unterschrieben wurde. Eine Eintragungsbewilligung kann man nicht kündigen, sondern nur durch einen neuen notariellen Vetrag (mit dem Nachbarn) aufheben.

Wann der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wird, ist unerheblich - das kann auch noch nach 30 Jahren erfolgern. Der gegnerische anwalt hat Recht

Hier ist die Dienstbarkeit ja bereits eingetragen. Das reicht. Spezielle Vereinbarungen dazu sind nicht nötig. Der Rechtsinhalt ergibt sich aus den §§ 1018 ff. BGB

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 12:01

Danke Klaus,

wegen A und B bitte ich um entschuldigung ist mir gerade eingefallen und wollte ich gerade ändern, aber du warst schneller.

ansonsten alles richtig:

- keine "schriftlichen" Vereinbarungen zwischen A und B
- mündliche Vereinbarungen sind strittig und enthalten keine erkennbaren Aussagen zur Beendigung einer solchen "Vereinbarung".

- keine Eintragung
- keine Baulast
- kein Notwegerecht keine not!

A hat durch Richterspruch im einstweiligem Verfügungs Verfahren dem B die Überfahrt zu gestatten, zu den bisherigen Bedingungen, die dem A aber nicht bekannt sind, da es keine schriftliche Festlegung gibt. :roll: :shock: :x :x :evil: :twisted:

Jeepwilli

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 12:05

Hallo Rainer,

Es gibt keine Eintragungsbewilligung!

Eine Dienstbarkeit ist nicht eingetragen! :!:

Jeepwilli

Rainer
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Beitrag von Rainer » 28.05.2007, 12:07

Der einstweiligen Verfügung m u s s irgendetwas zugrunde liegen, und sei es nur die eidesstattliche Versicherung des Gegners. Also bitte den Text der einstweiligen Verfügung hier bekannt geben. nur dann kann man auch dazu etwas sagen.

Und nicht vergessen: Gegen die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen - ansonsten ist jede Diskussion sinn- und zwecklos.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.05.2007, 12:12

Der stellt sein Auto in den Garten und kann dann ja nicht mehr raus.

Klaus

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 12:14

dazu muss ich weiter ausholen, dass dauert ein kleinen Moment.

Das muss ich erstmal in der Textverarbeitung abtippen und dann hier rein stellen.

Bis dann

Rainer
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Beitrag von Rainer » 28.05.2007, 12:14

Die ursprüngliche Frage war "Grunddienstbarkeit kündigen ?" Wieso eine solche Frage, wenn es überhaupt keine Grunddienstbarkeit gibt ?

Was es nicht gibt, kann man auch nicht kündigen - auch kann eine nicht vorhandene Grunddienstbarkeit nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in dem sinne sein, dass daraus ein Recht abgeleitet wird.

Also erst einmal die Fakten auf den Tisch

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 13:41

Also, O.K. hier sind die Fakten:

Was ist der unterschied, wenn es einen gibt:

a) „Grunddienstbarkeit“ und

b) „nicht eingetragene Dienstbarkeit“ ?

Folgender Sachverhalt:

A (Käufer) hat einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit C (Verkäufer) abgeschlossen, darin heißt es unter anderem unter dem Punkt „Garantie“:

„Dem Erwerber (A) ist bekannt, dass die Zufahrt für die Garage des Vertragsbesitzes teilweise über das Nachbargrundstück verläuft und dessen Eigentümer (B) wiederum zur Erlangung seines Grundstücks den Vertragsbesitz nutzen muss. Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, die Durchführung des heutigen Vertrages soll davon trotz Hinweis der beurkundenden Notarin zu den damit verbundenen Risiken nicht abhängig sein.

….“

Weiter unten heißt es weiter:

„Dem Erwerber (A) ist die Mitbenutzung durch das Nachbargrundstück (B) wie oben beschrieben bekannt. Diese und weitere Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden vom Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Der Veräußerer (C) versichert jedoch, dass ihm weitere solcher Dienstbarleiten oder Baulasten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, verdeckte Mängel oder Umweltlasten, nicht bekannt sind.“

nach Übernahme des Grundbesitzes wollte A mit B verhandeln, um eine Regelung der Nutzungsverhältnisse herbeizuführen. Die Einigung zwischen A und B scheiterte an der Höhe der Nutzungsgebühr. A wollte 35 € monatlich, B wollte lediglich 18 € zahlen.

Nach Fristsetzung hat A die Zufahrt mit Fahrzeugen zugestellt, sodass B nicht mehr seine Garage mit seinem Fahrzeug erreichen konnte.

Daraufhin hat B mit Hilfe eines Anwaltes eine einstweilige Verfügung erwirkt, die folgenden Inhalt hat:

Sinngemäß:

A hat dem B die Überfahrt zu gewähren …

…weil nach § 328 BGB ein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen ist.

Der Richter ist weiterhin der Auffassung, dass A die nicht eingetragene Dienstbarkeit zu den bisherigen Bedingungen und zu den bisherigen Entschädigungen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.

Das Problem:
Es gibt keine geschriebenen Bedingungen.
Dem A sind die genauen Bedingungen nicht bekannt. Und auch nicht bekannt gemacht worden.
Weder die Höhe der Nutzungsentschädigung ist bekannt, noch die Bestimmungen über z.B. Verkehrssicherungspflichten, Räum und Streupflicht, Nutzungsart und Häufigkeit etc. pp

Da A nunmehr einen Vertrag nach § 328 BGB zugunsten eines Dritten abgeschlossen haben soll, nämlich indem er eine nicht eingetragene Dienstbarkeit übernommen hat, stellt sich mithin die Frage, ob dieser Vertrag kündbar ist oder nicht, wenn ja mit welchen Kündigungsfristen.

Es stellt sich darüber hinaus die grundsätzliche Frage, ob tatsächlich überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann, wenn die Bedingungen unklar geblieben sind.

Meiner unbedeutenden Meinung nach jedenfalls nicht!

Ich freue mich auf deine Meinung

Jeepwilli

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.05.2007, 14:20

Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen, die Durchführung des heutigen Vertrages soll davon trotz Hinweis der beurkundenden Notarin zu den damit verbundenen Risiken nicht abhängig sein.

Da stehn doch die Bedingungen. Sie stellen die Bedingungen und dann wird das ganze eingetragen. Also mal ne Liste machen.
Geld, Herstellungskosten, Unterhaltskosten, Kosten für ein Tor usw.
Muss natürlich Verhältnismässig sein.

Warum man den Weg versperrt wenn man doch davon wuste ist mir schleiherhaft.

Klaus

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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 14:35

Dass soll heißen A stellt die Bedingungen?

Welche Herstellungskosten?
Kosten für ein Tor auch?

Ja schön und gut, B will aber nicht die Bedingungen von A akzeptieren. Das ist der Punkt!

A soll die Bedingungen von B akzeptieren! Welche denn?

Gruß Jeepwilli

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Beitrag von Rainer » 28.05.2007, 15:42

Die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstabrkeit(Eintragung) ist unwiderruflich und verbindlich. Sämtliche Modalitäten des Vertrages ergeben sich aus dem Gesetz (1018 BGB ff.) und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Wenn sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen, müssen sie die Einigung im Prozeßwege herbeiführen. Ihre Kündigung ist wirkungslos.

Solange sie eine Einigung nicht herbeiführen, kann der Nachbar kostenlos die Einfahrt nutzen. Sie hätten in dem damaligen Vetrag die Bedingungen festlegen müssen. Jetzt ist es dazu zu spät.

Sie sind am Zuge. Der Nachbar hat alle Trümpfe in der Hanb. Beauftragen sie einen Anwalt. Davon gibt es mehr als genug.

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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 16:04

Beauftragen sie einen Anwalt.

habe ich schon gemacht! Eigentlich auch schon viel zu spät!


Gruss Jeepwilli

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli » 28.05.2007, 16:37

Die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstabrkeit(Eintragung) ist unwiderruflich und verbindlich
Wieso Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit?

Bitte genauer lesen:
Der Erwerber (A) und der Eigentümer des Nachbargrundstückes (B) werden zur verbindlichen Regelung dieser Nutzungsverhältnisse entsprechende Dienstbarkeiten einräumen
... will heissen: "nicht eingetragene Dienstbarkeiten!"
von Eintragung und Bestellung wurde explizit nichts ausgesagt. Davon ist hier nicht die Rede.

Deshalb auch der Richterspruch, dass die nicht eingetragene Dienstbarkeit übernommen wurde.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.05.2007, 16:44

Sicher wurde die nichteingetragen Dienstbarkeit übernommen, daher der Richterspruch entsprechend. Jedoch wurde die Vereinbarung zur Einräumung einer Dienstbarkeit auch übernommen.

Bis zu dem Punkt wo A endlich seiner Verpflichtung nachkommt gilt die nicht eingetragene Dienstbarkeit, danach die eingetragene Dienstbarkeit.

Ich denke mal das wird nichts werden. Wohl wird man auch keine Bedingungen mehr stellen können (habe ich mich vertan)

Aber die Unterhaltskosten lt BHG Urteil kann man einfordern.

Klaus

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