Überfahren des Nachbargrundstück
Moderator: Klaus
Überfahren des Nachbargrundstück
Hallo,
mal angenommen A muss mit seinen Autos um auf sein Grundstück zu gelangen das Grundstück von B überfahren. A hat ein Geh und Fahrrecht im Grundbuch auf 1,50 meter breite eingetragen.Auf dem Geh und Fahrrecht steht ein Hoftor das geschlossen ist und hinter dem Tor hat aber auch B noch ein Recht dieses zu befahren. A muss jeden Tag mehrmals mit dem Auto wegfahren und " parkt " auf dem Grundstück von B um das Tor zu öffnen oder zu schließen. Besuch von A kann parkt auch auf dem Gelände von B.Was kann B tun ? Gespräche bringen wirklich nichts mehr .
Gruß
mal angenommen A muss mit seinen Autos um auf sein Grundstück zu gelangen das Grundstück von B überfahren. A hat ein Geh und Fahrrecht im Grundbuch auf 1,50 meter breite eingetragen.Auf dem Geh und Fahrrecht steht ein Hoftor das geschlossen ist und hinter dem Tor hat aber auch B noch ein Recht dieses zu befahren. A muss jeden Tag mehrmals mit dem Auto wegfahren und " parkt " auf dem Grundstück von B um das Tor zu öffnen oder zu schließen. Besuch von A kann parkt auch auf dem Gelände von B.Was kann B tun ? Gespräche bringen wirklich nichts mehr .
Gruß
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Parken für Anfänger
Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....
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Also um ein Tor zu öffnen und schließen "parkt" man nicht, man hält. Da der Grundstückseigentümer in seinem Besitz dabei ja nicht gestört wird kann er kaum was dagegen tun. Das gehört zu Fahrrecht dazu.
Wie man bei 1,5 Meter breite noch ein Fahrrecht hat ist kaum nachzuvollziehen.
Auf einem fremden Grundstück darf man nicht parken. Das ist im Wegerecht nicht geregelt. Den Besuch lässt man durch die Polizei entfernen.
Klaus
Wie man bei 1,5 Meter breite noch ein Fahrrecht hat ist kaum nachzuvollziehen.
Auf einem fremden Grundstück darf man nicht parken. Das ist im Wegerecht nicht geregelt. Den Besuch lässt man durch die Polizei entfernen.
Klaus
Der A hat ein Wegerecht. Das beinhaltet, dass er Nachbars Grundstück überqueren darf. Anhalten oder gar Parken darf weder der A noch dessen Besucher auf der Wegerechtsfläche, denn der hat weder ein Parkrecht noch ein Anhalterecht
Man fordert diesen A... einfach auf, das in Zukunft zu unterlassen und seine Besucher entsprechend zu instruieren. Folgt der dem nicht, wird Unterlassungsklage erhoben.
Um das Tor zu öffnen bzw. zu schließen, darf A aber jeweils kurz anhalten.
Man fordert diesen A... einfach auf, das in Zukunft zu unterlassen und seine Besucher entsprechend zu instruieren. Folgt der dem nicht, wird Unterlassungsklage erhoben.
Um das Tor zu öffnen bzw. zu schließen, darf A aber jeweils kurz anhalten.
Ein Wegerecht in der Breite von 1,50 m ist eben nur geeignet, mit Fahrzeugen zu befahren, die keine 1,50 m erreichen. Mißbraucht der Berechtigte dieses Recht indem er es mit breiterten Fahrzeugen benutzt, kann man z.B. Schikanen in Form von Betonrändern oder ein genau 1,50 m breites Tor installieren.
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